TE OGH 2006/9/12 5Ob184/06d

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 9. März 2005 verstorbenen Josef C*****, über den Revisionsrekurs der Anna W*****, vertreten durch Mag. Beate Dinhobel, Rechtsanwältin in Wien, als Verfahrenshelferin, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. März 2006, GZ 44 R 129/06f-26, mit dem der Rekurs der Anna W***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6. Dezember 2005, GZ 10 A 39/05f-20, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Nachdem bereits mit Beschluss vom 21. 9. 2005 die aus einem Girokontoguthaben über EUR 178,84 bestehenden Nachlassaktiva abzüglich der Gebühren des Gerichtskommissärs von EUR 72,84 einem Gläubiger auf Abschlag einer offenen Mietzinsforderung von EUR 1.745,19 rechtskräftig überlassen worden waren, überließ das Erstgericht nachträglich hervorgekommene Nachlassaktiva von EUR 1.483,30 dem selben Gläubiger auf Abschlag der restlichen Mietforderung von EUR 1.566,35 an Zahlungsstatt.

Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Tochter des Erblassers mangels Parteistellung zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Tochter des Erblassers beantragte die Abänderung des Ausspruches verbunden mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses. In eventu erhob sie die Zulassungsvorstellung und den ordentlichen Revisionsrekurs zum Inhalt eines außerordentlichen Rechtsmittels. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar als außerordentlichen Revisionsrekurs vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen.

§ 62 Abs 1 AußStrG unterscheidet nicht zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes, mit denen in der Sache selbst entschieden wird, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird. Der Revisionsrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss ist daher - abgesehen von den in § 62 Abs 2 AußStrG geregelten Fällen der Unzulässigkeit - nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG abhängt (vgl RIS-Justiz RS0007169; Fucik/Kloiber AußStrG 223). Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruches nach § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht iSd § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Die zuletzt genannte Bestimmung gilt nach § 62 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellrechtlichen Inhalt (vgl RIS-Justiz RS0007110; vgl RS0109789). Ein rein vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist (Fucik/Kloiber aaO 226). Darüber hinaus sind auch jene Ansprüche vermögensrechtlicher Natur, die vererblich oder veräußerbar sind (vgl RIS-Justiz RS0007110). In diesem Sinn sind im Verlassenschaftsverfahren getroffene Entscheidungen über die Verteilung der Nachlassaktiva bei Überschuldung des Nachlasses eindeutig vermögensrechtlicher Natur, berühren sie doch sowohl die Rechte der Gläubiger als auch der Erben, die (allenfalls aufgrund einer angenommenen Überschuldung) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben (vgl 10 Ob 45/04x).Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unterscheidet nicht zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes, mit denen in der Sache selbst entschieden wird, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird. Der Revisionsrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss ist daher - abgesehen von den in Paragraph 62, Absatz 2, AußStrG geregelten Fällen der Unzulässigkeit - nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG abhängt vergleiche RIS-Justiz RS0007169; Fucik/Kloiber AußStrG 223). Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruches nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht iSd Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG). Die zuletzt genannte Bestimmung gilt nach Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellrechtlichen Inhalt vergleiche RIS-Justiz RS0007110; vergleiche RS0109789). Ein rein vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist (Fucik/Kloiber aaO 226). Darüber hinaus sind auch jene Ansprüche vermögensrechtlicher Natur, die vererblich oder veräußerbar sind vergleiche RIS-Justiz RS0007110). In diesem Sinn sind im Verlassenschaftsverfahren getroffene Entscheidungen über die Verteilung der Nachlassaktiva bei Überschuldung des Nachlasses eindeutig vermögensrechtlicher Natur, berühren sie doch sowohl die Rechte der Gläubiger als auch der Erben, die (allenfalls aufgrund einer angenommenen Überschuldung) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben vergleiche 10 Ob 45/04x).

Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen im vorliegenden Fall unterlassenen Ausspruch wird das Rekursgericht daher zunächst nachzuholen haben. Sollte es - bei Orientierung an der Höhe der Aktiva und Passiva zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, so wird es über die nach § 63 Abs 1 AußStrG erhobene Zulassungsvorstellung zu entscheiden haben (§ 63 Abs 3 und 4 AußStrG).Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen im vorliegenden Fall unterlassenen Ausspruch wird das Rekursgericht daher zunächst nachzuholen haben. Sollte es - bei Orientierung an der Höhe der Aktiva und Passiva zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, so wird es über die nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG erhobene Zulassungsvorstellung zu entscheiden haben (Paragraph 63, Absatz 3 und 4 AußStrG).

Anmerkung

E81871 5Ob184.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00184.06D.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20060912_OGH0002_0050OB00184_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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