TE OGH 2006/9/12 10ObS143/06m

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes Denk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2006, GZ 23 Rs 44/06a-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. November 2005, GZ 43 Cg 135/04h-28, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 333,12 (davon EUR 55,52 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf die Erheblichkeit der Frage „der Ähnlichkeit der Anforderungen an einen Schimonteur und Arbeiter im Schlüsseldienst" zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist jedoch entgegen dem - das Revisionsgericht nicht bindenden (§ 508a ZPO) - Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt:Die Revision ist jedoch entgegen dem - das Revisionsgericht nicht bindenden (Paragraph 508 a, ZPO) - Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt:

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ist unter dem Begriff der „einen" Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG nicht ausschließlich eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen, sondern es können auch mehrere ausgeübte - sehr ähnliche - Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die wesentlichen Tätigkeitselemente (der Kernbereich) der verrichteten Tätigkeiten übereinstimmen (10 ObS 280/03d = SSV-NF 18/8; 10 ObS 16/05h; 10 ObS 123/05v mwN; RIS-Justiz RS0117063 [T2 und T6]; jüngst: 10 ObS 30/06v). Die Frage, ob eine solche Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale der verrichteten Tätigkeiten vorliegt, kann nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden und ist daher - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (10 ObS 30/06v).Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ist unter dem Begriff der „einen" Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht ausschließlich eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen, sondern es können auch mehrere ausgeübte - sehr ähnliche - Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die wesentlichen Tätigkeitselemente (der Kernbereich) der verrichteten Tätigkeiten übereinstimmen (10 ObS 280/03d = SSV-NF 18/8; 10 ObS 16/05h; 10 ObS 123/05v mwN; RIS-Justiz RS0117063 [T2 und T6]; jüngst: 10 ObS 30/06v). Die Frage, ob eine solche Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale der verrichteten Tätigkeiten vorliegt, kann nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden und ist daher - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (10 ObS 30/06v).

Im vorliegenden Fall bewegt sich die im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung vorgenommene Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die - jeweils zu zwei Dritteln gleichartig handwerklich und zu einem Drittel im Verkauf verrichteten, im Einzelnen festgestellten - Tätigkeiten des Klägers als Arbeiter im Sportartikelhandel (Rad- bzw Schiservice) und als Handelsarbeiter im Schlüsseldienst (Tragen von Tresoren bzw Fräsarbeiten) aufgrund des vergleichbaren Arbeitsumfelds und der sehr ähnlichen psychischen und physischen Anforderungen als „eine" Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG angesehen werden können, im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senates in ähnlichen Fällen.Im vorliegenden Fall bewegt sich die im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung vorgenommene Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die - jeweils zu zwei Dritteln gleichartig handwerklich und zu einem Drittel im Verkauf verrichteten, im Einzelnen festgestellten - Tätigkeiten des Klägers als Arbeiter im Sportartikelhandel (Rad- bzw Schiservice) und als Handelsarbeiter im Schlüsseldienst (Tragen von Tresoren bzw Fräsarbeiten) aufgrund des vergleichbaren Arbeitsumfelds und der sehr ähnlichen psychischen und physischen Anforderungen als „eine" Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG angesehen werden können, im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senates in ähnlichen Fällen.

Was die erstmals in der Revision aufgeworfene Frage der Verweisbarkeit auf eine Teiltätigkeit betrifft, vermag die Revision eine unrichtige rechtliche Beurteilung dadurch, dass vom Berufungsgericht nicht geprüft wurde, ob dem Kläger die weitere Ausübung „der bisherigen Teiltätigkeit" möglich sei, nicht aufzuzeigen.

Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. In der Revisionsbeantwortung des Klägers wurde auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. In der Revisionsbeantwortung des Klägers wurde auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

Anmerkung

E81971 10ObS143.06m

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5738/13/07 = Fördermayr, zuvo 2007/33 S 45 (tabellarische Aufzählung) - Fördermayr, zuvo 2007,45 (tabellarische Aufzählung) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00143.06M.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20060912_OGH0002_010OBS00143_06M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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