Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „Ö*****" *****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in Salzburg, als Masseverwalter im Konkurs der M*****gesellschaft mbH, *****, bisher vertreten durch Marschall & Heinz, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Zustimmung zur Ausfolgung eines Erlagsbetrags (Streitwert EUR 263.761,54), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2006, GZ 2 R 32/06z-26, womit deren Berufung gegen das Versäumungsurteil des Handelsgerichts Wien vom 24. September 2004, GZ 39 Cg 54/04s-2, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Über das Vermögen der beklagten Partei wurde - nach Vorlage des Akts zur Entscheidung über deren Rekurs gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet - mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 27. 7. 2006 zu AZ 23 S 52/06a der Konkurs eröffnet und Dr. Christian Adam zum Masseverwalter bestellt. Der Inhalt des Konkursedikts wurde am 27. 7. 2006 öffentlich bekannt gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über das Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden, sofern Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögens ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da Gegenstand des Rechtsstreits die Ausfolgung eines Erlagsbetrags und somit unzweifelhaft ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist. Die Akten sind somit vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden (1 Ob 145/01g; 6 Ob 230/00t; je mwN).Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über das Rechtsmittel während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden, sofern Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögens ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da Gegenstand des Rechtsstreits die Ausfolgung eines Erlagsbetrags und somit unzweifelhaft ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist. Die Akten sind somit vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden (1 Ob 145/01g; 6 Ob 230/00t; je mwN).
Anmerkung
E81843 1Ob164.06hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00164.06H.0912.000Dokumentnummer
JJT_20060912_OGH0002_0010OB00164_06H0000_000