TE OGH 2006/9/12 10ObS139/06y

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes Denk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kurt B*****, vertreten durch Dr. Richard Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juni 2006, GZ 25 Rs 27/06s-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesenDie außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 10. 6. 2005 wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Ausgleichszulage abgewiesen, weil die Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nicht vorliege. Die dagegen erhobene Klage vertritt den Standpunkt, eine Ausgleichszulage stehe dem Kläger auch angesichts seines Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (hier: Deutschland) zu.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgte der Argumentation der beklagten Partei, dass auch die hier begehrte Ausgleichszulage nach § 292 ff ASVG - als beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne des Art 10a der VO (EWG) Nr 1408/71, die im Anhang IIa dieser VO ausdrücklich angeführt werde - nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich zu gewähren und nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu exportieren sei. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Berufungsentscheidung von den Grundsätzen der europarechtlichen und höchstgerichtlichen Judikatur nicht abweiche.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgte der Argumentation der beklagten Partei, dass auch die hier begehrte Ausgleichszulage nach Paragraph 292, ff ASVG - als beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne des Artikel 10 a, der VO (EWG) Nr 1408/71, die im Anhang römisch II a dieser VO ausdrücklich angeführt werde - nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich zu gewähren und nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu exportieren sei. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Berufungsentscheidung von den Grundsätzen der europarechtlichen und höchstgerichtlichen Judikatur nicht abweiche.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 83/04k näher ausgeführt hat, ist aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29. 4. 2004, Rs C-160/02, davon auszugehen, dass es sich bei der Ausgleichszulage (nach dem GSVG) um eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Art 4 Abs 2a der VO (EWG) Nr 1408/71 handelt, auf die ausschließlich die durch Art 10a der VO geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist. Nach dieser Koordinierungsregelung sind die beitragsunabhängigen Sonderleistungen nur vom jeweiligen Wohnmitgliedstaat zu gewähren. Dies bedeutet, dass auch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen keine Verpflichtung zum Export der Ausgleichszulage in einen anderen Mitgliedstaat besteht (RIS-Justiz RS0116260 [T1]).Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 83/04k näher ausgeführt hat, ist aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29. 4. 2004, Rs C-160/02, davon auszugehen, dass es sich bei der Ausgleichszulage (nach dem GSVG) um eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4, Absatz 2 a, der VO (EWG) Nr 1408/71 handelt, auf die ausschließlich die durch Artikel 10 a, der VO geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist. Nach dieser Koordinierungsregelung sind die beitragsunabhängigen Sonderleistungen nur vom jeweiligen Wohnmitgliedstaat zu gewähren. Dies bedeutet, dass auch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen keine Verpflichtung zum Export der Ausgleichszulage in einen anderen Mitgliedstaat besteht (RIS-Justiz RS0116260 [T1]).

Demgemäß sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass diese Rechtsprechung auch für die hier strittige Ausgleichszulage nach dem ASVG gelte. Die Zulassungsbeschwerde der außerordentlichen Revision vertritt hingegen den Standpunkt, der mit der zitierten VO „zu regelnde Inhalt" betreffe lediglich selbständig Erwerbstätige der gewerblichen Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft, sei also nur „zur Regelung dieser Problematik für selbständig Erwerbstätige" vorgesehen. Es sei nicht gerechtfertigt, dass „in analoger Anwendung" dieser Bestimmung (auf unselbständig Erwerbstätige) § 292 ASVG in die in Art 10a Abs 1 der VO enthaltene Ausnahmeregelung der territorialen Beschränkung auf den Wohnmitgliedsstaat zu fallen hätte. Diese Argumentation ist nicht zutreffend; ist doch in dem - auch vom Berufungsgericht wiedergegeben - Ausnahmekatalog im Anhang IIa (beitragsunabhängige Sonderleistungen) unter Punkt K. ÖSTERREICH lit a die Ausgleichszulage nach ASVG, GSVG und BSVG ausdrücklich erwähnt (vgl 10 ObS 58/02f). Entgegen dem Standpunkt der außerordentlichen Revision sind also nicht nur Ausgleichszulagen nach den beiden letztgenannten Gesetzen, sondern auch jene nach dem ASVG (als beitragsunabhängige Sonderleistungen) von der in Art 10a Abs 1 der VO (EWG) 1408/71 enthaltenen Koordinierungsregelung erfasst. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung und erfordert somit keine analoge Anwendung.Demgemäß sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass diese Rechtsprechung auch für die hier strittige Ausgleichszulage nach dem ASVG gelte. Die Zulassungsbeschwerde der außerordentlichen Revision vertritt hingegen den Standpunkt, der mit der zitierten VO „zu regelnde Inhalt" betreffe lediglich selbständig Erwerbstätige der gewerblichen Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft, sei also nur „zur Regelung dieser Problematik für selbständig Erwerbstätige" vorgesehen. Es sei nicht gerechtfertigt, dass „in analoger Anwendung" dieser Bestimmung (auf unselbständig Erwerbstätige) Paragraph 292, ASVG in die in Artikel 10 a, Absatz eins, der VO enthaltene Ausnahmeregelung der territorialen Beschränkung auf den Wohnmitgliedsstaat zu fallen hätte. Diese Argumentation ist nicht zutreffend; ist doch in dem - auch vom Berufungsgericht wiedergegeben - Ausnahmekatalog im Anhang römisch II a (beitragsunabhängige Sonderleistungen) unter Punkt K. ÖSTERREICH Litera a, die Ausgleichszulage nach ASVG, GSVG und BSVG ausdrücklich erwähnt vergleiche 10 ObS 58/02f). Entgegen dem Standpunkt der außerordentlichen Revision sind also nicht nur Ausgleichszulagen nach den beiden letztgenannten Gesetzen, sondern auch jene nach dem ASVG (als beitragsunabhängige Sonderleistungen) von der in Artikel 10 a, Absatz eins, der VO (EWG) 1408/71 enthaltenen Koordinierungsregelung erfasst. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung und erfordert somit keine analoge Anwendung.

Soweit der Revisionswerber aber „grundsätzlich in Abrede stellt", dass es sich bei der Ausgleichszulage um eine Sonderleistung „mit Sozialhilfecharakter" handelt, ist er (neuerlich) auf die Ausführungen im Vorlagebeschluss des Senates, 10 ObS 58/02f, und in den bereits zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, die sich mit dieser Frage bereits näher befasst haben.

Es werden daher insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht.Es werden daher insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E81968 10ObS139.06y

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5776/6/2007 = SSV-NF 20/62 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00139.06Y.0912.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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