TE OGH 2006/9/13 7Ob200/06x

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang W*****, vertreten durch Wolczik Knotek Winalek Wutte-Lang, Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei Mag. Johann K*****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 60.000,-- sA, über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. Juni 2006, GZ 15 R 97/06d-16, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20. Jänner 2006, GZ 23 Cg 209/05a-12, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs des Beklagten und die Rekursbeantwortung des Klägers werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat das klagsabweisende Urteil der ersten Instanz aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof hat es in seine Entscheidung nicht aufgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist. Eine Abweichung von dieser aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes sich ergebenden Auslegung ist umso weniger berechtigt, als der Gesetzgeber selbst ausdrücklich äußerte (991 BlgNR 17. GP, 12), dass er diese Formulierung in dem genannten Sinn verstanden wissen will (RZ 1992/18). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher mangels eines derartigen Ausspruches ein Aufhebungsbeschluss nicht - auch nicht etwa mit einem außerordentlichen Rechtsmittel - bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043880 und RS0043897). Für ein vom Rekurswerber erwartetes Vorgehen, das Berufungsgericht „im kurzen Wege" aufzufordern, den angefochtenen Beschluss um den Ausspruch zu ergänzen, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, besteht keine Veranlassung, zumal nichts darauf hindeutet, dass das Berufungsgericht einen Ausspruch im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 letzter Halbsatz beabsichtigt und nur irrtümlich unterlassen hätte. Das Rechtsmittel des Beklagten ist demnach ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.Nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist. Eine Abweichung von dieser aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes sich ergebenden Auslegung ist umso weniger berechtigt, als der Gesetzgeber selbst ausdrücklich äußerte (991 BlgNR 17. GP, 12), dass er diese Formulierung in dem genannten Sinn verstanden wissen will (RZ 1992/18). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher mangels eines derartigen Ausspruches ein Aufhebungsbeschluss nicht - auch nicht etwa mit einem außerordentlichen Rechtsmittel - bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043880 und RS0043897). Für ein vom Rekurswerber erwartetes Vorgehen, das Berufungsgericht „im kurzen Wege" aufzufordern, den angefochtenen Beschluss um den Ausspruch zu ergänzen, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, besteht keine Veranlassung, zumal nichts darauf hindeutet, dass das Berufungsgericht einen Ausspruch im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz beabsichtigt und nur irrtümlich unterlassen hätte. Das Rechtsmittel des Beklagten ist demnach ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.

Aber auch die Rekursbeantwortung des Klägers ist unzulässig, weil dem Verfahrensgesetz die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd ist (SZ 70/246; RIS-Justiz RS0043897). Im Übrigen gebührte dem Kläger für die von ihm erstattete Rekursbeantwortung ohnehin kein Kostenersatz, weil sie - mangels Hinweises auf die absolute Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung nicht erforderlich war.

Anmerkung

E819097Ob200.06x

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.244XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00200.06X.0913.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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