Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, diese vertreten durch das Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg, Wien 9, Nussdorfer Straße 90, wider die verpflichtete Partei Alfred N*****, wegen 50.000 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Verbotsberechtigten Sylvia N*****, vertreten durch Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Juli 2006, GZ 47 R 402/06z-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 20. April 2006, GZ 11 E 13/06p-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstgericht zur Hereinbringung von 50.000 EUR sA der betreibenden Partei bewilligte Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten. Rekurs hatte eine Verbotsberechtigte erhoben, zu deren Gunsten mit einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auf der Liegenschaft des Verpflichteten angemerkt worden war.Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstgericht zur Hereinbringung von 50.000 EUR sA der betreibenden Partei bewilligte Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten. Rekurs hatte eine Verbotsberechtigte erhoben, zu deren Gunsten mit einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auf der Liegenschaft des Verpflichteten angemerkt worden war.
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Verbotsberechtigten ist nach der zutreffenden Auffassung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Auch im Exekutionsverfahren ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts unzulässig (RIS-Justiz RS0002321). Nur die Fälle des § 84 Abs 4 EO und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO sehen Ausnahmen von diesem Rechtsmittelausschluss vor (3 Ob 38/05t u.a.). Die Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen gilt auch für die Bewilligung von Zwangsversteigerungen (3 Ob 45/03v; 3 Ob 127/01z u. v.a.).Auch im Exekutionsverfahren ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO der Revisionsrekurs gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts unzulässig (RIS-Justiz RS0002321). Nur die Fälle des Paragraph 84, Absatz 4, EO und des Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO sehen Ausnahmen von diesem Rechtsmittelausschluss vor (3 Ob 38/05t u.a.). Die Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen gilt auch für die Bewilligung von Zwangsversteigerungen (3 Ob 45/03v; 3 Ob 127/01z u. v.a.).
Insoweit die Revisionsrekurswerberin eine Anfechtbarkeit aus den Bestimmungen des § 88 EO und des § 126 GBG iVm § 62 AußStrG abzuleiten versucht und dabei offensichtlich im Auge hat, es handle sich bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zumindest auch um Grundbuchssachen, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies im Gegensatz zur Exekutionsführung nach § 350 EO nicht zutrifft. Nur dort wurde - nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen - die Anfechtbarkeit von Konformatsentscheidungen über die in der zitierten Gesetzesstelle geregelten Eintragungen und Löschungen in analoger Anwendung des § 126 GBG iVm § 14 AußStrG alt bejaht, weil aufgrund des Exekutionstitels die Eintragungen im Grundbuch auch in einem Grundbuchsverfahren beantragt und bewilligt werden könnten, in diesem aber eine Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts gegeben wäre (3 Ob 41, 42/93 = SZ 66/87, 3 Ob 287/97i = SZ 70/205). Mit einer Exekutionsführung nach § 350 EO ist jedoch die Zwangsversteigerung von Liegenschaften nicht vergleichbar. Ein Eingehen auf die Argumente des Rechtsmittels in der Sache ist demnach dem Obersten Gerichtshof versagt.Insoweit die Revisionsrekurswerberin eine Anfechtbarkeit aus den Bestimmungen des Paragraph 88, EO und des Paragraph 126, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, AußStrG abzuleiten versucht und dabei offensichtlich im Auge hat, es handle sich bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zumindest auch um Grundbuchssachen, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies im Gegensatz zur Exekutionsführung nach Paragraph 350, EO nicht zutrifft. Nur dort wurde - nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen - die Anfechtbarkeit von Konformatsentscheidungen über die in der zitierten Gesetzesstelle geregelten Eintragungen und Löschungen in analoger Anwendung des Paragraph 126, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, AußStrG alt bejaht, weil aufgrund des Exekutionstitels die Eintragungen im Grundbuch auch in einem Grundbuchsverfahren beantragt und bewilligt werden könnten, in diesem aber eine Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts gegeben wäre (3 Ob 41, 42/93 = SZ 66/87, 3 Ob 287/97i = SZ 70/205). Mit einer Exekutionsführung nach Paragraph 350, EO ist jedoch die Zwangsversteigerung von Liegenschaften nicht vergleichbar. Ein Eingehen auf die Argumente des Rechtsmittels in der Sache ist demnach dem Obersten Gerichtshof versagt.
Anmerkung
E819613Ob199.06wSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.322XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00199.06W.0913.000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009