Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** AG, ***** vertreten durch Dr. Johannes Jaksch und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Tina Eviani F*****, wegen 262.781,32 EUR s.A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei und des Fruchtgenussberechtigten Dr. Christian F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2006, GZ 46 R 398/06d, 399/06a-143, womit die Rekurse der verpflichteten Partei und des Fruchtgenussberechtigten gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Hietzing vom 23. Dezember 2005, GZ 4 E 38/03i-123, und vom 22. Dezember 2005, GZ 4 E 38/03i-124, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs und seine Ergänzung vom 2. August 2006 werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit seinem Beschluss vom 23. Dezember 2005 hat das Erstgericht den Aufschiebungsantrag der Verpflichteten und des Fruchtgenussberechtigten - für den ein Sachwalter bestellt ist - zurückgewiesen und den Hälfteanteil der Verpflichteten an der Liegenschaft einem Ersteher um das Meistbot von 345.000 EUR zugeschlagen (ON 123). Mit dem schon zuvor am 22. Dezember 2005 gefassten Beschluss des Erstgerichts wurden Anträge der Verpflichteten und des Fruchtgenussberechtigten auf Aufhebung der Exekutionsbewilligung und auf Aufschiebung der Exekution abgewiesen (ON 124).
Gegen beide Beschlüsse erhoben die Verpflichtete und der Fruchtgenussberechtigte den rechtzeitigen Rekurs ON 126 und verbanden damit einen Verfahrenshilfeantrag (dieser wurde zwischenzeitig rechtskräftig abgewiesen: ON 127, 132). Gegen die Zuschlagserteilung (ON 123) erhoben die Rekurswerber einen weiteren (zweiten) Rekurs (ON 136).
Das Rekursgericht wies beide Rekurse zurück. Der Rekurs ON 126 sei wegen unterbliebener anwaltlicher Fertigung (§ 520 Abs 1 ZPO) und wegen verweigerter Zustimmung des Sachwalters des Fruchtgenussberechtigten zur Rekurserhebung unzulässig. Der Rekurs ON 136 sei verspätet. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Rekursgericht wies beide Rekurse zurück. Der Rekurs ON 126 sei wegen unterbliebener anwaltlicher Fertigung (Paragraph 520, Absatz eins, ZPO) und wegen verweigerter Zustimmung des Sachwalters des Fruchtgenussberechtigten zur Rekurserhebung unzulässig. Der Rekurs ON 136 sei verspätet. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige außerordentliche Revisionsrekurs der Verpflichteten und des Fruchtgenussberechtigten sowie eine beim Erstgericht am 2. August 2006 überreichte Ergänzung des Rechtsmittels.
Der Revisionsrekurs und seine Ergänzung sind unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurswerber führen gegen die vom Rekursgericht nach der Aktenlage zutreffend angenommenen formellen Zurückweisungsgründe keine stichhältigen Argumente ins Treffen. Auch bei Beschlüssen des Rekursgerichts, womit ein Rekurs zurückgewiesen wird, hängt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof vom Vorliegen erheblicher Rechtsfragen ab (§ 528 Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0044501, RS0101971), die hier nicht releviert werden. Wohl wäre grundsätzlich wegen der fehlenden Anwaltsunterschrift auf dem Revisionsrekurs und wegen des gestellten Verfahrenshilfeantrags die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens auch im Revisionsrekursverfahren geboten. Davon ist hier nicht wegen der aufgezeigten Unzulässigkeit des Rechtsmittels mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen abzusehen. Nach der Aktenlage ist nämlich von einer rechtsmissbräuchlichen Vorgangsweise der Rekurswerber auszugehen, denen aufgrund der im Zuge des langjährigen Zwangsversteigerungsverfahrens schon wiederholt erteilten Verbesserungsaufträge die Anwaltspflicht ebenso bekannt sein musste wie aufgrund der rechtskräftig abgewiesenen Verfahrenshilfeanträge der Umstand, dass neuerlich gestellte Verfahrenshilfeanträge nur bei geänderten Verhältnissen Aussicht auf Erfolg haben können. Beim gegebenen Sachverhalt liegt in der völlig begründungslosen Antragstellung auf Gewährung der Verfahrenshilfe - wie dies bei zahlreichen früheren Eingaben ebenfalls der Fall war - das Bewilligungshindernis der offenbaren Mutwilligkeit und damit der Fall einer missbräuchlichen Verletzung prozessualer Formvorschriften vor (dazu G. Kodek in Fasching, ZPG² §§ 84, 85 ZPO Rz 45 mwN; Gitschthaler in Rechberger² § 85 ZPO Rz 5), sodass das außerordentliche Rechtsmittel ohne vorherigen Verbesserungsversuch zurückzuweisen ist. Die Ergänzung des Revisionsrekurses ist überdies nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig (RIS-Justiz RS0041666).Die Rekurswerber führen gegen die vom Rekursgericht nach der Aktenlage zutreffend angenommenen formellen Zurückweisungsgründe keine stichhältigen Argumente ins Treffen. Auch bei Beschlüssen des Rekursgerichts, womit ein Rekurs zurückgewiesen wird, hängt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof vom Vorliegen erheblicher Rechtsfragen ab (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO; RIS-Justiz RS0044501, RS0101971), die hier nicht releviert werden. Wohl wäre grundsätzlich wegen der fehlenden Anwaltsunterschrift auf dem Revisionsrekurs und wegen des gestellten Verfahrenshilfeantrags die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens auch im Revisionsrekursverfahren geboten. Davon ist hier nicht wegen der aufgezeigten Unzulässigkeit des Rechtsmittels mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen abzusehen. Nach der Aktenlage ist nämlich von einer rechtsmissbräuchlichen Vorgangsweise der Rekurswerber auszugehen, denen aufgrund der im Zuge des langjährigen Zwangsversteigerungsverfahrens schon wiederholt erteilten Verbesserungsaufträge die Anwaltspflicht ebenso bekannt sein musste wie aufgrund der rechtskräftig abgewiesenen Verfahrenshilfeanträge der Umstand, dass neuerlich gestellte Verfahrenshilfeanträge nur bei geänderten Verhältnissen Aussicht auf Erfolg haben können. Beim gegebenen Sachverhalt liegt in der völlig begründungslosen Antragstellung auf Gewährung der Verfahrenshilfe - wie dies bei zahlreichen früheren Eingaben ebenfalls der Fall war - das Bewilligungshindernis der offenbaren Mutwilligkeit und damit der Fall einer missbräuchlichen Verletzung prozessualer Formvorschriften vor (dazu G. Kodek in Fasching, ZPG² Paragraphen 84,, 85 ZPO Rz 45 mwN; Gitschthaler in Rechberger² Paragraph 85, ZPO Rz 5), sodass das außerordentliche Rechtsmittel ohne vorherigen Verbesserungsversuch zurückzuweisen ist. Die Ergänzung des Revisionsrekurses ist überdies nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig (RIS-Justiz RS0041666).
Anmerkung
E821973Ob185.06mSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.996 =EFSlg 115.249XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00185.06M.0913.000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009