Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Anton Schiessling ua Rechtsanwälte in Rattenberg, wider die verpflichtete Partei Wilhelm H*****, vertreten durch Dr. Karl Ulrich Janovsky, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 87.310,80 EUR s.A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 12. Mai 2006, GZ 2 R 110/06z-123, womit infolge Rekurses des Erstehers Richard F*****, vertreten durch Dr. Burghard Seyr und Dr. Roman Schobesberger, Rechtsanwälte in Innsbruck, der Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom 23. Februar 2006, GZ 4 E 1739/02v-119, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Liegenschaft des Verpflichteten wurde am 20. Oktober 2003 dem Ersteher um das Meistbot von 720.000 EUR zugeschlagen. Das Erstgericht wies einen Antrag des Erstehers, das Exekutionsgericht möge sämtliche Eintragungen gemäß § 237 Abs 1 und 3 EO von Amts wegen durchführen, ab.Die Liegenschaft des Verpflichteten wurde am 20. Oktober 2003 dem Ersteher um das Meistbot von 720.000 EUR zugeschlagen. Das Erstgericht wies einen Antrag des Erstehers, das Exekutionsgericht möge sämtliche Eintragungen gemäß Paragraph 237, Absatz eins und 3 EO von Amts wegen durchführen, ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erstehers Folge und hob den angefochtenen Beschluss zur Verfahrensergänzung durch das Erstgericht auf.
Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Rekurs ist absolut unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Wenn das Rekursgericht einen Beschluss des Erstgerichts aufhebt und diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufträgt, ist ein weiterer Rekurs gemäß § 527 Abs 2 ZPO nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Ein solcher Ausspruch ist hier nicht erfolgt. § 527 Abs 2 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002667, zuletzt 3 Ob 69/03y mwN).Wenn das Rekursgericht einen Beschluss des Erstgerichts aufhebt und diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufträgt, ist ein weiterer Rekurs gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Ein solcher Ausspruch ist hier nicht erfolgt. Paragraph 527, Absatz 2, ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002667, zuletzt 3 Ob 69/03y mwN).
Anmerkung
E81960 3Ob197.06aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00197.06A.0913.000Dokumentnummer
JJT_20060913_OGH0002_0030OB00197_06A0000_000