TE OGH 2006/9/13 13Os90/06v

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard P***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie über die Berufung der Privatbeteiligten M***** Inc. gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Februar 2006, GZ 111 Hv 84/02i-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard P***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie über die Berufung der Privatbeteiligten M***** Inc. gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Februar 2006, GZ 111 Hv 84/02i-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie der Privatbeteiligten M***** Inc. gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard P***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I.) sowie der Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (II.) und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard P***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (römisch eins.) sowie der Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB (römisch II.) und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er als Vorstand der P*****AG (später Geschäftsführer der P***** GesmbH)

I. im Zeitraum Jänner bis Ende März 2001 die ihm durch Vertrag zwischen dieser Gesellschaft und der M***** Inc., mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht, indem er trotz Kenntnis, dass das vom Kunden einbezahlte Geld von Subagenten nicht an die P*****AG weitergeleitet wurde und diese infolge dessen nicht in der Lage war, ihre Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Vertragspartner M***** Inc zu erfüllen, von diesen säumigen Subagenten entgegengenommene Aufträge in das Online-System von M***** Inc einstellte, wodurch dieser jeweils Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Empfängern der Geldtransfers und ein Schaden von insgesamt 380.000 Euro entstand;römisch eins. im Zeitraum Jänner bis Ende März 2001 die ihm durch Vertrag zwischen dieser Gesellschaft und der M***** Inc., mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht, indem er trotz Kenntnis, dass das vom Kunden einbezahlte Geld von Subagenten nicht an die P*****AG weitergeleitet wurde und diese infolge dessen nicht in der Lage war, ihre Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Vertragspartner M***** Inc zu erfüllen, von diesen säumigen Subagenten entgegengenommene Aufträge in das Online-System von M***** Inc einstellte, wodurch dieser jeweils Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Empfängern der Geldtransfers und ein Schaden von insgesamt 380.000 Euro entstand;

II. im Zeitraum Oktober bis Dezember 2002 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der V***** GesmbH durch die wahrheitswidrige Behauptung, die P***** GesmbH sei zahlungsfähig, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich der Lieferung von Prepaid Karten im Wert von 6.480 Euro, verleitet, durch die die V***** GesmbH in einem Betrag von 3.135,01 Euro geschädigt wurde;römisch II. im Zeitraum Oktober bis Dezember 2002 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der V***** GesmbH durch die wahrheitswidrige Behauptung, die P***** GesmbH sei zahlungsfähig, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich der Lieferung von Prepaid Karten im Wert von 6.480 Euro, verleitet, durch die die V***** GesmbH in einem Betrag von 3.135,01 Euro geschädigt wurde;

III. als Dienstgeber Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung der Wiener Gebietskrankenkasse vorenthalten, und zwarrömisch III. als Dienstgeber Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung der Wiener Gebietskrankenkasse vorenthalten, und zwar

a. hinsichtlich der P***** AG im Zeitraum November 2002 bis Mai 2004 im Ausmaß von 9.404,50 Euro und

b. als Geschäftsführer der P***** GesmbH im Zeitraum September 2004 bis April 2004 im Ausmaß von 38.167,86 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Da die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers erlischt (§ 41 Abs 6 StPO), war die von der gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidigerin - ersichtlich in Unkenntnis der zwischenzeitig erteilten Vollmacht an einen gewählten Verteidiger - ausgeführte, am 2. August 2006 und damit überdies nach jener des Wahlverteidigers (ON 95) beim Erstgericht eingelangte Nichtigkeitsbeschwerde (ON 96; vgl SSt 59/17; WK-StPO § 285 Rz 7), unbeachtlich.Da die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers erlischt (Paragraph 41, Absatz 6, StPO), war die von der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebenen Verteidigerin - ersichtlich in Unkenntnis der zwischenzeitig erteilten Vollmacht an einen gewählten Verteidiger - ausgeführte, am 2. August 2006 und damit überdies nach jener des Wahlverteidigers (ON 95) beim Erstgericht eingelangte Nichtigkeitsbeschwerde (ON 96; vergleiche SSt 59/17; WK-StPO Paragraph 285, Rz 7), unbeachtlich.

Die vom gewählten Verteidiger ausdrücklich nur gegen die Schuldsprüche I. und II. aus dem Grunde der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Indem die Rechtsrüge zum Schuldspruch I. die festgestellte (US 8) Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs - mit der Behauptung fehlender diesbezüglicher Beweisergebnisse sowie unter eigenständiger Interpretation der Aussage der Zeugin Eva A*****, an die der Beschwerdeführer aktenfremde Hypothesen zum weiteren Geschehensablauf knüpft - in Abrede stellt, verfehlt sie eine prozessförmige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes. Sie stellt stattdessen - auch außerhalb der Anfechtungskriterien der Z 5 - den Urteilsannahmen und deren Begründung (US 10 ff, insbes. US 12) eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüber und greift solcherart unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes an.Die vom gewählten Verteidiger ausdrücklich nur gegen die Schuldsprüche römisch eins. und römisch II. aus dem Grunde der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Indem die Rechtsrüge zum Schuldspruch römisch eins. die festgestellte (US 8) Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs - mit der Behauptung fehlender diesbezüglicher Beweisergebnisse sowie unter eigenständiger Interpretation der Aussage der Zeugin Eva A*****, an die der Beschwerdeführer aktenfremde Hypothesen zum weiteren Geschehensablauf knüpft - in Abrede stellt, verfehlt sie eine prozessförmige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes. Sie stellt stattdessen - auch außerhalb der Anfechtungskriterien der Ziffer 5, - den Urteilsannahmen und deren Begründung (US 10 ff, insbes. US 12) eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüber und greift solcherart unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes an.

Mit dem Einwand fehlender „Feststellungen über den Begriff Treuhandkonto ieS", bemängelt der Rechtsmittelwerber im Ergebnis das Fehlen von Rechtsausführung in den Entscheidungsgründen, womit aber kein Nichtigkeitsgrund dargestellt wird (RIS-Justiz RS0100877). Zum Schuldspruch II. behauptet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) einerseits einen im Fehlen von Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit „des Angeklagten" und zur subjektiven Tatseite liegenden Rechtsfehler, zitiert andererseits die entsprechenden vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen (US 3, 9, 12) ohnehin selbst und erweist sich solcherart als unschlüssig. Indem sie deren Begründung - der Sache nach aus Z 5 vierter Fall - als offenbar unzureichend rügt, argumentiert sie nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und übergeht die dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter. Diese haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens im Tatzeitpunkt daraus abgeleitet, dass ein die P***** GesmbH betreffender Konkursantrag bereits mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden war, die Mehrheitsbeteiligung an diesem Unternehmen aber den vorrangigen Zweck der tatverfangenen Gesellschaft darstellte, sowie aus der - im Rahmen der Beweiswürdigung als im Ergebnis geständig beurteilten - Einlassung des Angeklagten zur finanziellen Situation des von ihm vertretenen Unternehmens (S 421 f/Band IV), und daraus die subjektive Tatseite erschlossen (US 9, 12).Mit dem Einwand fehlender „Feststellungen über den Begriff Treuhandkonto ieS", bemängelt der Rechtsmittelwerber im Ergebnis das Fehlen von Rechtsausführung in den Entscheidungsgründen, womit aber kein Nichtigkeitsgrund dargestellt wird (RIS-Justiz RS0100877). Zum Schuldspruch römisch II. behauptet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) einerseits einen im Fehlen von Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit „des Angeklagten" und zur subjektiven Tatseite liegenden Rechtsfehler, zitiert andererseits die entsprechenden vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen (US 3, 9, 12) ohnehin selbst und erweist sich solcherart als unschlüssig. Indem sie deren Begründung - der Sache nach aus Ziffer 5, vierter Fall - als offenbar unzureichend rügt, argumentiert sie nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und übergeht die dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter. Diese haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens im Tatzeitpunkt daraus abgeleitet, dass ein die P***** GesmbH betreffender Konkursantrag bereits mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden war, die Mehrheitsbeteiligung an diesem Unternehmen aber den vorrangigen Zweck der tatverfangenen Gesellschaft darstellte, sowie aus der - im Rahmen der Beweiswürdigung als im Ergebnis geständig beurteilten - Einlassung des Angeklagten zur finanziellen Situation des von ihm vertretenen Unternehmens (S 421 f/Band römisch IV), und daraus die subjektive Tatseite erschlossen (US 9, 12).

In Bezug auf die weiters reklamierte Feststellung betreffend einer unter Eigentumsvorbehalt erfolgten Lieferung der bestellten Waren wiederum unterlässt der Beschwerdeführer den Hinweis auf entsprechende, in der Hauptverhandlung vorgekommene und einer Klärung durch die Tatrichter bedürftige Indizien (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600).In Bezug auf die weiters reklamierte Feststellung betreffend einer unter Eigentumsvorbehalt erfolgten Lieferung der bestellten Waren wiederum unterlässt der Beschwerdeführer den Hinweis auf entsprechende, in der Hauptverhandlung vorgekommene und einer Klärung durch die Tatrichter bedürftige Indizien (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82238 13Os90.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00090.06V.0913.000

Dokumentnummer

JJT_20060913_OGH0002_0130OS00090_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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