Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irma A*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei Dr. Ralph F*****, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien
1. Michael F*****, und 2. Michael F*****, beide: vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Charlotte A*****, vertreten durch Mag. Heinz Kupferschmid, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 9.810,82 sA, über die Revisionen der beklagten Parteien und ihrer Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Dezember 2005, GZ 6 R 300/05i-70, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Graz vom 20. September 2005, GZ 38 C 1477/04y-64, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei und ihrem Nebenintervenienten die mit je EUR 765,52 (darin enthalten je EUR 127,58 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht erklärte die Revision deshalb für zulässig, da es sich mit der Rechtsfrage, ob der Klägerin die Vorausbezüge als Kommanditistin auch während des Liquidationszeitraumes, sohin für September und Oktober 2001, gebührten, nicht auseinandergesetzt habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass seine Entscheidung der ständigen Rechtsprechung widerspreche. Weiters habe das Berufungsgericht möglicherweise zu Unrecht das Vorbringen der Nebenintevenientin auf Seiten der Beklagten, dass die Parteien gemäß § 884 ABGB für sämtliche Verträge Schriftform vereinbart hätten und davon nicht hätte abgegangen werden dürfen, als unzulässige Neuerung angesehen. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision kann sich in diesem Fall auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht erklärte die Revision deshalb für zulässig, da es sich mit der Rechtsfrage, ob der Klägerin die Vorausbezüge als Kommanditistin auch während des Liquidationszeitraumes, sohin für September und Oktober 2001, gebührten, nicht auseinandergesetzt habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass seine Entscheidung der ständigen Rechtsprechung widerspreche. Weiters habe das Berufungsgericht möglicherweise zu Unrecht das Vorbringen der Nebenintevenientin auf Seiten der Beklagten, dass die Parteien gemäß Paragraph 884, ABGB für sämtliche Verträge Schriftform vereinbart hätten und davon nicht hätte abgegangen werden dürfen, als unzulässige Neuerung angesehen. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision kann sich in diesem Fall auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Rechtssache bereits in seinen Entscheidungen vom 15. Oktober 2003, 7 Ob 183/03t, und vom 28. Juli 2004, 7 Ob 50/04k, auseinandergesetzt.
Zur Revision der Beklagten:
Obwohl sich die Anfechtungserklärung auf die gesamte Entscheidung bezieht, wendet sich die Revision inhaltlich lediglich gegen den vermeintlichen Zuspruch von Vorausbezügen für September und Oktober 2001. Dabei übersehen die Beklagten, dass für diese Monate kein Zuspruch erfolgte, wie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil unzweifelhaft ergibt (Zinsenlauf der zugesprochenen Beträge im Zusammenhalt mit dem „Zulassen einer Klagsänderung" auf Seite 30, zweiter Absatz der Urteilsausfertigung). Das Erstgericht ging von einer wirksamen Klagseinschränkung und gleichzeitig Klagsausdehnung aus. Da kein Zuspruch im angefochtenen Umfang erfolgte, erübrigt es sich, auf die aufgeworfene Rechtsfrage weiter einzugehen. Ob die Klagseinschränkung und gleichzeitige Klagsausdehnung betreffend einen anderen Zeitraum wirksam war und dem Zuspruch für die Monate April und Mai 2005 ein ausreichendes Begehren der Kläger zugrunde lag, ist hier nicht zu erörtern, da dies von den Beklagten gar nicht in Zweifel gezogen wird.
Es wird also keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht.
Zur Revision der Nebenintervenientin:
Die Nebenintervenientin wendet sich ausschließlich dagegen, dass sich die Vorinstanzen mit der „Tragweite der Bestimmung des § 884 ABGB" nicht auseinandergesetzt hätten. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Ausführungen der Nebenintervenientin als unzulässige Neuerung behandelt.Die Nebenintervenientin wendet sich ausschließlich dagegen, dass sich die Vorinstanzen mit der „Tragweite der Bestimmung des Paragraph 884, ABGB" nicht auseinandergesetzt hätten. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Ausführungen der Nebenintervenientin als unzulässige Neuerung behandelt.
Abgesehen davon, dass die Beklagten sich erst nach der zuletzt ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 50/04k auf die Vereinbarung der Schriftlichkeit in ihrem Schriftsatz ON 46 beruft und sie sich daher auf einen bis dahin nicht erhobenen Einwand stützt, was nicht möglich ist, da bereits abschließend über bestimmte Streitpunkte im Revisionsverfahren entschieden wurde (vgl RIS-Justiz RS0042031), entbehrt ihre Rechtsrüge auch sonst jeglicher erheblicher Rechtsfrage. Sie übergeht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Parteien jederzeit einverständlich von der vereinbarten Schriftform sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend abgehen können, ohne sich mit der Judikatur auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0014378, RS0038673). Es stand also den Parteien der damaligen „Dreier-Pakt"-Vereinbarung zu, von der Schriftlichkeitsvereinbarung ihrer Anwälte in einem von zwei Punkten abzugehen.Abgesehen davon, dass die Beklagten sich erst nach der zuletzt ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 50/04k auf die Vereinbarung der Schriftlichkeit in ihrem Schriftsatz ON 46 beruft und sie sich daher auf einen bis dahin nicht erhobenen Einwand stützt, was nicht möglich ist, da bereits abschließend über bestimmte Streitpunkte im Revisionsverfahren entschieden wurde vergleiche RIS-Justiz RS0042031), entbehrt ihre Rechtsrüge auch sonst jeglicher erheblicher Rechtsfrage. Sie übergeht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Parteien jederzeit einverständlich von der vereinbarten Schriftform sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend abgehen können, ohne sich mit der Judikatur auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0014378, RS0038673). Es stand also den Parteien der damaligen „Dreier-Pakt"-Vereinbarung zu, von der Schriftlichkeitsvereinbarung ihrer Anwälte in einem von zwei Punkten abzugehen.
Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Revisionsbeantwortungen weisen auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel hin.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Revisionsbeantwortungen weisen auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel hin.
Anmerkung
E82249 7Ob99.06vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00099.06V.0913.000Dokumentnummer
JJT_20060913_OGH0002_0070OB00099_06V0000_000