Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Verlassenschaft nach Hermine F*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Salzburg, wider die verpflichteten Parteien 1) Dr. Walter C*****, und 2) Christa C*****, beide vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen zwangsweiser Räumung, infolge Rekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 9. Mai 2006, GZ 32 R 89/06t-12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Irdning vom 29. März 2006, GZ 7 E 25/05x-9, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens über den Aufschiebungsantrag der verpflichteten Parteien.
Text
Begründung:
Am 13. Oktober 2005 hatte das Erstgericht der vormals betreibenden Partei, die am 1. Jänner 2006 verstarb, die zwangsweise Räumung einer Blockhütte bewilligt. Als Räumungstermin wurde letztlich der 26.
April 2006 festgesetzt. Bereits am 28. März 2006 hatten die
Verpflichteten eine Oppositionsklage iVm einem Antrag auf
Aufschiebung der Exekution „bis zur Rechtskraft des Urteils über
diese Klage" eingebracht. Sie behaupteten, die vormals betreibende
Partei habe ihnen das Blockhaus nur in ihrer Rechtsstellung als
„Vorerbin ... mit den Rechten einer Fruchtgenussberechtigten"
vermietet. Deren Verlassenschaft habe „auf das an die Kläger
vermietete Blockhaus ... keine Rechte mehr", weil die mutmaßlichen
Erben der Vermieterin „als Nacherben nicht in Frage" kämen. Diese rechtlichen Zusammenhänge ergäben sich aus der Urkunde über die 1947 erfolgte Einantwortung der vormals betreibenden Partei als Vorerbin, dem dieser Einanwortung zugrunde liegenden Testament, aber auch aus dem Grundbuch, in dem die fideikommissarische Substitution dokumentiert sei. Eine Exekutionsaufschiebung sei erforderlich, weil die „Einrichtungen und Investitionen ... genau dem Haus" angepasst seien und „wirtschaftlich vernünftig nur einem Nachmieter verkauft werden" könnten. Die Verlassenschaft nach der Vermieterin sei vermögenslos. Deshalb komme ein allfälliger Geldersatz nicht in Betracht. Ein solcher Ersatz könnte außerdem den Nachteil auf Grund einer Räumung „nicht voll ausgleichen". Der wahrscheinliche Gesamtschaden sei auch nicht bezifferbar.
Das Erstgericht gab dem Aufschiebungsantrag statt. Werde die Räumung eines Bestandobjekts begehrt, so sei die in § 44 Abs 1 EO angesprochene Gefahr im Fall des Unterbleibens einer Exekutionsaufschiebung für den Verpflichteten „immer gegeben und offenkundig". Deshalb bedürfe „es keiner entsprechenden Behauptung und Bescheinigung im Aufschiebungsantrag".Das Erstgericht gab dem Aufschiebungsantrag statt. Werde die Räumung eines Bestandobjekts begehrt, so sei die in Paragraph 44, Absatz eins, EO angesprochene Gefahr im Fall des Unterbleibens einer Exekutionsaufschiebung für den Verpflichteten „immer gegeben und offenkundig". Deshalb bedürfe „es keiner entsprechenden Behauptung und Bescheinigung im Aufschiebungsantrag".
Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluss auf. Es trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteige. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es zu. Nach dessen Ansicht ist das Oppositionsbegehren nicht unschlüssig. Sollte sich nämlich herausstellen, dass der Verlassenschaft nach der vormals betreibenden Partei bzw. deren Erben keine Rechte an der Blockhütte zustünden, so wäre sie nicht berechtigt, den Räumungsanspruch weiter zu betreiben. Die Verpflichteten hätten weder Wohn- noch Geschäftsinteressen an der Blockhütte. Selbst solche Interessen würden nicht in jedem Fall die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Fall einer Räumung begründen. Hier bestehe jedoch eine über die Verhältnisse im Regelfall hinausgehende besondere Gefahr, werde doch die Räumungsexekution nach dem Tod der Vermieterin von deren allenfalls nicht mehr berechtigten Verlassenschaft betrieben. Die vormals betreibende Partei sei indes erst nach der Exekutionsbewilligung verstorben. Deshalb seien die mit einer Räumung verbundenen Nachteile als „nach der Entstehung des Exekutionstitels eingetretene Tatsachen anzusehen". Die Verpflichteten hätten nach ihren Behauptungen nur obligatorische Rechte an der Blockhütte. Allfällige Schäden in deren Vermögen durch eine Räumung ließen sich durch Geldersatz adäquat ausgleichen. Allein auf Grund deren unbescheinigten Behauptung, die Verlassenschaft nach der vormals betreibenden Partei sei vermögenslos, könne nicht die Gefahr eines nicht oder nur schwer ersetzbaren Vermögensnachteils angenommen werden. Das Erstgericht werde daher die Verpflichteten im fortgesetzten Verfahren zu einem Vorbringen, aber auch zu Beweisangeboten „in der Richtung" anzuleiten haben, weshalb die nunmehr betreibende Partei allfällige Schäden als Räumungsfolge nicht werde decken können. Eine Exekutionsaufschiebung sei überdies vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Deren Höhe sei nach dem Mietzins, der im Fall einer Vermietung des geräumten Objekts erzielbar wäre, zu bestimmen. Eine solche Kaution wäre den Verpflichteten auch dann aufzuerlegen, wenn „man zum Ergebnis käme", dass die dem geltend gemachten Oppositionsgrund zugrunde liegenden Tatsachen durch unbedenkliche Urkunden dargetan seien. Der Tatbestand des § 44 Abs 2 Z 1 EO, bei dessen Verwirklichung eine Sicherheitsleistung auferlegt werden müsse, trage nicht den Umkehrschluss, es dürfe bei „Fehlen dieser Tatbestandsvoraussetzungen ... niemals zur Auferlegung einer Sicherheitsleistung kommen". Die Entscheidung hänge von der Lösung erheblicher Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 527 Abs 2 und § 528 Abs 1 ZPO ab, weil sich der Oberste Gerichtshof in einer veröffentlichten Entscheidung mit den hier wesentlichen Rechtsfragen noch nicht auseinander gesetzt habe. Der Rekurs der Verpflichteten ist zulässig; er ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluss auf. Es trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteige. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es zu. Nach dessen Ansicht ist das Oppositionsbegehren nicht unschlüssig. Sollte sich nämlich herausstellen, dass der Verlassenschaft nach der vormals betreibenden Partei bzw. deren Erben keine Rechte an der Blockhütte zustünden, so wäre sie nicht berechtigt, den Räumungsanspruch weiter zu betreiben. Die Verpflichteten hätten weder Wohn- noch Geschäftsinteressen an der Blockhütte. Selbst solche Interessen würden nicht in jedem Fall die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Fall einer Räumung begründen. Hier bestehe jedoch eine über die Verhältnisse im Regelfall hinausgehende besondere Gefahr, werde doch die Räumungsexekution nach dem Tod der Vermieterin von deren allenfalls nicht mehr berechtigten Verlassenschaft betrieben. Die vormals betreibende Partei sei indes erst nach der Exekutionsbewilligung verstorben. Deshalb seien die mit einer Räumung verbundenen Nachteile als „nach der Entstehung des Exekutionstitels eingetretene Tatsachen anzusehen". Die Verpflichteten hätten nach ihren Behauptungen nur obligatorische Rechte an der Blockhütte. Allfällige Schäden in deren Vermögen durch eine Räumung ließen sich durch Geldersatz adäquat ausgleichen. Allein auf Grund deren unbescheinigten Behauptung, die Verlassenschaft nach der vormals betreibenden Partei sei vermögenslos, könne nicht die Gefahr eines nicht oder nur schwer ersetzbaren Vermögensnachteils angenommen werden. Das Erstgericht werde daher die Verpflichteten im fortgesetzten Verfahren zu einem Vorbringen, aber auch zu Beweisangeboten „in der Richtung" anzuleiten haben, weshalb die nunmehr betreibende Partei allfällige Schäden als Räumungsfolge nicht werde decken können. Eine Exekutionsaufschiebung sei überdies vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Deren Höhe sei nach dem Mietzins, der im Fall einer Vermietung des geräumten Objekts erzielbar wäre, zu bestimmen. Eine solche Kaution wäre den Verpflichteten auch dann aufzuerlegen, wenn „man zum Ergebnis käme", dass die dem geltend gemachten Oppositionsgrund zugrunde liegenden Tatsachen durch unbedenkliche Urkunden dargetan seien. Der Tatbestand des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, EO, bei dessen Verwirklichung eine Sicherheitsleistung auferlegt werden müsse, trage nicht den Umkehrschluss, es dürfe bei „Fehlen dieser Tatbestandsvoraussetzungen ... niemals zur Auferlegung einer Sicherheitsleistung kommen". Die Entscheidung hänge von der Lösung erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2 und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab, weil sich der Oberste Gerichtshof in einer veröffentlichten Entscheidung mit den hier wesentlichen Rechtsfragen noch nicht auseinander gesetzt habe. Der Rekurs der Verpflichteten ist zulässig; er ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Oberste Gerichtshof führte in der Entscheidung 3 Ob 324/02x (= SZ 2003/41) u. a. aus, es würden Ansprüche aus dem Eigentum an einer Liegenschaft - wie etwa der Räumungsanspruch gegen einen ehemaligen Bestandnehmer - grundsätzlich auf einen Erwerber dieser Liegenschaft übergehen. Letzterer könne daher auf Grund des zu Gunsten des Voreigentümers erlassenen Räumungstitels Exekution führen. Insofern sei ferner maßgebend, dass der Räumungsanspruch nicht abgesondert vom Eigentum übertragbar sei. Der Parteiwechsel in einem laufenden Exekutionsverfahren trete allerdings erst mit dem Zeitpunkt der Eintrittserklärung des neuen Liegenschaftseigentümers und nunmehrigen Gläubigers des vollstreckbaren Räumungsanspruchs ein. Der durch den Eigentümerwechsel bedingte Wegfall der Sachbefugnis des Voreigentümers könne ohne Verstoß gegen § 35 Abs 1 zweiter Satz EO im Exekutionsverfahren ins Treffen geführt werden, weil § 234 ZPO wohl für Kündigungs- und Räumungsprozesse, nicht dagegen für das Exekutionsverfahren gelte. Habe der vormalige Eigentümer die Liegenschaft, deren zwangsweise Räumung er betreibe, während des Exekutionsverfahrens veräußert, so könne der Verpflichtete darauf eine Oppositionsklage stützen. Diesfalls sei in einem klagestattgebenden Urteil allerdings nicht das Erlöschen des betriebenen Anspruchs schlechthin, sondern nur das Erlöschen des Rechts des Titelgläubigers auszusprechen. Dass dem betreibenden Gläubiger der titulierte materiellrechtliche Anspruch nach einer Veräußerung der zu räumenden Liegenschaft nicht mehr zustehe, bewirke weder eine Aufhebung noch Hemmung des vollstreckbaren Anspruchs im eigentlichen Sinn des § 35 Abs 1 EO, weil dieser Anspruch als solcher aufrecht bleibe und nur im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und Titelschuldner erloschen sei. Auf diese Sachlage sei § 35 EO analog anzuwenden, wenn etwa der Gläubigerwechsel (noch) nicht nach § 9 oder § 10 EO geltend gemacht worden sei und ein Parteiwechsel im Exekutionsverfahren deshalb noch nicht stattgefunden habe. An diesen Leitlinien ist festzuhalten.1. Der Oberste Gerichtshof führte in der Entscheidung 3 Ob 324/02x (= SZ 2003/41) u. a. aus, es würden Ansprüche aus dem Eigentum an einer Liegenschaft - wie etwa der Räumungsanspruch gegen einen ehemaligen Bestandnehmer - grundsätzlich auf einen Erwerber dieser Liegenschaft übergehen. Letzterer könne daher auf Grund des zu Gunsten des Voreigentümers erlassenen Räumungstitels Exekution führen. Insofern sei ferner maßgebend, dass der Räumungsanspruch nicht abgesondert vom Eigentum übertragbar sei. Der Parteiwechsel in einem laufenden Exekutionsverfahren trete allerdings erst mit dem Zeitpunkt der Eintrittserklärung des neuen Liegenschaftseigentümers und nunmehrigen Gläubigers des vollstreckbaren Räumungsanspruchs ein. Der durch den Eigentümerwechsel bedingte Wegfall der Sachbefugnis des Voreigentümers könne ohne Verstoß gegen Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz EO im Exekutionsverfahren ins Treffen geführt werden, weil Paragraph 234, ZPO wohl für Kündigungs- und Räumungsprozesse, nicht dagegen für das Exekutionsverfahren gelte. Habe der vormalige Eigentümer die Liegenschaft, deren zwangsweise Räumung er betreibe, während des Exekutionsverfahrens veräußert, so könne der Verpflichtete darauf eine Oppositionsklage stützen. Diesfalls sei in einem klagestattgebenden Urteil allerdings nicht das Erlöschen des betriebenen Anspruchs schlechthin, sondern nur das Erlöschen des Rechts des Titelgläubigers auszusprechen. Dass dem betreibenden Gläubiger der titulierte materiellrechtliche Anspruch nach einer Veräußerung der zu räumenden Liegenschaft nicht mehr zustehe, bewirke weder eine Aufhebung noch Hemmung des vollstreckbaren Anspruchs im eigentlichen Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, EO, weil dieser Anspruch als solcher aufrecht bleibe und nur im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und Titelschuldner erloschen sei. Auf diese Sachlage sei Paragraph 35, EO analog anzuwenden, wenn etwa der Gläubigerwechsel (noch) nicht nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, EO geltend gemacht worden sei und ein Parteiwechsel im Exekutionsverfahren deshalb noch nicht stattgefunden habe. An diesen Leitlinien ist festzuhalten.
1. 1. Die Verpflichteten machen als Oppositionskläger geltend, der betriebene Räumungsanspruch stehe nicht der Verlassenschaft der Titelgläubigerin als seinerzeitiger Liegenschaftseigentümerin auf Grund einer Vorerbschaft zu; die Nacherben jenes Erblassers, der die fideikommissarische Substitution letztwillig verfügt habe, seien überdies mit den mutmaßlichen Erben der Vorerbin nicht identisch. Die Titelgläubigerin verstarb hier erst nach Bewilligung der Räumungsexekution. Im anhängigen Exekutionsverfahren fand ferner ein gemäß § 9 oder § 10 EO belegter Wechsel des betreibenden Gläubigers noch nicht statt. Daraus folgt vor dem Hintergrund der unter 1. referierten Rechtslage, dass der von den Oppositionsklägern ins Treffen geführte Klagegrund - mit der zuvor erörterten, das Erlöschen des betriebenen Anspruchs betreffenden Einschränkung, der hier die Formulierung des Klagebegehrens entspricht - Erfolg haben kann, sollten die Verpflichteten den behaupteten Oppositionsgrund auch beweisen, ist doch die Veräußerung der vormaligen Bestandliegenschaft durch den Titelgläubiger während eines Räumungsverfahrens, die zu einem Wechsel in der Person des Eigentümers führt, einem Rechtsverlust wegen des von den Verpflichteten behaupteten Oppositionsgrunds in Ansehung der exekutiven Rechtsfolgen gleichzuhalten. Wesentlich dafür ist, dass der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben, sondern Erbe des Erblassers ist, der die Nacherbschaft letztwillig verfügte (RIS-Justiz RS0012538; Apathy in KBB, § 608 ABGB Rz 2; Eccher in Schwimann³, § 608 ABGB Rz 3; Welser in Rummel³, § 608 ABGB Rz 8). Das Substitutionsgut fällt somit bei Eintritt des Nacherbfalls nicht in den Nachlass des Vorerben (vgl RIS-Justiz RS0006682), es ist vielmehr Bestandteil der Verlassenschaft jenes Erblassers, der die Nacherbschaft anordnete (idS 1 Ob 243, 244/72 = SZ 45/118). Demnach endet das Recht des Vorerben am Substitutionsgut in seiner Rechtsstellung als Fiduziar mit dem Eintritt des Nacherbfalls (Welser aaO § 613 ABGB Rz 1). In diesem Zeitpunkt - im Regelfall jenem des Todes des Vorerben (Eccher aaO § 608 ABGB Rz 5) - verliert der Vorerbe seine Erbenstellung ipso iure, der Substitutionsnachlass wird wieder zum ruhenden Nachlass; er wird vom Nacherben im Rahmen eines fortzusetzenden Verlassenschaftsverfahrens nach dem Erblasser, der die Nacherbschaft verfügte, kraft Einantwortung erworben (Apathy aaO § 608 ABGB Rz 2; Welser aaO § 613 ABGB Rz 23 je mwN; s zur Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens etwa auch 1 Ob 243, 244/72). Die bisherigen Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen:1. 1. Die Verpflichteten machen als Oppositionskläger geltend, der betriebene Räumungsanspruch stehe nicht der Verlassenschaft der Titelgläubigerin als seinerzeitiger Liegenschaftseigentümerin auf Grund einer Vorerbschaft zu; die Nacherben jenes Erblassers, der die fideikommissarische Substitution letztwillig verfügt habe, seien überdies mit den mutmaßlichen Erben der Vorerbin nicht identisch. Die Titelgläubigerin verstarb hier erst nach Bewilligung der Räumungsexekution. Im anhängigen Exekutionsverfahren fand ferner ein gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, EO belegter Wechsel des betreibenden Gläubigers noch nicht statt. Daraus folgt vor dem Hintergrund der unter 1. referierten Rechtslage, dass der von den Oppositionsklägern ins Treffen geführte Klagegrund - mit der zuvor erörterten, das Erlöschen des betriebenen Anspruchs betreffenden Einschränkung, der hier die Formulierung des Klagebegehrens entspricht - Erfolg haben kann, sollten die Verpflichteten den behaupteten Oppositionsgrund auch beweisen, ist doch die Veräußerung der vormaligen Bestandliegenschaft durch den Titelgläubiger während eines Räumungsverfahrens, die zu einem Wechsel in der Person des Eigentümers führt, einem Rechtsverlust wegen des von den Verpflichteten behaupteten Oppositionsgrunds in Ansehung der exekutiven Rechtsfolgen gleichzuhalten. Wesentlich dafür ist, dass der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben, sondern Erbe des Erblassers ist, der die Nacherbschaft letztwillig verfügte (RIS-Justiz RS0012538; Apathy in KBB, Paragraph 608, ABGB Rz 2; Eccher in Schwimann³, Paragraph 608, ABGB Rz 3; Welser in Rummel³, Paragraph 608, ABGB Rz 8). Das Substitutionsgut fällt somit bei Eintritt des Nacherbfalls nicht in den Nachlass des Vorerben vergleiche RIS-Justiz RS0006682), es ist vielmehr Bestandteil der Verlassenschaft jenes Erblassers, der die Nacherbschaft anordnete (idS 1 Ob 243, 244/72 = SZ 45/118). Demnach endet das Recht des Vorerben am Substitutionsgut in seiner Rechtsstellung als Fiduziar mit dem Eintritt des Nacherbfalls (Welser aaO Paragraph 613, ABGB Rz 1). In diesem Zeitpunkt - im Regelfall jenem des Todes des Vorerben (Eccher aaO Paragraph 608, ABGB Rz 5) - verliert der Vorerbe seine Erbenstellung ipso iure, der Substitutionsnachlass wird wieder zum ruhenden Nachlass; er wird vom Nacherben im Rahmen eines fortzusetzenden Verlassenschaftsverfahrens nach dem Erblasser, der die Nacherbschaft verfügte, kraft Einantwortung erworben (Apathy aaO Paragraph 608, ABGB Rz 2; Welser aaO Paragraph 613, ABGB Rz 23 je mwN; s zur Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens etwa auch 1 Ob 243, 244/72). Die bisherigen Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen:
Die in der Entscheidung 3 Ob 324/02x (= SZ 2003/41) entwickelten Leitlinien zur Räumungsexekution sind im Grundsätzlichen auch anwendbar, wenn der betreibende Gläubiger nach Bewilligung der Exekution verstirbt und das Eigentum am Bestandobjekt sowie der vollstreckbare Räumungsanspruch deshalb nicht in sein Nachlassvermögen fallen, weil er das Eigentum am Bestandobjekt seinerzeit lediglich als Vorerbe mit der Belastung einer fideikommissarischen Substitution erwarb.
1. 2. Wegen der voranstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine Exekutionsaufschiebung im Grundsätzlichen erfüllt, weil bei Erledigung eines Aufschiebungsantrags der Sachentscheidung im Oppositionsprozess im Allgemeinen nicht vorgegriffen werden darf und der erörterte Klageanspruch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos erscheint (RIS-Justiz RS0001542).
2. Seit der sich mit der bisherigen Rsp kritisch auseinander setzenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 63/04t (= JBl 2005, 108) ist geklärt, dass ein Vermögensnachteil iSd § 44 Abs 1 EO nicht bei jeder - eine Wohnung oder ein Geschäftslokal betreffenden - Räumungsexekution offenkundig ist. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - weder Wohn- noch Geschäftsinteressen der Verpflichteten mit dem zu räumenden Objekt verknüpft sind. Dann hängt die Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 44 Abs 1 EO - nach den Gründen jener Entscheidung - auch davon ab, was der betreibende Gläubiger mit dem Objekt im Fall dessen Räumung vor hat. Das Gericht zweiter Instanz sprach daher zu Recht aus, dass die unbescheinigte Behauptung über die Vermögenslosigkeit der Verlassenschaft nach der Vorerbin die Aufschiebungsvoraussetzung gemäß § 44 Abs 1 EO nicht erfülle. Insofern wird der erteilte Auftrag zur Verfahrensergänzung in dritter Instanz von keiner Partei in Zweifel gezogen.2. Seit der sich mit der bisherigen Rsp kritisch auseinander setzenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 63/04t (= JBl 2005, 108) ist geklärt, dass ein Vermögensnachteil iSd Paragraph 44, Absatz eins, EO nicht bei jeder - eine Wohnung oder ein Geschäftslokal betreffenden - Räumungsexekution offenkundig ist. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - weder Wohn- noch Geschäftsinteressen der Verpflichteten mit dem zu räumenden Objekt verknüpft sind. Dann hängt die Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß Paragraph 44, Absatz eins, EO - nach den Gründen jener Entscheidung - auch davon ab, was der betreibende Gläubiger mit dem Objekt im Fall dessen Räumung vor hat. Das Gericht zweiter Instanz sprach daher zu Recht aus, dass die unbescheinigte Behauptung über die Vermögenslosigkeit der Verlassenschaft nach der Vorerbin die Aufschiebungsvoraussetzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, EO nicht erfülle. Insofern wird der erteilte Auftrag zur Verfahrensergänzung in dritter Instanz von keiner Partei in Zweifel gezogen.
3. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs ist einem Aufschiebungswerber gemäß § 42 Abs 1 Z 5 iVm § 44 Abs 2 Z 1 EO eine Sicherheitsleistung dann nicht aufzuerlegen, wenn - wie hier etwa im Fall einer Oppositionsklage - die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch gründen, durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind (zuletzt so 3 Ob 102/06f; s ferner RIS-Justiz RS0001659, RS0001778). Der erkennende Senat teilt daher nicht die Auffassung des Rekursgerichts, den Verpflichteten sei eine Sicherheitsleistung auch dann aufzuerlegen, wenn „man zum Ergebnis käme", die dem behaupteten Oppositionsgrund zugrunde liegenden Tatsachen seien durch unbedenkliche Urkunden dargetan.3. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs ist einem Aufschiebungswerber gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, EO eine Sicherheitsleistung dann nicht aufzuerlegen, wenn - wie hier etwa im Fall einer Oppositionsklage - die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch gründen, durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind (zuletzt so 3 Ob 102/06f; s ferner RIS-Justiz RS0001659, RS0001778). Der erkennende Senat teilt daher nicht die Auffassung des Rekursgerichts, den Verpflichteten sei eine Sicherheitsleistung auch dann aufzuerlegen, wenn „man zum Ergebnis käme", die dem behaupteten Oppositionsgrund zugrunde liegenden Tatsachen seien durch unbedenkliche Urkunden dargetan.
4. Der durch unbedenkliche Urkunden zu führende Nachweis gemäß § 44 Abs 2 Z 1 EO ist hier als erbracht anzusehen, folgt doch aus dem Grundbuch, dass das Eigentumsrecht der vormals betreibenden Partei an der nach der Exekutionsbewilligung zu räumenden Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** durch eine fideikommissarische Substitution zu Gunsten bestimmter Personen belastet ist. Der betriebene Räumungsanspruch kann daher im Licht der Erwägungen unter 1. und 1.4. Der durch unbedenkliche Urkunden zu führende Nachweis gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, EO ist hier als erbracht anzusehen, folgt doch aus dem Grundbuch, dass das Eigentumsrecht der vormals betreibenden Partei an der nach der Exekutionsbewilligung zu räumenden Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** durch eine fideikommissarische Substitution zu Gunsten bestimmter Personen belastet ist. Der betriebene Räumungsanspruch kann daher im Licht der Erwägungen unter 1. und 1.
1. nach dem bisher bekannten Sachverhalt jedenfalls nicht mehr der Verlassenschaft nach der Vorerbin, sondern nur der Verlassenschaft nach jenem Erblasser zustehen, der die Nacherbschaft letztwillig verfügte. Irgendwelche Gründe, die allenfalls zu einem Erlöschen der fideikommissarischen Substitution geführt haben könnten (s dazu Welser aaO § 615 ABGB Rz 10 ff), sind nicht aktenkundig. Das Vorliegen solcher Gründe wird auch in der Rekursbeantwortung nicht behauptet. Nach der unter 3. erläuterten Rechtslage ist somit eine Exekutionsaufschiebung hier wegen Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs 1 EO zufolge § 44 Abs 2 Z 1 EO nicht vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.1. nach dem bisher bekannten Sachverhalt jedenfalls nicht mehr der Verlassenschaft nach der Vorerbin, sondern nur der Verlassenschaft nach jenem Erblasser zustehen, der die Nacherbschaft letztwillig verfügte. Irgendwelche Gründe, die allenfalls zu einem Erlöschen der fideikommissarischen Substitution geführt haben könnten (s dazu Welser aaO Paragraph 615, ABGB Rz 10 ff), sind nicht aktenkundig. Das Vorliegen solcher Gründe wird auch in der Rekursbeantwortung nicht behauptet. Nach der unter 3. erläuterten Rechtslage ist somit eine Exekutionsaufschiebung hier wegen Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, EO zufolge Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, EO nicht vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
5. Im Übrigen verfechten die Verpflichteten den Standpunkt, der Rekurs der betreibenden Partei an die zweite Instanz hätte mangels Vertretungsbefugnis der einschreitenden Rechtsanwälte GmbH zurückgewiesen werden müssen. Sie treten allerdings nicht deren Behauptung im Rekurs an die zweite Instanz entgegen, die vormals betreibende Partei habe noch zu deren Lebzeiten der GmbH Prozessvollmacht erteilt. Gemäß § 35 Abs 1 ZPO wird aber eine Prozessvollmacht, die zufolge § 31 Abs 1 Z 3 ZPO auch zur Ergreifung von Exekutionsmaßnahmen berechtigt, durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben. Der Prozessbevollmächtigte einer betreibenden Partei ist daher nach deren Ableben bis zur Einantwortung des Nachlasses auch zur Einleitung und Fortführung eines Exkutionsverfahrens namens der Verlassenschaft ermächtigt (s dazu Jakusch in Angst, EO, § 34 Rz 8; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 34 Rz 11 [unter Berufung auf Jakusch]). Gegen diese Sicht der Rechtslage wird von den Verpflichteten nichts geltend gemacht. Soweit im Rekurs an die zweite Instanz durch die Prozessbevollmächtigte der (vormals) betreibenden Partei auch davon die Rede ist, die Verlassenschaft sei unvertreten (Punkt 5. 2. 9. des Rechtsmittels), bezieht sich das offenkundig auf deren Ansicht, sie sei zur Empfangnahme der Oppositionsklage nicht befugt. Ob diese Auffassung zutrifft, ist hier nicht zu beurteilen, weil sie für die Vertretungsbefugnis im Exekutionsverfahren nicht von Belang ist.5. Im Übrigen verfechten die Verpflichteten den Standpunkt, der Rekurs der betreibenden Partei an die zweite Instanz hätte mangels Vertretungsbefugnis der einschreitenden Rechtsanwälte GmbH zurückgewiesen werden müssen. Sie treten allerdings nicht deren Behauptung im Rekurs an die zweite Instanz entgegen, die vormals betreibende Partei habe noch zu deren Lebzeiten der GmbH Prozessvollmacht erteilt. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ZPO wird aber eine Prozessvollmacht, die zufolge Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO auch zur Ergreifung von Exekutionsmaßnahmen berechtigt, durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben. Der Prozessbevollmächtigte einer betreibenden Partei ist daher nach deren Ableben bis zur Einantwortung des Nachlasses auch zur Einleitung und Fortführung eines Exkutionsverfahrens namens der Verlassenschaft ermächtigt (s dazu Jakusch in Angst, EO, Paragraph 34, Rz 8; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 34, Rz 11 [unter Berufung auf Jakusch]). Gegen diese Sicht der Rechtslage wird von den Verpflichteten nichts geltend gemacht. Soweit im Rekurs an die zweite Instanz durch die Prozessbevollmächtigte der (vormals) betreibenden Partei auch davon die Rede ist, die Verlassenschaft sei unvertreten (Punkt 5. 2. 9. des Rechtsmittels), bezieht sich das offenkundig auf deren Ansicht, sie sei zur Empfangnahme der Oppositionsklage nicht befugt. Ob diese Auffassung zutrifft, ist hier nicht zu beurteilen, weil sie für die Vertretungsbefugnis im Exekutionsverfahren nicht von Belang ist.
6. In der - die Aufschiebung einer Räumungsexekution betreffenden - Entscheidung 3 Ob 63/04t wurde unter Berufung auf die Entscheidung 3 Ob 162/03z, 163/03x (= SZ 2004/26 = MR 2004, 130 [Korn]) die grundsätzliche Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der Exekutionsordnung betont (s zu letzterer Entscheidung und allgemein zur Frage nach der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Exekutionssachen ferner Zechner in Fasching/Konecny² IV/1, Vor §§ 514 ff ZPO Rz 141 ff). Im Aufschiebungsverfahren ergehe „eine weniger wichtige Entscheidung als die Bewilligung der Exekution". Auch in diesem Verfahren komme daher eine Rechtsmittelbeantwortung nur dann in Betracht, wenn sie der Oberste Gerichtshof im Einzelfall für geboten halte. Diese Leitlinie, die verdeutlicht, dass es für die Ausübung des erörterten Ermessens auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt, ist fortzuschreiben. Hier hätte der Oberste Gerichtshof der betreibenden Partei die Einbringung einer Rekursbeantwortung analog § 521a Abs 1 Z 2 iVm § 527 Abs 2 ZPO und § 78 EO freigestellt (s insofern zum bisherigen Meinungsstand Zechner aaO § 527 ZPO Rz 18), um dieser angesichts einer komplexen Rechtslage im Aufschiebungsverfahren insbesondere die Verfechtung ihres Standpunkts zu ermöglichen, sie sei zur Fortführung der Räumungsexekution auch nach dem Ableben der Vorerbin berechtigt. Die bereits vor Vorlage des Rekurses an den Obersten Gerichtshof eingebrachte Rekursbeantwortung ist somit nicht zurückzuweisen, sondern es war bei der Sachentscheidung über das Rechtsmittel der Verpflichteten auf die Argumente der betreibenden Partei Bedacht zu nehmen.6. In der - die Aufschiebung einer Räumungsexekution betreffenden - Entscheidung 3 Ob 63/04t wurde unter Berufung auf die Entscheidung 3 Ob 162/03z, 163/03x (= SZ 2004/26 = MR 2004, 130 [Korn]) die grundsätzliche Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der Exekutionsordnung betont (s zu letzterer Entscheidung und allgemein zur Frage nach der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Exekutionssachen ferner Zechner in Fasching/Konecny² IV/1, Vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 141 ff). Im Aufschiebungsverfahren ergehe „eine weniger wichtige Entscheidung als die Bewilligung der Exekution". Auch in diesem Verfahren komme daher eine Rechtsmittelbeantwortung nur dann in Betracht, wenn sie der Oberste Gerichtshof im Einzelfall für geboten halte. Diese Leitlinie, die verdeutlicht, dass es für die Ausübung des erörterten Ermessens auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt, ist fortzuschreiben. Hier hätte der Oberste Gerichtshof der betreibenden Partei die Einbringung einer Rekursbeantwortung analog Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO und Paragraph 78, EO freigestellt (s insofern zum bisherigen Meinungsstand Zechner aaO Paragraph 527, ZPO Rz 18), um dieser angesichts einer komplexen Rechtslage im Aufschiebungsverfahren insbesondere die Verfechtung ihres Standpunkts zu ermöglichen, sie sei zur Fortführung der Räumungsexekution auch nach dem Ableben der Vorerbin berechtigt. Die bereits vor Vorlage des Rekurses an den Obersten Gerichtshof eingebrachte Rekursbeantwortung ist somit nicht zurückzuweisen, sondern es war bei der Sachentscheidung über das Rechtsmittel der Verpflichteten auf die Argumente der betreibenden Partei Bedacht zu nehmen.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.7. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E82107 3Ob177.06kSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2006/753 S 439 - Zak 2006,439 = Jus-Extra OGH-Z 4249 = Jus-Extra OGH-Z 4250 = JBl 2007,460 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00177.06K.0913.000Dokumentnummer
JJT_20060913_OGH0002_0030OB00177_06K0000_000