TE OGH 2006/9/13 7Ob189/06d

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walburg S*****, vertreten durch Dr. Gerald Hauska und Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dietlinde S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Zanier, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen EUR 53.117,22 sA, über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Mai 2006, GZ 4 R 114/06f-17, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. März 2006, GZ 15 Cg 201/05v-13, infolge Rekurses der Beklagten bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Beklagten und die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte aus dem Titel eines Pflichtteilsergänzungsanspruches von der Beklagten EUR 53.117,22 sA. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes gründe sich auf § 99 JN. Die in Deutschland wohnhafte Beklagte erhob die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit.Die Klägerin begehrte aus dem Titel eines Pflichtteilsergänzungsanspruches von der Beklagten EUR 53.117,22 sA. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes gründe sich auf Paragraph 99, JN. Die in Deutschland wohnhafte Beklagte erhob die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit.

Das Erstgericht verwarf diese Einreden. Der Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN sei gegeben. Da der Rechtsstreit eine „Angelegenheit aus dem Gebiet des Erbrechtes" zum Gegenstand habe, sei die EuGVVO nicht anzuwenden.Das Erstgericht verwarf diese Einreden. Der Vermögensgerichtsstand nach Paragraph 99, JN sei gegeben. Da der Rechtsstreit eine „Angelegenheit aus dem Gebiet des Erbrechtes" zum Gegenstand habe, sei die EuGVVO nicht anzuwenden.

Das Rekursgericht teilte diese Rechtsansicht und bestätigte daher die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen bzw Ansprüchen auf den Schenkungspflichtteil nicht vorliege.Das Rekursgericht teilte diese Rechtsansicht und bestätigte daher die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen bzw Ansprüchen auf den Schenkungspflichtteil nicht vorliege.

Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass - ungeachtet der Ausführungen im JAB (991 BlgNR 17. GP 69), wonach die im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtschutzanspruch überhaupt verneint werde - davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst sind (SZ 66/118 ua). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtschutzes, also für die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 291/01z, EvBl 2002/112 ua; RIS-Justiz RS0044536). Ein solcher Sachverhalt (oder ein wertungsmäßig gleichzuhaltender Fall) liegt im vorliegenden Streitfall selbstredend nicht vor, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bejahen (vgl etwa die ebenfalls die internationale Zuständigkeit betreffenden Entscheidungen 4 Ob 238/03h; 8 Ob 18/03k und 9 Ob 75/06d, RIS-Justiz RS0044536 [T5]).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass - ungeachtet der Ausführungen im JAB (991 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 69), wonach die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtschutzanspruch überhaupt verneint werde - davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst sind (SZ 66/118 ua). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtschutzes, also für die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 291/01z, EvBl 2002/112 ua; RIS-Justiz RS0044536). Ein solcher Sachverhalt (oder ein wertungsmäßig gleichzuhaltender Fall) liegt im vorliegenden Streitfall selbstredend nicht vor, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bejahen vergleiche etwa die ebenfalls die internationale Zuständigkeit betreffenden Entscheidungen 4 Ob 238/03h; 8 Ob 18/03k und 9 Ob 75/06d, RIS-Justiz RS0044536 [T5]).

Nach ständiger Rechtsprechung wäre im Übrigen der Revisionsrekurs gegen einen die inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit bejahenden Beschluss des Rekursgerichtes nach dem analog anzuwendenden § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auch dann absolut unzulässig, wenn zunächst das Erstgericht die Einreden für berechtigt erachtet hätte (RIS-Justiz RS0054895; 9 ObA 24/96; 3 Ob 205/04z; 6 Ob 24/05f; 10 Ob 22/05s; 6 Ob 300/05v ua; Kodek in Rechberger2 § 528 ZPO Rz 1; Klauser/Kodek, ZPO16, § 528 ZPO E 98).Nach ständiger Rechtsprechung wäre im Übrigen der Revisionsrekurs gegen einen die inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit bejahenden Beschluss des Rekursgerichtes nach dem analog anzuwendenden Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auch dann absolut unzulässig, wenn zunächst das Erstgericht die Einreden für berechtigt erachtet hätte (RIS-Justiz RS0054895; 9 ObA 24/96; 3 Ob 205/04z; 6 Ob 24/05f; 10 Ob 22/05s; 6 Ob 300/05v ua; Kodek in Rechberger2 Paragraph 528, ZPO Rz 1; Klauser/Kodek, ZPO16, Paragraph 528, ZPO E 98).

Demnach war der im Sinne des § 528 Abs 1 getätigte Ausspruch des Rekursgerichtes verfehlt. Das Rechtsmittel der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.Demnach war der im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, getätigte Ausspruch des Rekursgerichtes verfehlt. Das Rechtsmittel der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.

Es ist aber auch die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin nicht zulässig: Den Verfahrensgesetzen ist die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd; auch das vorliegende Revisionsrekursverfahren ist daher nicht zweiseitig (vgl 1 Ob 362/97k, SZ 70/246; 3 Ob 102/04b; 1 Ob 178/04i; 6 Ob 24/05f; 10 Ob 22/05s).Es ist aber auch die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin nicht zulässig: Den Verfahrensgesetzen ist die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd; auch das vorliegende Revisionsrekursverfahren ist daher nicht zweiseitig vergleiche 1 Ob 362/97k, SZ 70/246; 3 Ob 102/04b; 1 Ob 178/04i; 6 Ob 24/05f; 10 Ob 22/05s).

Anmerkung

E821707Ob189.06d

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.261XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00189.06D.0913.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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