TE OGH 2006/9/13 13Os78/06d

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes L***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Stefan M***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 17. Mai 2006, GZ 33 Hv 32/06p-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes L***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Stefan M***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 17. Mai 2006, GZ 33 Hv 32/06p-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Stefan M***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Stefan M***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. November 2000 in S***** Karl Heinz K***** dadurch, dass er ihm von hinten ein zweischneidiges Messer mit ca 12 cm Klingenlänge in den Rücken auf Höhe des fünften Brustwirbels stieß und anschließend mehrmals auf ihn einstach, wodurch K***** Stich- und Schnittwunden in der linken Nasenregion mit Verletzung des Tränenkanals, in der linken Schläfenregion, an der linken Ohrmuschel, am rechten Kleinfingerballen und am linken Kleinfingerglied, verbunden mit einem offenen Bruch, sowie am linken Daumenballen mit offener Fraktur des ersten Mittelhandknochens und Verletzung der Nerven, erlitt, zu töten versucht.

Der aus Z 6, 8, 10a und „11 lit a oder b" des § 345 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der aus Ziffer 6,, 8, 10a und „11 Litera a, oder b" des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Indem die Fragenrüge (Z 6) - zu Recht (vgl § 7 Abs 1 StGB; RIS-Justiz RS0113270; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 33) - ohnehin zugesteht, dass es der Aufnahme des Wortes „vorsätzlich" in die nach versuchtem Mord gestellte Schuldfrage nicht bedurfte, wird nicht klar, wie darin gleichwohl „durch klares Hinführen auf Tatsachen" das Erfordernis zumindest bedingten Vorsatzes hätte zum Ausdruck gebracht werden sollen.Indem die Fragenrüge (Ziffer 6,) - zu Recht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, StGB; RIS-Justiz RS0113270; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 33) - ohnehin zugesteht, dass es der Aufnahme des Wortes „vorsätzlich" in die nach versuchtem Mord gestellte Schuldfrage nicht bedurfte, wird nicht klar, wie darin gleichwohl „durch klares Hinführen auf Tatsachen" das Erfordernis zumindest bedingten Vorsatzes hätte zum Ausdruck gebracht werden sollen.

Die zum Strafaufhebungsgrund nach § 16 Abs 1 StGB gestellte Forderung nach Aufnahme „insbesonders jener tatsächlichen Umstände, in denen ein derartiger freiwilliger Rücktritt erblickt werden kann", wird - prozessual unzulässig (vgl § 282 Abs 2 StPO) - nicht zum Vorteil des Angeklagten geltend gemacht. Eine nicht auf eine spezielle Fallgestaltung abgestellte Fragestellung schließt nämlich sämtliche Fälle des Strafausschließungsgrundes, auf den die Zusatzfrage gerichtet ist, mit ein.Die zum Strafaufhebungsgrund nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB gestellte Forderung nach Aufnahme „insbesonders jener tatsächlichen Umstände, in denen ein derartiger freiwilliger Rücktritt erblickt werden kann", wird - prozessual unzulässig vergleiche Paragraph 282, Absatz 2, StPO) - nicht zum Vorteil des Angeklagten geltend gemacht. Eine nicht auf eine spezielle Fallgestaltung abgestellte Fragestellung schließt nämlich sämtliche Fälle des Strafausschließungsgrundes, auf den die Zusatzfrage gerichtet ist, mit ein.

Daher ist in Betreff von Strafausschließungsgründen iwS, die nicht in Gründen des Prozessrechtes bestehen, im geschworenengerichtlichen Verfahren auch ausdrücklich nicht nach der Existenzbehauptung des Untersatzes einer (auf den konkreten Fall hin gebildeten) Fallnorm zu fragen, sondern nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin (vgl § 313 StPO [„ ... nachDaher ist in Betreff von Strafausschließungsgründen iwS, die nicht in Gründen des Prozessrechtes bestehen, im geschworenengerichtlichen Verfahren auch ausdrücklich nicht nach der Existenzbehauptung des Untersatzes einer (auf den konkreten Fall hin gebildeten) Fallnorm zu fragen, sondern nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin vergleiche Paragraph 313, StPO [„ ... nach

dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund ... zu stellen"],

wogegen §§ 312, 314 und 316 StPO ausdrücklich auf Tatsachen und nicht bloß auf die rechtlichen Kriterien abstellen). Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der §§ 314, 316 StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 619).wogegen Paragraphen 312,, 314 und 316 StPO ausdrücklich auf Tatsachen und nicht bloß auf die rechtlichen Kriterien abstellen). Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der Paragraphen 314,, 316 StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 619).

Die Instruktionsrüge vermisst eine Belehrung der Geschworenen über die Rechtsnatur bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 zweiter Teilsatz StGB), orientiert sich dabei aber nicht am Inhalt der tatsächlich erfolgten Unterweisung (S 13 ff der Rechtsbelehrung). Dort wurde dieses Tatbestandsmerkmal eingehend erörtert. Die Behauptung, es komme darauf an, dass sich der Täter „auch zustimmend abgefunden hat", wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet. Der unter dem Gesichtspunkt des in der Schuldfrage nach versuchtem Mord subintellegierten Vorsatzes geforderte „besonders klare und deutliche" Belehrungsinhalt ist dem Rechtsmittel nicht zu entnehmen. Auch die Kritik an der zum Strafaufhebungsgrund freiwilligen Rücktritts vom Versuch erteilten Rechtsbelehrung übergeht deren Inhalt (S 12 f der Rechtsbelehrung). Welche „bestimmten rechtlichen Anforderungen" darin gefordert worden sein sollen, bleibt unklar. Geäußerte Zweifel am Ergebnis der Beweiswürdigung der Geschworenen sind nicht Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes.Die Instruktionsrüge vermisst eine Belehrung der Geschworenen über die Rechtsnatur bedingten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Teilsatz StGB), orientiert sich dabei aber nicht am Inhalt der tatsächlich erfolgten Unterweisung (S 13 ff der Rechtsbelehrung). Dort wurde dieses Tatbestandsmerkmal eingehend erörtert. Die Behauptung, es komme darauf an, dass sich der Täter „auch zustimmend abgefunden hat", wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet. Der unter dem Gesichtspunkt des in der Schuldfrage nach versuchtem Mord subintellegierten Vorsatzes geforderte „besonders klare und deutliche" Belehrungsinhalt ist dem Rechtsmittel nicht zu entnehmen. Auch die Kritik an der zum Strafaufhebungsgrund freiwilligen Rücktritts vom Versuch erteilten Rechtsbelehrung übergeht deren Inhalt (S 12 f der Rechtsbelehrung). Welche „bestimmten rechtlichen Anforderungen" darin gefordert worden sein sollen, bleibt unklar. Geäußerte Zweifel am Ergebnis der Beweiswürdigung der Geschworenen sind nicht Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes.

Aus der Aussage des Zeugen K*****, insbesondere auch aus dem ihr zu entnehmenden Umstand, dass der Angeklagte sein wehrloses Tatopfer zuletzt nicht zu Tode gebracht hat, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an der Annahme des Tötungsvorsatzes (jedenfalls) beim ersten gegen diesen geführten Stich und der Ablehnung freiwilligen Rücktritts vom Versuch (Z 10a). Die Subsumtionsrüge (nominell „Z 11 lit a oder lit b"; sachlich Z 12) nimmt schließlich nicht am Wahrspruch Maß und geht daher fehl (vgl im Übrigen Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 159 ff; RIS-Justiz RS0090229, RS0090277).Aus der Aussage des Zeugen K*****, insbesondere auch aus dem ihr zu entnehmenden Umstand, dass der Angeklagte sein wehrloses Tatopfer zuletzt nicht zu Tode gebracht hat, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an der Annahme des Tötungsvorsatzes (jedenfalls) beim ersten gegen diesen geführten Stich und der Ablehnung freiwilligen Rücktritts vom Versuch (Ziffer 10 a,). Die Subsumtionsrüge (nominell „Z 11 Litera a, oder Litera b, ", ;, sachlich Ziffer 12,) nimmt schließlich nicht am Wahrspruch Maß und geht daher fehl vergleiche im Übrigen Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15,, 16 Rz 159 ff; RIS-Justiz RS0090229, RS0090277).

Da in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen, wie dargelegt, bloß den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung nach Strafausschließungsgründen iwS bilden, ist ein bestimmtes Tatsachensubstrat von vornherein nicht Gegenstand des Wahrspruchs, weswegen auch Z 11 lit b StPO eine Überprüfungskompetenz des OGH nicht sinnvollerweise vorsehen kann (vgl auch Platzgummer8 166). Ob die Geschworenen aus einem Rechtsirrtum oder infolge entsprechender tatsächlicher Annahmen den Strafausschließungsgrund iwS bejaht haben, ist demnach nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. In diesem Umfang ist also zur Gänze auch die „rechtliche Beurteilung der Tat den Geschworenen vorbehalten" (vgl § 311 Abs 2 zweiter Fall StPO; WK-StPO § 281 Rz 619).Da in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen, wie dargelegt, bloß den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung nach Strafausschließungsgründen iwS bilden, ist ein bestimmtes Tatsachensubstrat von vornherein nicht Gegenstand des Wahrspruchs, weswegen auch Ziffer 11, Litera b, StPO eine Überprüfungskompetenz des OGH nicht sinnvollerweise vorsehen kann vergleiche auch Platzgummer8 166). Ob die Geschworenen aus einem Rechtsirrtum oder infolge entsprechender tatsächlicher Annahmen den Strafausschließungsgrund iwS bejaht haben, ist demnach nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. In diesem Umfang ist also zur Gänze auch die „rechtliche Beurteilung der Tat den Geschworenen vorbehalten" vergleiche Paragraph 311, Absatz 2, zweiter Fall StPO; WK-StPO Paragraph 281, Rz 619).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 344 zweiter Satz, 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§§ 344 zweiter Satz, 285i StPO). Angesichts der auch gegen die Unterbringungsanordnung gerichteten Berufung des Angeklagten bedarf es ungeachtet fehlender eindeutiger Sachverhaltsannahmen zur prognostizierten Tat (Z 11 zweiter Fall; 11 Os 97/04, WK-StPO § 281 Rz 719, 721) keines amtswegigen Vorgehens des Obersten Gerichtshofes nach §§ 344 zweiter Satz, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO (RIS-Justiz RS 0114427; Ratz, WK-StPO § 283 Rz 1; kritisch:Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 344, zweiter Satz, 285d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraphen 344, zweiter Satz, 285i StPO). Angesichts der auch gegen die Unterbringungsanordnung gerichteten Berufung des Angeklagten bedarf es ungeachtet fehlender eindeutiger Sachverhaltsannahmen zur prognostizierten Tat (Ziffer 11, zweiter Fall; 11 Os 97/04, WK-StPO Paragraph 281, Rz 719, 721) keines amtswegigen Vorgehens des Obersten Gerichtshofes nach Paragraphen 344, zweiter Satz, 290 Absatz eins, zweiter Satz StPO (RIS-Justiz RS 0114427; Ratz, WK-StPO Paragraph 283, Rz 1; kritisch:

Medigovic, WK-StPO § 433 Rz 25).Medigovic, WK-StPO Paragraph 433, Rz 25).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81918 13Os78.06d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl 2006/165 S 862 - EvBl 2006,862 = Jus-Extra OGH-St 3955 = RZ 2007,98 EÜ121 - RZ 2007 EÜ121 = JBl 2007,538 = SSt 2006/64 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00078.06D.0913.000

Dokumentnummer

JJT_20060913_OGH0002_0130OS00078_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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