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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §62;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Konrad Lichtenecker in Wien, vertreten durch Dr. Dieter Ortner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. Februar 2007, Zl. BOB - 660/06, betreffend Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 24. Februar 2005 wurde dem Eigentümer des Grundstückes Nr. 1274, Millergasse 22, KG Mariahilf, gemäß § 129 Abs. 4 der Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides den dreistöckigen teilunterkellerten Gassentrakt zu räumen und nach erfolgter Räumung abtragen zu lassen. Gleichzeitig wurde das aus der Bau- und Benützungsbewilligung erfließende Recht auf konsensmäßige Benützung gemäß § 68 Abs. 3 AVG aufgehoben. Dem Eigentümer dieses Grundstückes wurde weiters aufgetragen, bis zur erfolgten Räumung und Abtragung all jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Hintanhaltung einer unmittelbaren Gefahr für die Benützer des Hauses sowie der Anrainer und der Straßenpassanten erforderlich sind. Der Auftrag gilt auch dann als erfüllt, wenn in derselben Frist an Stelle der Räumung und Abtragung die gegenständliche Baulichkeit entsprechend der Bauordnung für Wien in Stand gesetzt wird.
Der Beschwerdeführer ist Mieter der Wohnung Top Nr. 10 des vom Bauauftrag betroffenen Hauses in Wien 6., Millergasse 22. Er wurde dem Bauauftragsverfahren nicht beigezogen. Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 24. Februar 2005, mit welchem der Bauauftrag erteilt wurde, wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung dieses Bescheides. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 7. Dezember 2006 abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, ihm käme als Mieter im Räumungs- und Abtragungsverfahren Parteistellung zu. Er sei rechtswidrigerweise diesem Verfahren nicht beigezogen worden. Der Bauauftragsbescheid sei auf Grund privater Gefälligkeitsgutachten des Eigentümers von Amts wegen erlassen worden. Die "herbeigeredete" technische Abbruchreife des Gebäudes läge überhaupt nicht vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung von Bescheiden stelle ein Parteienrecht dar; lediglich Parteien eines Verwaltungsverfahrens hätten einen Anspruch auf Übermittlung der Ausfertigung eines Bescheides. § 134 Abs. 7 der Bauordnung für Wien schränke ausdrücklich die Parteistellung bei von Amts wegen zu erlassenden Bescheiden wie baupolizeilichen Aufträgen nach § 129 Abs. 4 leg. cit. auf solche Personen ein, die hierdurch zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet würden. Alle sonstigen Personen, die in ihren Parteirechten oder Interessen betroffen werden, seien Beteiligte. Der gegenständliche Bauauftragsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 24. Februar 2005 sei gegenüber der Grundstückseigentümerin erlassen worden. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Räumung des Gebäudes und der Aufhebung der Benützungsbewilligung als Mieter betroffen sei, lasse sich keine Parteistellung im Verfahren ableiten, da dies allenfalls seine zivilrechtlichen Ansprüche aus einem Bestandvertrag, nicht jedoch aus der Bauordnung für Wien ableitbare subjektiv-öffentliche Rechte berühre. Einem Bestandnehmer komme daher im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung zu. Dies gelte sowohl für das baupolizeiliche Auftragsverfahren, zu welchem baubehördliche Räumungs- und Abtragungsaufträge zählten, als auch das behördliche Verfahren über eine Aufhebung der Benützungsbewilligung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 90/05/0060). Da die Parteistellung Voraussetzung für einen Anspruch auf Bescheidzustellung sei, habe der Beschwerdeführer kein Recht auf Bescheidzustellung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Mit dem angeführten Bescheid sei auch eine Benützungsbewilligung aufgehoben worden. Als Nutzer der in Bestand genommenen Räumlichkeiten sei er durch die Aufhebung der Benützungsbewilligung direkt betroffen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht mehr berechtigt, die Räume zu nutzen; der Bescheid entfalte sohin unmittelbare Wirkungen ihm gegenüber. Durch die weitere Benutzung der Räume sei gemäß § 129 Abs. 1 Bauordnung für Wien die Haftung vom Eigentümer auf ihn übergegangen; das bedeute, dass ihm gegenüber auf Grund der unmittelbar wirksamen und insofern zu einer Leistung (nämlich der Räumung) verpflichtenden Aufhebung der Benützungsbewilligung im angeführten Auftragsverfahren Parteistellung zukomme.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0123, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet dargelegt, dass dem Beschwerdeführer als Mieter von Räumlichkeiten des vom Bauauftrag erfassten Gebäudes keine Parteistellung in dem gemäß § 129 Abs. 4 Bauordnung für Wien durchgeführten Bauauftragsverfahrens zukommt.
Da der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Bauauftragsverfahren nicht Partei im Sinne des § 8 AVG war und nur eine Partei einen Anspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit bzw. einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren hat, kommt ihm das Recht auf Zustellung des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides nicht zu (vgl. hiezu § 62 AVG sowie Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 7. Aufl., Rz 114; vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 9. April 1981, VwSlg. 10.420/A).
Die Beschwerde war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050119.X00Im RIS seit
18.10.2007Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008