TE OGH 2006/9/13 3Ob178/06g

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei I***** S.p.A., ***** Italien, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die verpflichtete Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Hofstätter Kohlfürst Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen 427.374,50 EUR s. A., infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Mai 2006, GZ 4 R 35/06f-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 13. Jänner 2006, GZ 10 E 8515/05z-2, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Rekursentscheidung wird in Ansehung der Abweisung des Exekutionsantrags auf Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294 EO durch Pfändung und Überweisung der Forderungen der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin R***** AG sowie im Kostenausspruch bestätigt, in Ansehung der weiteren Drittschuldnerin C***** AG aber dahin abgeändert, dass die diese Drittschuldnerin betreffende Exekutionsbewilligung des Erstgerichts sowie dessen Kostenentscheidung wiederhergestellt werden.Die Rekursentscheidung wird in Ansehung der Abweisung des Exekutionsantrags auf Bewilligung der Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO durch Pfändung und Überweisung der Forderungen der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin R***** AG sowie im Kostenausspruch bestätigt, in Ansehung der weiteren Drittschuldnerin C***** AG aber dahin abgeändert, dass die diese Drittschuldnerin betreffende Exekutionsbewilligung des Erstgerichts sowie dessen Kostenentscheidung wiederhergestellt werden.

Die betreibende Partei hat der verpflichteten Partei die mit 2.270,89 EUR (darin 378,48 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Kosten im Revisionsrekursverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Mit dem am 7. Dezember 2005 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die betreibende Partei zur Hereinbringung von 427.374,50 EUR sA aufgrund des italienischen Exekutionstitels des Tribunale di Sondrio (Amtsgerichts Sondrio) vom 10. Dezember 2004, „GZ R.G.Nr. 240/04-D.I.Nr. 76/04, CRON.Nr. 900" die Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294 EO durch Pfändung von Bankguthaben der verpflichteten Partei bei der R***** und der C***** AG sowie die Pfändung von Wertpapieren. Die betreibende Partei legte eine Vollstreckbarkeitsbestätigung des Bezirksgerichts für ZRS Graz vom 17. Juni 2005 sowie ein Konvolut von in italienischer Sprache abgefasster Urkunden samt Übersetzungen, insbesondere ein „decreto di ingiunzione" des Amtsgerichts Sondrio durch seinen „Alleinrichter" vom 25. Februar 2004 vor, das einen Zahlungsbefehl über die betriebene Forderung zum Inhalt hat und die angeführten Geschäftszahlen aufweist.Mit dem am 7. Dezember 2005 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die betreibende Partei zur Hereinbringung von 427.374,50 EUR sA aufgrund des italienischen Exekutionstitels des Tribunale di Sondrio (Amtsgerichts Sondrio) vom 10. Dezember 2004, „GZ R.G.Nr. 240/04-D.I.Nr. 76/04, CRON.Nr. 900" die Bewilligung der Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO durch Pfändung von Bankguthaben der verpflichteten Partei bei der R***** und der C***** AG sowie die Pfändung von Wertpapieren. Die betreibende Partei legte eine Vollstreckbarkeitsbestätigung des Bezirksgerichts für ZRS Graz vom 17. Juni 2005 sowie ein Konvolut von in italienischer Sprache abgefasster Urkunden samt Übersetzungen, insbesondere ein „decreto di ingiunzione" des Amtsgerichts Sondrio durch seinen „Alleinrichter" vom 25. Februar 2004 vor, das einen Zahlungsbefehl über die betriebene Forderung zum Inhalt hat und die angeführten Geschäftszahlen aufweist.

Das Erstgericht wies unbekämpft den Exekutionsantrag auf Pfändung von Wertpapieren ab und bewilligte die beantragten Forderungsexekutionen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge und wies auch den Exekutionsantrag auf Bewilligung der Forderungsexekutionen in Ansehung beider Drittschuldnerinnen ab. Auch wenn das Bezirksgericht für ZRS Graz mit Stampiglienerledigung ausgesprochen habe, „das Gericht bewilligt die beantragte Exekution" sei doch mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, dass das Gericht dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Titels des Tribunale di Sondrio vom 10. Dezember 2004 stattgeben habe wollen. Ausgehend von der mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Kopie des Titels könne die Exekution nicht bewilligt werden, weil die „Entscheidung" vom 10. Dezember 2004 keinen die Exekution deckenden Leistungsbefehl über 427.354,50 EUR sA enthalte. Die Exekution könne nach § 7 Abs 1 EO nicht bewilligt werden. Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels könne die Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilligung der darauf gegründeten Exekution nicht ersetzen. Wenn aber die betreibende Partei den „decreto ingiuntivo" als Grundlage der Exekution gemeint haben sollte, sei ihr entgegenzuhalten, dass dieser Titel nach der Aktenlage nicht in Österreich für vollstreckbar erklärt worden sei.Das Erstgericht wies unbekämpft den Exekutionsantrag auf Pfändung von Wertpapieren ab und bewilligte die beantragten Forderungsexekutionen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge und wies auch den Exekutionsantrag auf Bewilligung der Forderungsexekutionen in Ansehung beider Drittschuldnerinnen ab. Auch wenn das Bezirksgericht für ZRS Graz mit Stampiglienerledigung ausgesprochen habe, „das Gericht bewilligt die beantragte Exekution" sei doch mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, dass das Gericht dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Titels des Tribunale di Sondrio vom 10. Dezember 2004 stattgeben habe wollen. Ausgehend von der mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Kopie des Titels könne die Exekution nicht bewilligt werden, weil die „Entscheidung" vom 10. Dezember 2004 keinen die Exekution deckenden Leistungsbefehl über 427.354,50 EUR sA enthalte. Die Exekution könne nach Paragraph 7, Absatz eins, EO nicht bewilligt werden. Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels könne die Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilligung der darauf gegründeten Exekution nicht ersetzen. Wenn aber die betreibende Partei den „decreto ingiuntivo" als Grundlage der Exekution gemeint haben sollte, sei ihr entgegenzuhalten, dass dieser Titel nach der Aktenlage nicht in Österreich für vollstreckbar erklärt worden sei.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit ihrem Revisionsrekurs beantragte die betreibende Partei die Abänderung dahin, dass die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts wiederhergestellt werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt.

Die verpflichtete Partei beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zulässig. Er ist teilweise auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I. Zu den Voraussetzungen der Bewilligung der Exekution aufgrund des ausländischen Exekutionstitels:römisch eins. Zu den Voraussetzungen der Bewilligung der Exekution aufgrund des ausländischen Exekutionstitels:

Der Zahlungsbefehl eines italienischen Gerichts kann in Österreich für vollstreckbar erklärt werden, auch wenn das ausländische Gericht - wie hier - nur eine vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesprochen hat (3 Ob 248/98m = SZ 73/74 mwN; 3 Ob 145/03z, 3 Ob 47/05s). Anzuwenden sind die Konventionsbestimmungen der EuGVVO vom 22. Dezember 2000. Gemäß Art 38 Abs 1 dieser Verordnung werden ausländische Entscheidungen eines Vertragsstaats, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt wurden. Ein als europäischer Vollstreckungstitel bestätigter Titel iSd der Bestimmungen der VO (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist hier schon mangels jeglicher Behauptungen der Rekurswerberin über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 3 der Verordnung (vgl dazu Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 570 ff) nicht zu beurteilen. Die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat gemäß Art 53 EuGVVO eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen und die Bescheinigung des Ursprungsstaates unter Verwendung des Formblatts im Anh V der Verordnung (Art 54) vorzulegen. Sobald die im Art 53 EuGVVO vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, ist die Vollstreckbarkeit ohne Prüfung nach den §§ 34 und 35 (Anerkennungshindernisse) und ohne Beiziehung des Schuldners auszusprechen (Art 41 EuGVVO). Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden (Art 36 EuGVVO). Anerkennungs- und Vollstreckungshindernisse kann der Verpflichtete mit Rekurs geltend machen. Im zweiseitigen Rekursverfahren gilt das Neuerungsverbot (zumindest für den Schuldner) nicht (§ 84 Abs 1 Z 2 EO). Gemäß § 84a Abs 1 EO kann mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Antrag auf Exekutionsbewilligung verbunden werden. Dann hat das Gericht über beide Anträge zugleich zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei unter Vorlage einer schon erfolgten Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Gerichts die Exekution beantragt. Ein weiterer Antrag auf Vollstreckbarerklärung des „decreto di ingiunzione" vom 25. Februar 2004 wurde nicht gestellt. II. Die für eine Exekutionsbewilligung erforderliche Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Exekutionstitels durch das zuständige österreichische Gericht (§ 79 Abs 1 EO; Art 38 Abs 1 EuGVVO) liegt nicht vor:Der Zahlungsbefehl eines italienischen Gerichts kann in Österreich für vollstreckbar erklärt werden, auch wenn das ausländische Gericht - wie hier - nur eine vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesprochen hat (3 Ob 248/98m = SZ 73/74 mwN; 3 Ob 145/03z, 3 Ob 47/05s). Anzuwenden sind die Konventionsbestimmungen der EuGVVO vom 22. Dezember 2000. Gemäß Artikel 38, Absatz eins, dieser Verordnung werden ausländische Entscheidungen eines Vertragsstaats, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt wurden. Ein als europäischer Vollstreckungstitel bestätigter Titel iSd der Bestimmungen der VO (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist hier schon mangels jeglicher Behauptungen der Rekurswerberin über das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 3, der Verordnung vergleiche dazu Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 570 ff) nicht zu beurteilen. Die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat gemäß Artikel 53, EuGVVO eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen und die Bescheinigung des Ursprungsstaates unter Verwendung des Formblatts im Anh römisch fünf der Verordnung (Artikel 54,) vorzulegen. Sobald die im Artikel 53, EuGVVO vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, ist die Vollstreckbarkeit ohne Prüfung nach den Paragraphen 34 und 35 (Anerkennungshindernisse) und ohne Beiziehung des Schuldners auszusprechen (Artikel 41, EuGVVO). Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden (Artikel 36, EuGVVO). Anerkennungs- und Vollstreckungshindernisse kann der Verpflichtete mit Rekurs geltend machen. Im zweiseitigen Rekursverfahren gilt das Neuerungsverbot (zumindest für den Schuldner) nicht (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, EO). Gemäß Paragraph 84 a, Absatz eins, EO kann mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Antrag auf Exekutionsbewilligung verbunden werden. Dann hat das Gericht über beide Anträge zugleich zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei unter Vorlage einer schon erfolgten Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Gerichts die Exekution beantragt. Ein weiterer Antrag auf Vollstreckbarerklärung des „decreto di ingiunzione" vom 25. Februar 2004 wurde nicht gestellt. römisch II. Die für eine Exekutionsbewilligung erforderliche Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Exekutionstitels durch das zuständige österreichische Gericht (Paragraph 79, Absatz eins, EO; Artikel 38, Absatz eins, EuGVVO) liegt nicht vor:

Zutreffend verweist das Rekursgericht darauf, dass es sich bei der im Exekutionsantrag als Exekutionstitel angeführten Entscheidung vom 10. Dezember 2004 nicht um den Zahlungsbefehl des italienischen Gerichts vom 25. Februar 2004 handelt, der allein einen Zahlungsbefehl über die betriebene Forderung enthält. Mit der Entscheidung vom 10. Dezember 2004 wurde „die vorläufige Vollstreckung des widersprochenen Beschlusses" (des Zahlungsbefehls) bewilligt. Die Revisionsrekurswerberin steht dazu auf dem Standpunkt, dass mit dieser Entscheidung „der gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Einspruchsklage Nr. 1044/04 nicht Folge gegeben" worden sei, dass es sich dabei also - wie in einem Instanzenzug - um die „letzte" Entscheidung handle, die erst den vorläufig vollstreckbaren Zahlungsbefehl begründe. Nach der Aktenlage sei klar, dass mit der Vollstreckbarerklärung des Bezirksgerichts für ZRS Graz der Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2004 für vollstreckbar erklärt worden sei. Dies gehe schließlich aus der Anführung der (schon zitierten) Geschäftszahlen des Zahlungsbefehls hervor. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Wohl wurde vom Obersten Gerichtshof bei einem allerdings nur teilweise vergleichbaren Sachverhalt die Vollstreckbarkeit eines deutschen Versäumungsurteils ausgesprochen, obwohl der Antrag auf die Vollstreckbarerklärung des deutschen Berufungsurteils, das keinen Leistungsbefehl enthielt, gerichtet war. Dem Exekutionsgericht lagen dort beide deutschen Urteile vor (3 Ob 38/03i). Selbst wenn man im Sinne dieser Entscheidung der Argumentation der Revisionsrekurswerberin folgte (dass der Beschluss vom 10. Dezember 2004 als Rechtsmittelentscheidung aufzufassen wäre), ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil es hier nicht um die Frage geht, ob der Zahlungsbefehl des italienischen Gerichts, der allein als Exekutionstitel in Frage kommt, vom Bezirksgericht für ZRS Graz trotz verfehlter Bezeichnung im Antrag der Gläubigerin für vollstreckbar erklärt hätte werden können, sondern darum, ob mit der antragsgemäßen Stampiglienerledigung vom 17. Juni 2005 eine solche Vollstreckbarerklärung auch tatsächlich erfolgte. Die Frage ist zu verneinen. Der dem Antrag zur Gänze stattgebende Beschluss kann nicht berichtigend dahin ausgelegt werden, in Wahrheit sei der Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2004 für vollstreckbar erklärt worden. Die Identität der Geschäftszahlen in beiden italienischen Entscheidungen ändert nichts an dem auch im Exekutionsverfahren herrschenden reinen „Parteibetrieb" und der daraus abgeleiteten Behauptungslast (dazu 3 Ob 43/03z). Den Fall offenkundiger Unrichtigkeit eines Antrags, der nach den übrigen Angaben des Antragstellers umgedeutet werden darf, ausgenommen, ist das Gericht an gestellte Anträge gebunden. Der Mangel einer inländischen Vollstreckbarerklärung des ausländischen Exekutionstitels steht daher der Exekutionsbewilligung entgegen. Dies hat das Rekursgericht zutreffend erkannt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Mangel im Wege eines Verbesserungsverfahrens nach § 54 EO durch Nachreichung einer Vollstreckbarerklärung des italienischen Zahlungsbefehls vom 25. Februar 2004 durch das österreichische Gericht nach Durchführung eines weiteren selbständigen, außerhalb des Exekutionsverfahrens liegenden Verfahrens beseitigt hätte werden können, weil der Revisionsrekurs keine Rüge in diese Richtung enthält, sodass nicht untersucht werden muss, ob nicht § 84a EO a priori einer Verbesserung im Wege steht.Wohl wurde vom Obersten Gerichtshof bei einem allerdings nur teilweise vergleichbaren Sachverhalt die Vollstreckbarkeit eines deutschen Versäumungsurteils ausgesprochen, obwohl der Antrag auf die Vollstreckbarerklärung des deutschen Berufungsurteils, das keinen Leistungsbefehl enthielt, gerichtet war. Dem Exekutionsgericht lagen dort beide deutschen Urteile vor (3 Ob 38/03i). Selbst wenn man im Sinne dieser Entscheidung der Argumentation der Revisionsrekurswerberin folgte (dass der Beschluss vom 10. Dezember 2004 als Rechtsmittelentscheidung aufzufassen wäre), ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil es hier nicht um die Frage geht, ob der Zahlungsbefehl des italienischen Gerichts, der allein als Exekutionstitel in Frage kommt, vom Bezirksgericht für ZRS Graz trotz verfehlter Bezeichnung im Antrag der Gläubigerin für vollstreckbar erklärt hätte werden können, sondern darum, ob mit der antragsgemäßen Stampiglienerledigung vom 17. Juni 2005 eine solche Vollstreckbarerklärung auch tatsächlich erfolgte. Die Frage ist zu verneinen. Der dem Antrag zur Gänze stattgebende Beschluss kann nicht berichtigend dahin ausgelegt werden, in Wahrheit sei der Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2004 für vollstreckbar erklärt worden. Die Identität der Geschäftszahlen in beiden italienischen Entscheidungen ändert nichts an dem auch im Exekutionsverfahren herrschenden reinen „Parteibetrieb" und der daraus abgeleiteten Behauptungslast (dazu 3 Ob 43/03z). Den Fall offenkundiger Unrichtigkeit eines Antrags, der nach den übrigen Angaben des Antragstellers umgedeutet werden darf, ausgenommen, ist das Gericht an gestellte Anträge gebunden. Der Mangel einer inländischen Vollstreckbarerklärung des ausländischen Exekutionstitels steht daher der Exekutionsbewilligung entgegen. Dies hat das Rekursgericht zutreffend erkannt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Mangel im Wege eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 54, EO durch Nachreichung einer Vollstreckbarerklärung des italienischen Zahlungsbefehls vom 25. Februar 2004 durch das österreichische Gericht nach Durchführung eines weiteren selbständigen, außerhalb des Exekutionsverfahrens liegenden Verfahrens beseitigt hätte werden können, weil der Revisionsrekurs keine Rüge in diese Richtung enthält, sodass nicht untersucht werden muss, ob nicht Paragraph 84 a, EO a priori einer Verbesserung im Wege steht.

III. Der Revisionsrekurs ist jedoch mit seiner Rüge, das Rekursgericht sei über den Rekursantrag der verpflichteten Partei hinausgegangen und habe die eingetretene Teilrechtskraft der Exekutionsbewilligung in Ansehung einer der beiden Drittschuldnerinnen übersehen, berechtigt. Der Rekursantrag der verpflichteten Partei war nur darauf gerichtet, den Antrag auf Exekutionsbewilligung „durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Guthabens der verpflichteten Partei zu Kontonummer 41.988 bei der R*****" abzuweisen. Auch im Rekursvorbringen war nur von der diese Drittschuldnerin betreffenden Forderungsexekution die Rede. Die zweite Drittschuldnerin wurde mit keinem Wort erwähnt. Bei diesem Sachverhalt durfte das Rekursgericht wegen eingetretener Teilrechtskraft dem Rekurs der verpflichteten Partei nur im angefochtenen Umfang stattgeben.römisch III. Der Revisionsrekurs ist jedoch mit seiner Rüge, das Rekursgericht sei über den Rekursantrag der verpflichteten Partei hinausgegangen und habe die eingetretene Teilrechtskraft der Exekutionsbewilligung in Ansehung einer der beiden Drittschuldnerinnen übersehen, berechtigt. Der Rekursantrag der verpflichteten Partei war nur darauf gerichtet, den Antrag auf Exekutionsbewilligung „durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Guthabens der verpflichteten Partei zu Kontonummer 41.988 bei der R*****" abzuweisen. Auch im Rekursvorbringen war nur von der diese Drittschuldnerin betreffenden Forderungsexekution die Rede. Die zweite Drittschuldnerin wurde mit keinem Wort erwähnt. Bei diesem Sachverhalt durfte das Rekursgericht wegen eingetretener Teilrechtskraft dem Rekurs der verpflichteten Partei nur im angefochtenen Umfang stattgeben.

Im Revisionsrekursverfahren hat wegen des gleichteiligen Erfolges eine Kostenaufhebung zu erfolgen (§ 78 EO iVm §§ 43 und 50 Abs 1 ZPO). Die Revisionsrekursbeantwortung war, weil zweckmäßig, zulässig (3 Ob 162/03z = SZ 2004/26). Der verpflichteten Partei steht aber ein Kostenersatzanspruch hinsichtlich ihres erfolgreichen Rekurses an das Gericht zweiter Instanz zu.Im Revisionsrekursverfahren hat wegen des gleichteiligen Erfolges eine Kostenaufhebung zu erfolgen (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 43 und 50 Absatz eins, ZPO). Die Revisionsrekursbeantwortung war, weil zweckmäßig, zulässig (3 Ob 162/03z = SZ 2004/26). Der verpflichteten Partei steht aber ein Kostenersatzanspruch hinsichtlich ihres erfolgreichen Rekurses an das Gericht zweiter Instanz zu.

Anmerkung

E821263Ob178.06g

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inecolex 2008,404 (Fuchs, Rechtsprechungsübersicht)XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00178.06G.0913.000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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