Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rafal P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt vom 21. Juni 2006, GZ 40 Hv 33/06s-53, und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rafal P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt vom 21. Juni 2006, GZ 40 Hv 33/06s-53, und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Rafal P***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (A./1./), des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (A./2./a./), des Vergehens der Störung der Totenruhe nach § 190 Abs 1 StGB (A./2./b./) und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (B./) schuldig erkannt. Danach hat - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - zwischen Nachmittag des 25. und den Morgenstunden des 26. November 2005 in Mödling im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Andrzej K***** den Herbert Kl***** vorsätzlich getötet, indem er ihn gemeinsam mit Andrzej K***** an Händen und Füßen fesselte, ihm eine halbe Flasche Rum einflößte und ihn sodann mit einer Mullbinde und Klebebändern knebelte, sodass aufgrund einer massiven Ausschüttung von Stresshormonen eine Herzkranzzusammenziehung mit nachfolgender Blutung unter die Gefäßinnenhaut der Herzkranzschlagader und eine Sauerstoffunterversorgung der Herzmuskulatur des 81-Jährigen bewirkt wurde und infolge Herzkreislaufsversagen dessen Tod eintrat. Die vom Angeklagten dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Rafal P***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (A./1./), des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15,, 169 Absatz eins, StGB (A./2./a./), des Vergehens der Störung der Totenruhe nach Paragraph 190, Absatz eins, StGB (A./2./b./) und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB (B./) schuldig erkannt. Danach hat - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - zwischen Nachmittag des 25. und den Morgenstunden des 26. November 2005 in Mödling im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Andrzej K***** den Herbert Kl***** vorsätzlich getötet, indem er ihn gemeinsam mit Andrzej K***** an Händen und Füßen fesselte, ihm eine halbe Flasche Rum einflößte und ihn sodann mit einer Mullbinde und Klebebändern knebelte, sodass aufgrund einer massiven Ausschüttung von Stresshormonen eine Herzkranzzusammenziehung mit nachfolgender Blutung unter die Gefäßinnenhaut der Herzkranzschlagader und eine Sauerstoffunterversorgung der Herzmuskulatur des 81-Jährigen bewirkt wurde und infolge Herzkreislaufsversagen dessen Tod eintrat. Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeführer reklamiert die Unterlassung einer Fragestellung nach §§ 80, 81 StGB, weil „üblicherweise" bei ausschließlichem Verkleben des Mundes zwar eine Bewusstlosigkeit einzutreten vermag, jedoch nicht zwangsläufig bzw mit hoher Wahrscheinlichkeit der Tod. Die Fragenrüge übergeht einerseits die mehrfachen, nicht nur auf ein Verkleben des Mundes beschränkten Tathandlungen und andererseits die Einlassung des Beschwerdeführers, der lediglich einen Tötungsvorsatz in Abrede stellte, hingegen die im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Andrzej K***** vorgenommenen (solcherart vorsätzlichen) Misshandlungen des 81-jährigen Tatopfers Heribert Kl***** eingestanden hatte (S 121 ff/IV, insbesondere S 143 ff/IV). Demzufolge wurde auch eine Eventualfrage nach dem Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83, 86 StGB gestellt, die aber von den Geschworenen infolge Bejahung der Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes gemäß § 75 StGB nicht mehr beantwortet wurde. Indem die Beschwerde diese Verfahrensergebnisse übergeht und in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel nicht aufzeigt, welche ein bloßes Fahrlässigkeitsunrecht indizieren könnten, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung.Der Beschwerdeführer reklamiert die Unterlassung einer Fragestellung nach Paragraphen 80,, 81 StGB, weil „üblicherweise" bei ausschließlichem Verkleben des Mundes zwar eine Bewusstlosigkeit einzutreten vermag, jedoch nicht zwangsläufig bzw mit hoher Wahrscheinlichkeit der Tod. Die Fragenrüge übergeht einerseits die mehrfachen, nicht nur auf ein Verkleben des Mundes beschränkten Tathandlungen und andererseits die Einlassung des Beschwerdeführers, der lediglich einen Tötungsvorsatz in Abrede stellte, hingegen die im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Andrzej K***** vorgenommenen (solcherart vorsätzlichen) Misshandlungen des 81-jährigen Tatopfers Heribert Kl***** eingestanden hatte (S 121 ff/IV, insbesondere S 143 ff/IV). Demzufolge wurde auch eine Eventualfrage nach dem Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83,, 86 StGB gestellt, die aber von den Geschworenen infolge Bejahung der Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes gemäß Paragraph 75, StGB nicht mehr beantwortet wurde. Indem die Beschwerde diese Verfahrensergebnisse übergeht und in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel nicht aufzeigt, welche ein bloßes Fahrlässigkeitsunrecht indizieren könnten, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung.
Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, wonach die Panikreaktion des Angeklagten und seines Komplizen nach Entdeckung des Todeseintritts eine solche Fragestellung indiziert hätte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 344, 498 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, wonach die Panikreaktion des Angeklagten und seines Komplizen nach Entdeckung des Todeseintritts eine solche Fragestellung indiziert hätte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d,, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 344, 498 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E82088 13Os92.06pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00092.06P.0913.000Dokumentnummer
JJT_20060913_OGH0002_0130OS00092_06P0000_000