TE OGH 2006/9/14 6Ob186/06f

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Veröffentlicht am 14.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete P*****, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Günter Blecha, Rechtsanwalt in Wien, wegen 26.632,80 EUR und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,--), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2006, GZ 15 R 143/05t-12, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Juni 2005, GZ 4 Cg 36/05a-9, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 1.305,90 EUR (darin 217,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Rekurs der beklagten Partei ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

Kosten für Betreuung eines an seinem Körper Verletzten gehören zu den nach § 1325 ABGB zu ersetzenden Heilungskosten. Dass die Betreuungsleistung durch Familienangehörige erbracht wird, befreit den Schädiger nicht von seiner Haftung, weil die Leistung nicht dazu dienen soll, den Entschädiger zu entlasten (stRsp RIS-Justiz RS0022789).Kosten für Betreuung eines an seinem Körper Verletzten gehören zu den nach Paragraph 1325, ABGB zu ersetzenden Heilungskosten. Dass die Betreuungsleistung durch Familienangehörige erbracht wird, befreit den Schädiger nicht von seiner Haftung, weil die Leistung nicht dazu dienen soll, den Entschädiger zu entlasten (stRsp RIS-Justiz RS0022789).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach den Klageanspruch eines pflegenden Elternteiles (1 Ob 2201/96z = SZ 70/84; 5 Ob 38/04f; RIS-Justiz RS0022850 und RS0108085), wie auch anderer, die Pflege

verrichtender Familienangehöriger (2 Ob 50/89 = SZ 62/71) auf Ersatz

des Pflegeaufwandes bejaht. Eine weitere Entscheidung (2 Ob 208/75 =

SZ 48/119) betraf den zuerkannten Ersatz von den Heilungskosten zuzurechnenden (RIS-Justiz RS0030445) Krankentransportkosten, die ein Dritter getragen hatte.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang; sie verwirklicht keine im vorliegenden Einzelfall aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung.

Anmerkung

E81964 6Ob186.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00186.06F.0914.000

Dokumentnummer

JJT_20060914_OGH0002_0060OB00186_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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