TE OGH 2006/9/14 6Ob202/06h

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Veröffentlicht am 14.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidemarie L*****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Walter Erich L*****, Spanien, vertreten durch Dr. Manfred Rath und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterhalts, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 25. April 2006, GZ 2 R 394/05h-117, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

1. Die Vorinstanzen haben der Frau Ehegattenunterhalt nach § 94 ABGB in Höhe von insgesamt 44.776,05 EUR für den Zeitraum August 2000 bis einschließlich Dezember 2004 und in Höhe von monatlich 500 EUR ab Jänner 2005 zugesprochen. Dies war auch der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, der somit im Hinblick auf § 58 Abs 1 JN jedenfalls 20.000 EUR überstieg (vgl 5 Ob 309/04h = EFSlg 111.785 mwN). Der Mann vermag jedoch in seiner außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.1. Die Vorinstanzen haben der Frau Ehegattenunterhalt nach Paragraph 94, ABGB in Höhe von insgesamt 44.776,05 EUR für den Zeitraum August 2000 bis einschließlich Dezember 2004 und in Höhe von monatlich 500 EUR ab Jänner 2005 zugesprochen. Dies war auch der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, der somit im Hinblick auf Paragraph 58, Absatz eins, JN jedenfalls 20.000 EUR überstieg vergleiche 5 Ob 309/04h = EFSlg 111.785 mwN). Der Mann vermag jedoch in seiner außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

2. Er macht zunächst geltend, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht die von ihm anlässlich seiner Pensionierung bezogene Abfertigung lediglich auf rund 4,5 Jahre aufgeteilt und während dieses Zeitraums seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzugerechnet; tatsächlich wäre die Abfertigung aber auf jenen Zeitraum aufzuteilen gewesen, der seiner restlichen statistischen Lebenserwartung entspricht.

Rechtliche Beurteilung

Nach ganz herrschender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind zwar (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich aber nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0009667, RS0050466, RS0047428). Eine Aufteilung auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Urlaubsentgelten entspricht, kann dabei ebenso gerechtfertigt sein, wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu dem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Geldunterhaltspflichtigen entspricht (7 Ob 232/01w = EFSlg 95.575 uva). Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 1561/94).

Richtig ist, dass die Rechtsprechung bereits mehrfach eine Aufteilung von Abfertigungen, die der Geldunterhaltspflichtige anlässlich seiner Pensionierung bezogen hat, unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge für ein höheres Einkommen auf Lebenszeit auf jenen Zeitraum vorgenommen hat, der der statistischen Lebenserwartung des Geldunterhaltspflichtigen entsprach (1 Ob 504/95 = ÖA 1995, 124; 1 Ob 224/98t = EFSlg 86.372 ua). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch schon ausgesprochen, dass der Geldunterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Abfertigung frei wählen könne; deshalb müsse auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren Zeitraum zu begehren (5 Ob 512/94; 4 Ob 1577/95 = ÖA 1996, 64/F 106). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geldunterhaltspflichtige - wie im vorliegenden Verfahren - tatsächlich die Abfertigung innerhalb weniger Jahre nach deren Bezug für sich verwendete und damit keine „Vorsorge auf Lebenszeit" betrieben hat.

2. Der Mann meint, dem von den Vorinstanzen ermittelten Eigeneinkommen der Frau hätten monatlich jedenfalls 445 EUR an fiktiven Mieteinnahmen hinzugerechnet werden müssen. Die Frau habe sich ihrer Wohnung „Lend" ohne triftigen Grund begeben und dadurch auf Einnahmen jedenfalls in dieser Höhe verzichtet. Einerseits wäre eine weitere Vermietung der Wohnung auch ohne deren Sanierung möglich gewesen; andererseits wäre die Frau selbst zur Sanierung - allenfalls unter Kreditaufnahme - verpflichtet gewesen, um danach „wesentlich bessere Mieteinnahmen zu erzielen".

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Frau nicht in der Lage, die Kosten einer Sanierung der Wohnung selbst zu tragen. Deshalb habe sie mit der Tochter vereinbart, dass diese die Wohnung auf eigene Kosten saniert und dafür auch auf eigene Rechnung vermietet. Sämtliche Sanierungskosten in Höhe von 57.850 EUR (bei den vom Berufungsgericht angeführten 75.850 EUR handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler) seien für eine langfristig vorteilhafte Vermietung der Wohnung erforderlich gewesen; deren Amortisationsdauer betrage angesichts des ortsüblichen Mietzinses rund 15 Jahre. Hätte die Frau die Wohnung selbst saniert, wären ihre (fiktiven) Aufwendungen durch nunmehr erzielbare Mieteinnahmen bei Weitem noch nicht gedeckt.

Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (jüngst 7 Ob 170/05d = EF-Z 2006/05d [Kiechl] mwN; RIS-Justiz RS0110456) wäre es nicht sachgerecht, zwar die durch Erwerb einer Erwerbsquelle erzielten Einnahmen, nicht jedoch die dafür aufgewendeten Ausgaben bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen; derartige (etwa) Kreditrückzahlungen verminderten eben das maßgebende tatsächlich verfügbare Einkommen des Geldunterhaltspflichtigen. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Ermittlung von Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten. Selbst wenn daher im vorliegenden Fall die Frau eine kreditfinanzierte Sanierung der Wohnung vorgenommen hätte, wären derzeit die (dann von ihr) erzielten Mieteinnahmen nicht zu berücksichtigen, weil sie bei Weitem die Aufwendungen noch nicht gedeckt hätten. Soweit der Mann die Notwendigkeit einer Sanierung der Wohnung an sich bestreitet, weicht er von den Feststellungen der Vorinstanzen ab.

3. Schließlich habe das Berufungsgericht nach Auffassung des Mannes nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Frau ihre Haushälfte „Straßgang" im Wert von zumindest 300.000 EUR dem Schwiegersohn übereignete, ohne dafür eine „adäquate Gegenleistung" zu erhalten. Neben dem vereinbarten Wohnrecht hätte sie sich auch eine Leibrente von zumindest 500 EUR ausbedingen können; daher sei von einem (weiteren) fiktiven Eigeneinkommen der Frau in dieser Höhe auszugehen.

Dieser Argumentation kann allein schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Mann seinerseits etwa zur selben Zeit die andere Haushälfte der Tochter schenkte; und dies ohne Bedingung oder Auflage oder sonstige Gegenleistung. Im Übrigen liegen auch keine Feststellungen dazu vor, dass die Übereignung der Haushälfte gegen Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts tatsächlich unangemessen gewesen wäre und sich die Frau tatsächlich auch noch eine Leibrente ausbedingen hätte können. Jedenfalls übersteigen diese Fragen an Bedeutung das vorliegende Verfahren nicht.

Anmerkung

E821666Ob202.06h

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 113.132 = EFSlg 113.133 = EFSlg 113.136 = EFSlg 113.163XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00202.06H.0914.000

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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