TE OGH 2006/9/14 6Ob206/06x

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Veröffentlicht am 14.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christine F*****, vertreten durch Dr. Gabriele Schmid, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Elisabeth P*****, vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 6.578,65 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Juni 2006, GZ 37 R 74/06s-115, womit der Antrag der beklagten Partei auf nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten EUR 6.578,65 für zahnärztliche Behandlung. Mit Urteil vom 1. 10. 2004 gab das Erstgericht der Klage statt; das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gab einer von der beklagten Partei erhobenen Berufung mit Urteil vom 26. 4. 2005 (ON 94) nicht Folge. Darin wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Daraufhin stellte die beklagte Partei den Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision verbunden mit einer ordentlichen Revision. Das Berufungsgericht wies mit Beschluss vom 3.11.2005 (ON 99) den Antrag auf Zulassung der Revision und die Revision zurück. Die Beklagte führe in ihrem Antrag gemäß § 508a Abs 1 ZPO in Wahrheit gar keine Gründe an, aus denen sich die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ergeben würde. Sie behaupte weder, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen wäre oder eine solche Rechtsprechung fehle oder uneinheitlich wäre. Sie beschäftige sich vielmehr ausschließlich mit Sachverhaltsfragen.Daraufhin stellte die beklagte Partei den Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision verbunden mit einer ordentlichen Revision. Das Berufungsgericht wies mit Beschluss vom 3.11.2005 (ON 99) den Antrag auf Zulassung der Revision und die Revision zurück. Die Beklagte führe in ihrem Antrag gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Wahrheit gar keine Gründe an, aus denen sich die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ergeben würde. Sie behaupte weder, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen wäre oder eine solche Rechtsprechung fehle oder uneinheitlich wäre. Sie beschäftige sich vielmehr ausschließlich mit Sachverhaltsfragen.

Gegen diesen Beschluss erhob die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 12. 12. 2005 Rekurs (ON 101). Mit Beschluss vom 9. 12. 2005 (ON 102) wies das Erstgericht diesen Rekurs gemäß § 508 Abs 4, § 523 ZPO als unzulässig zurück.Gegen diesen Beschluss erhob die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 12. 12. 2005 Rekurs (ON 101). Mit Beschluss vom 9. 12. 2005 (ON 102) wies das Erstgericht diesen Rekurs gemäß Paragraph 508, Absatz 4,, Paragraph 523, ZPO als unzulässig zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei (ON 108).Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei (ON 108).

Daraufhin beantragte die beklagte Partei die nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs (ON 110).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen für Wien diesen Antrag zurück. Gegen konforme Beschlüsse sei nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig; insoweit bestehe für einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches kein Raum.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen für Wien diesen Antrag zurück. Gegen konforme Beschlüsse sei nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig; insoweit bestehe für einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches kein Raum.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Rekurs im vorliegenden Fall zulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO (iVm § 528 Abs 2a ZPO) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei (6 Ob 183/03k; Zechner in Fasching/Konecny² § 508 Rz 13 und § 519 Rz 28).Vorweg ist festzuhalten, dass der Rekurs im vorliegenden Fall zulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei (6 Ob 183/03k; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 508, Rz 13 und Paragraph 519, Rz 28).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen werden kann (§§ 500a, 510 Abs 3 ZPO).Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich darauf verwiesen werden kann (Paragraphen 500 a,, 510 Absatz 3, ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Konformatssperre des § 528 Abs

2 Z 2 ZPO auch bei Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels

durch das Erstgericht (EFSlg 64.179; EFSlg 91.067 = ÖJZ-LSK 1999/267;

EFSlg 88.203; OLG Wien 10 Rs 86/03 = SV-Slg 50.329; 2 Ob 209/97t; 8

Ob 229/98d; RIS-Justiz RS0044501 [T6]).

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die beklagte Partei in ihrem Antrag nach § 508 ZPO durch ihre im Wesentlichen die Sachverhaltsebene betreffenden, sich in rechtlicher Hinsicht auf die floskelhafte Behauptung, das Berufungsgericht habe gegen die von der „ständigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze" verstoßen, beschränkenden Ausführungen dem Erfordernis der konkreten Dartuung, worin die erhebliche Rechtsfrage liegen soll (vgl 7 Ob 251/02s), nicht entsprochen hat, jedenfalls zur ausschließlich dem Berufungsgericht vorbehaltenen Prüfung der Stichhältigkeit des Antrags auf Abänderung des Zulassungsausspruches zählt (vgl 7 Ob 56/03s; 7 Ob 215/02x; Zechner in Fasching/Konecny² § 508 Rz 12).Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die beklagte Partei in ihrem Antrag nach Paragraph 508, ZPO durch ihre im Wesentlichen die Sachverhaltsebene betreffenden, sich in rechtlicher Hinsicht auf die floskelhafte Behauptung, das Berufungsgericht habe gegen die von der „ständigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze" verstoßen, beschränkenden Ausführungen dem Erfordernis der konkreten Dartuung, worin die erhebliche Rechtsfrage liegen soll vergleiche 7 Ob 251/02s), nicht entsprochen hat, jedenfalls zur ausschließlich dem Berufungsgericht vorbehaltenen Prüfung der Stichhältigkeit des Antrags auf Abänderung des Zulassungsausspruches zählt vergleiche 7 Ob 56/03s; 7 Ob 215/02x; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 508, Rz 12).

Anmerkung

E819006Ob206.06x

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-Z 4269 =EFSlg 115.252XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00206.06X.0914.000

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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