Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Burak U***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 30. März 2006, GZ 36 Hv 38/06z-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Burak U***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 30. März 2006, GZ 36 Hv 38/06z-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Burak U***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (erster Satz) zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Burak U***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 (erster Satz) zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 17. Dezember 2004 in Innsbruck dadurch, dass er mit einem Messer mit 13 cm Klingenlänge gegen den linken Hals- und Schulterbereich des Martin R***** gestochen hat, mit Gewalt gegen eine Person Martin R***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von 22 Euro und ein Mobiltelefon Marke Siemens S55 samt Ladegerät (unerhobenen Wertes), mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe begangen hat.
Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage 1 nach schwerem Raub unter Verwendung einer Waffe und verneinten die Zusatzfrage 1 (fortlaufende Zahl Nr 5) nach Zurechnungsunfähigkeit jeweils stimmeneinhellig. Sie ließen folgerichtig die in Richtung §§ 15, 87 Abs 1 StGB (fortlaufende Zahl Nr 2), §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB (fortlaufende Zahl Nr 3) sowie §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB (fortlaufende Zahl Nr 4) gestellten Eventualfragen sowie die für den Fall deren Bejahung gestellten Zusatzfragen nach Notwehr, Notwehrexzess aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB), der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation (§ 8 erster Satz StGB), ferner die für den Fall deren Bejahung gestellten Eventualfragen nach dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung infolge fahrlässiger Notwehrüberschreitung, nach fahrlässig irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation und nach fahrlässiger Putativnotwehrüberschreitung unbeantwortet.Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage 1 nach schwerem Raub unter Verwendung einer Waffe und verneinten die Zusatzfrage 1 (fortlaufende Zahl Nr 5) nach Zurechnungsunfähigkeit jeweils stimmeneinhellig. Sie ließen folgerichtig die in Richtung Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB (fortlaufende Zahl Nr 2), Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer eins, StGB (fortlaufende Zahl Nr 3) sowie Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (fortlaufende Zahl Nr 4) gestellten Eventualfragen sowie die für den Fall deren Bejahung gestellten Zusatzfragen nach Notwehr, Notwehrexzess aus asthenischem Affekt (Paragraph 3, Absatz 2, StGB), der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation (Paragraph 8, erster Satz StGB), ferner die für den Fall deren Bejahung gestellten Eventualfragen nach dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung infolge fahrlässiger Notwehrüberschreitung, nach fahrlässig irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation und nach fahrlässiger Putativnotwehrüberschreitung unbeantwortet.
Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus dem Grund der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend angeführten Gründen keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus dem Grund der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend angeführten Gründen keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Die Tatsachenrüge (Z 10a) versucht, der Verantwortung des Angeklagten, Martin R***** ohne Bereicherungsvorsatz und lediglich zum Schutz seiner eigenen Integrität mit dem Messer angegriffen zu haben, mit eigenständigen, rein hypothetischen und spekulativen Erwägungen auch über die Möglichkeiten weiterer, jedoch nicht ausgeschöpfter Beweisquellen, Glaubwürdigkeit zu verleihen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Reichweite dieses Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470) und lässt außer Acht, dass anfechtungsrelevante erhebliche Bedenken dann nicht geltend gemacht werden, wenn aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten ins Treffen geführt werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 491).Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) versucht, der Verantwortung des Angeklagten, Martin R***** ohne Bereicherungsvorsatz und lediglich zum Schutz seiner eigenen Integrität mit dem Messer angegriffen zu haben, mit eigenständigen, rein hypothetischen und spekulativen Erwägungen auch über die Möglichkeiten weiterer, jedoch nicht ausgeschöpfter Beweisquellen, Glaubwürdigkeit zu verleihen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Reichweite dieses Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470) und lässt außer Acht, dass anfechtungsrelevante erhebliche Bedenken dann nicht geltend gemacht werden, wenn aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten ins Treffen geführt werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 491).
Auch nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge ergeben sich mit Blick auf die belastenden, durch die objektiven Folgen der Tat gestützten Angaben des Opfers (S 101 f, 219/ f/I, 135 f/II), die Spuren am Tatort und den Verkauf des erbeuteten Mobiltelefons durch den Angeklagten (S 133 f/II) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 iVm § 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung resultiert (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung resultiert (Paragraphen 285 i,, 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E82042 11Os56.06dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00056.06D.0919.000Dokumentnummer
JJT_20060919_OGH0002_0110OS00056_06D0000_000