TE OGH 2006/9/19 2Nc19/06a

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Helmut B*****, wegen § 91 GOG, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Helmut B*****, wegen Paragraph 91, GOG, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übermittelt.

Text

Begründung:

In seinem an den Obersten Gerichtshof gerichteten und am 14. 9. 2006 eingelangten Fristsetzungsantrag behauptet der Antragsteller die Säumnis des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht (GZ 42 R 298/06v), das bis dato über den am 24. 4. 2006 eingebrachten Rekurs des Antragstellers ungeachtet der bereits am 23. 5. 2006 erfolgten Vorlage des Aktes nicht entschieden habe.

Rechtliche Beurteilung

Bei Säumigkeit eines Gerichtes mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung kann eine Partei nach § 91 Abs 1 GOG bei diesem Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Das Gericht hat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen, sofern es nicht im Sinn des Abs 2 leg cit die säumige Verfahrenshandlung binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages durchführt und der Antragsteller nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Verständigung über die Erledigung erklärt, den Antrag aufrecht zu halten. Da die Vorlage des Fristsetzungsantrages nur unter den in § 91 Abs 2 GOG bestehenden Voraussetzungen zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0059288), ist daher vor der Befassung des übergeordneten Gerichtshofes dem angeblich säumigen Gericht die Möglichkeit zu geben, im Sinn der zitierten Bestimmung die säumige Verfahrenshandlung vorzunehmen.Bei Säumigkeit eines Gerichtes mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung kann eine Partei nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG bei diesem Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Das Gericht hat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen, sofern es nicht im Sinn des Absatz 2, leg cit die säumige Verfahrenshandlung binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages durchführt und der Antragsteller nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Verständigung über die Erledigung erklärt, den Antrag aufrecht zu halten. Da die Vorlage des Fristsetzungsantrages nur unter den in Paragraph 91, Absatz 2, GOG bestehenden Voraussetzungen zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0059288), ist daher vor der Befassung des übergeordneten Gerichtshofes dem angeblich säumigen Gericht die Möglichkeit zu geben, im Sinn der zitierten Bestimmung die säumige Verfahrenshandlung vorzunehmen.

Anmerkung

E81850 2Nc19.06a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020NC00019.06A.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20060919_OGH0002_0020NC00019_06A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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