TE OGH 2006/9/21 12Os72/06i

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erwin B***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 23. Februar 2006, GZ 16 Hv 82/05w-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erwin B***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 23. Februar 2006, GZ 16 Hv 82/05w-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin B***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGBMit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin B***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB

(1) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl 1989/242(1) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl 1989/242

(2) sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (3) schuldig erkannt.(2) sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (3) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wielands und anderen Orten

1.) an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Februar 2001 mit seiner unmündigen Stieftochter Sabrina B*****, geboren 3. August 1988, den Beischlaf unternommen, indem er das Mädchen auf seinen Schoß hob, ihr Nachthemd in die Höhe schob, sie mit Kraft und Gewalt festhielt, auf seinen Penis niederdrückte und dabei versuchte mit diesem in ihre Scheide einzudringen;

2.) durch die zu 1.) angeführte Tat Sabrina B***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt;2.) durch die zu 1.) angeführte Tat Sabrina B***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt;

3.) mit seinem minderjährigen Stiefkind Sabrina B***** geschlechtliche Handlungen vorgenommen, und zwar

  1. a)Litera a
    durch die zu 1.) und 2.) angeführten Taten sowie
  2. b)Litera b
    am 23. Februar 2005, indem er ihr die Pyjamahose auszog, ihre Beine spreizte und sie an der Scheide leckte.
Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf ergänzende Vernehmung der Zeugin Sabrina B*****.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf ergänzende Vernehmung der Zeugin Sabrina B*****.

Die von der Tat betroffene Stieftochter des Angeklagten Sabrina B***** wurde im Vorverfahren kontradiktorisch als Zeugin vernommen (ON 3). In der Hauptverhandlung am 19. Jänner 2006 erklärte sie nach Belehrung im Sinne des § 152 Abs 1 Z 2 und 2a StPO, nicht aussagen zu wollen (S 187). Unmittelbar darauf beantragte die Verteidigerin die „ergänzende Einvernahme" der Zeugin Sabrina B*****, weil es ihres Erachtens sehr viele „offene Fragen" gebe, „wo man die Zeugin Sabrina B***** neuerlich einvernehmen müsste".Die von der Tat betroffene Stieftochter des Angeklagten Sabrina B***** wurde im Vorverfahren kontradiktorisch als Zeugin vernommen (ON 3). In der Hauptverhandlung am 19. Jänner 2006 erklärte sie nach Belehrung im Sinne des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 und 2a StPO, nicht aussagen zu wollen (S 187). Unmittelbar darauf beantragte die Verteidigerin die „ergänzende Einvernahme" der Zeugin Sabrina B*****, weil es ihres Erachtens sehr viele „offene Fragen" gebe, „wo man die Zeugin Sabrina B***** neuerlich einvernehmen müsste".

Hat sich ein Zeuge - wie hier - rechtmäßig der Aussage entschlagen, ist eine (weitere) Vernehmung nicht zulässig. Dass sich die Zeugin B***** unmittelbar nach ihrer Entschlagung doch zu einer Aussage bereit finden werde, wurde im Antrag nicht einmal behauptet (vgl die ständige Judikatur RIS-Justiz RS0117928, zuletzt 12 Os 44/06x; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 331).Hat sich ein Zeuge - wie hier - rechtmäßig der Aussage entschlagen, ist eine (weitere) Vernehmung nicht zulässig. Dass sich die Zeugin B***** unmittelbar nach ihrer Entschlagung doch zu einer Aussage bereit finden werde, wurde im Antrag nicht einmal behauptet vergleiche die ständige Judikatur RIS-Justiz RS0117928, zuletzt 12 Os 44/06x; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 331).

Im Übrigen wurde Sabrina B***** bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung richtig über ihr Entschlagungsrecht belehrt (vgl hiezu die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes im Protokoll über die Hauptverhandlung vom 23. Februar 2006, dessen Berichtigung nicht begehrt wurde - S 275). Für die kontradiktorische Vernehmung besteht im Übrigen kein Verteidigerzwang. Der daran teilnehmende Angeklagte wurde - entgegen der Beschwerdeargumentation - bereits in der ihm zugestellten Benachrichtigung von dieser Vernehmung über sein Fragerecht und die Möglichkeit der Beiziehung eines Verteidigers belehrt (vgl das dem Angeklagten zugestellte Formblatt StPO-Form Lad 40).Im Übrigen wurde Sabrina B***** bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung richtig über ihr Entschlagungsrecht belehrt vergleiche hiezu die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes im Protokoll über die Hauptverhandlung vom 23. Februar 2006, dessen Berichtigung nicht begehrt wurde - S 275). Für die kontradiktorische Vernehmung besteht im Übrigen kein Verteidigerzwang. Der daran teilnehmende Angeklagte wurde - entgegen der Beschwerdeargumentation - bereits in der ihm zugestellten Benachrichtigung von dieser Vernehmung über sein Fragerecht und die Möglichkeit der Beiziehung eines Verteidigers belehrt vergleiche das dem Angeklagten zugestellte Formblatt StPO-Form Lad 40).

Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden daher Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

Das Erstgericht hat in einer ausführlichen, alle wesentlichen Beweisergebnisse umfassenden, weder den Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungswerten widersprechenden Beweiswürdigung (US 6 bis 12) dargelegt, aus welchen Gründen es den Angaben der Zeugin Sabrina B***** bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung gefolgt ist und damit die zur Tat im Februar 2001 leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete. Dabei haben sich die Tatrichter insbesondere auch auf den persönlichen Eindruck von der Zeugin gestützt, welchen sie bei Vorführung des Videofilms über diese Vernehmung gewonnen hatten (US 6).

Die Mängelrüge (Z 5) versucht auf Basis einzelner isoliert herausgegriffener Teile der Aussagen der Zeuginnen Sabrina B***** und Hertha K***** sowie des psychologischen Gutachtens nachzuweisen, dass die Angaben der Zeugin B***** nicht glaubwürdig seien. Damit bekämpft sie nur unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes, zumal insbesonders der auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entdrückt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Weder die genaue Position des Mädchens beim sexuellen Angriff im Februar 2001 noch die Tatsache, ob und wie weit der Angeklagte mit seinem Glied in ihre Scheide eingedrungen ist, stellen entscheidende oder erhebliche Tatsachen dar, sodass die dazu geringfügig divergierenden Angaben der Zeugin B***** vor der Polizei und im gerichtlichen Vorverfahren als unwesentliche Einzelheiten eines komplexen Tatgeschehens keiner Erörterung bedurften. Zur Vollendung der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und der Vergewaltigung genügt nämlich in rechtlicher Hinsicht, dass die Geschlechtsteile der beteiligten Personen einander berühren (vgl Schick in WK2 § 201 Rz 43 f, § 206 Rz 12, 24 f). Das Gutachten der Sachverständigen Dr. Göttling hat das Schöffengericht ohnedies zur Gänze in seine Erwägungen miteinbezogen und nur die ihm wesentlich erscheinenden Teile daraus in der Beweiswürdigung besonders hervorgehoben (US 7). Die Aussage der Zeugin Hertha K***** hat es zur Gänze abgelehnt (US 9), womit es aber auch keiner Erörterung von einzelnen Details daraus bedurfte.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) versucht auf Basis einzelner isoliert herausgegriffener Teile der Aussagen der Zeuginnen Sabrina B***** und Hertha K***** sowie des psychologischen Gutachtens nachzuweisen, dass die Angaben der Zeugin B***** nicht glaubwürdig seien. Damit bekämpft sie nur unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes, zumal insbesonders der auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entdrückt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Weder die genaue Position des Mädchens beim sexuellen Angriff im Februar 2001 noch die Tatsache, ob und wie weit der Angeklagte mit seinem Glied in ihre Scheide eingedrungen ist, stellen entscheidende oder erhebliche Tatsachen dar, sodass die dazu geringfügig divergierenden Angaben der Zeugin B***** vor der Polizei und im gerichtlichen Vorverfahren als unwesentliche Einzelheiten eines komplexen Tatgeschehens keiner Erörterung bedurften. Zur Vollendung der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und der Vergewaltigung genügt nämlich in rechtlicher Hinsicht, dass die Geschlechtsteile der beteiligten Personen einander berühren vergleiche Schick in WK2 Paragraph 201, Rz 43 f, Paragraph 206, Rz 12, 24 f). Das Gutachten der Sachverständigen Dr. Göttling hat das Schöffengericht ohnedies zur Gänze in seine Erwägungen miteinbezogen und nur die ihm wesentlich erscheinenden Teile daraus in der Beweiswürdigung besonders hervorgehoben (US 7). Die Aussage der Zeugin Hertha K***** hat es zur Gänze abgelehnt (US 9), womit es aber auch keiner Erörterung von einzelnen Details daraus bedurfte.

Ein Begründungsmangel liegt somit nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozessordnungskonform ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozessordnungskonform ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82226 12Os72.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00072.06I.0921.000

Dokumentnummer

JJT_20060921_OGH0002_0120OS00072_06I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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