Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Herwig Rischnig, Dr. Harald Skrube, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Pototschnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Gestattung der Errichtung eines Gastgartens (Streitwert 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 31. Mai 2006, GZ 6 R 86/06y-31, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte wendete in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich ein, dass ein Gastgarten auf öffentlichem Gut den Verkehr nicht behindern dürfe und ein unmittelbar dahinterliegendes, in wirtschaftlicher Einheit zum Gastgartenbetrieb stehendes Gastlokal voraussetze. Die darauf gestützte Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die von der Klägerin schon in der Berufung als „überschießend" bekämpfte Feststellung über die örtliche Situation der Betriebsstätte der Klägerin im Rahmen der Einwendungen der Beklagten liege und daher nicht „überschießend" sei (vgl dazu RIS-Justiz RS0040318), stellt somit keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Nur eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung wäre aber bei der hier vorliegenden Einzelfallfrage (3 Ob 130/04w mwN) vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen.Die Beklagte wendete in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich ein, dass ein Gastgarten auf öffentlichem Gut den Verkehr nicht behindern dürfe und ein unmittelbar dahinterliegendes, in wirtschaftlicher Einheit zum Gastgartenbetrieb stehendes Gastlokal voraussetze. Die darauf gestützte Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die von der Klägerin schon in der Berufung als „überschießend" bekämpfte Feststellung über die örtliche Situation der Betriebsstätte der Klägerin im Rahmen der Einwendungen der Beklagten liege und daher nicht „überschießend" sei vergleiche dazu RIS-Justiz RS0040318), stellt somit keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Nur eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung wäre aber bei der hier vorliegenden Einzelfallfrage (3 Ob 130/04w mwN) vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen.
Der in der Revision geltend gemachte angebliche Mangel des Verfahrens erster Instanz wurde vom Berufungsgericht verneint und kann daher nach ständiger Rechtsprechung nicht als Revisionsgrund geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).
Anmerkung
E82131 8Ob104.06mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00104.06M.0921.000Dokumentnummer
JJT_20060921_OGH0002_0080OB00104_06M0000_000