TE OGH 2006/9/21 8Ob138/05k

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Binder-Krieglstein, Rechtsanwalt in Wien, früher A*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christoph Jeannee, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 8.745,60 sA (Revisionsrekursstreitwert EUR 6.345,60), infolge Revisionsrekurses beider als beklagt bezeichneter Parteien, gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 30. März 2005, GZ 1 R 3/05w-14, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 21. Dezember 2004, GZ 5 C 1410/04w-11, abgeändert und die Bezeichnung der beklagten Partei berichtigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionrekursen wird Folge gegeben.

Die angefochtene Rekursentscheidung wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes über die Abweisung des Antrages auf Richtigstellung der Parteibezeichnung wieder hergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei A***** GmbH, und der G***** GmbH, die mit jeweils EUR 499,39 bestimmten Kosten des Revisionsrekurses (darin enthalten EUR 83,21 an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte mit ihrer gegen die A***** GmbH (im Folgenden A) gerichteten Klage Werklohn für verrichtete Isolierarbeiten mit Rechnung vom 3. 9. 2003 EUR 2.400,-- und Rechnung vom 15. 12. 2003 EUR 6.345,16 sowie Mahnkosten.

Die beklagte A wendete ihre mangelnde Passivlegitimation ein. Sie sei lediglich Mieterin der Liegenschaft, auf der die Arbeiten verrichtet wurden. Vertragspartnerin der Klägerin sei stets die G***** GmbH (im Folgenden B) gewesen.

Daraufhin beantragte die Klägerin die Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei auf die B, da aus dem Klagsinhalt in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervorgehe, dass sie den Auftraggeber des gegenständlichen Werkvertrages habe klagen wollen. Allerdings hafte auch die Beklagte aus diesem Werkvertrag, da die Beklagte das „Projekt mit allen Rechten und Pflichten übernommen habe". Dies habe die Beklagte allerdings bereits vor der Klagseinbringung bestritten. Die B ist dem Verfahren wegen behaupteter Regressforderungen der A als Nebenintervenient beigetreten.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung ab. Eine Änderung der Parteibezeichnung dürfe nicht zu einer Änderung des Rechtssubjektes führen. Hier sei unzweifelhaft die A geklagt worden, sodass nicht auf die B umgestellt werden könne. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs der Klägerin dahin ab, dass es die beantragte Richtigstellung der Parteibezeichnung zuließ. Da die Klägerin in ihrer Mahnklage auf den Werkvertrag und zwei Rechnungsnummern verwiesen habe, müsse auch der Beklagten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klar gewesen sein, dass die Klägerin den Partner ihres Werkvertrages, nämlich die B in Anspruch nehmen wollte. Die Inanspruchnahme der A werde nur auf eine kumulative Schuldübernahme gestützt, die nichts an der Haftung der B ändere.

Über Antrag der Beklagten A erklärte das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs hinsichtlich der Rechnung über EUR 6.345,60 für zulässig, weil die bisher eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf eine andere Partei zulassenden Entscheidungen meist in Arbeitsrechtssachen ergangen seien und der vorliegende Sachverhalt davon abweichend beurteilt werden könnte. Im übrigen, also hinsichtlich der Werklohnforderung von 2.400 EUR sA wies es den Antrag aber als absolut unzulässig zurück.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. 3. 2006 wurde den Vorinstanzen bereits aufgetragen eine Zustellung des Beschlusses über die Berichtigung der Parteibezeichnung auf die B auch an diese vorzunehmen. Auch diese hat einen Revisionsrekurs erhoben. Einen Antrag an das Rekursgericht auf Zulassung hat die B nur „vorsichtshalber" für den Fall gestellt, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht auch für sie Wirksamkeit haben sollte.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionrekurse sind zulässig und auch berechtigt. Wurde einmal in einem bestimmten Punkt die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bereits ausgesprochen, so ist dieser Beschluss an alle Parteien zuzustellen und diesen gegenüber wirksam (vgl § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 Abs 5 ZPO). Daher bedarf es auch nicht des „vorsichtshalber" beantragten neuerlichen Ausspruches. Hinsichtlich des Teiles, der vom Rekursgericht wegen des Unterschreitens der Grenze von EUR 4000,- zurückgewiesen wurde (vgl § 528 Abs 2 Z 1 ZPO) , finden sich keine Ausführungen, dass der Antrag trotzdem aufrechterhalten bleiben sollte.Die Revisionrekurse sind zulässig und auch berechtigt. Wurde einmal in einem bestimmten Punkt die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bereits ausgesprochen, so ist dieser Beschluss an alle Parteien zuzustellen und diesen gegenüber wirksam vergleiche Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 5, ZPO). Daher bedarf es auch nicht des „vorsichtshalber" beantragten neuerlichen Ausspruches. Hinsichtlich des Teiles, der vom Rekursgericht wegen des Unterschreitens der Grenze von EUR 4000,- zurückgewiesen wurde vergleiche Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) , finden sich keine Ausführungen, dass der Antrag trotzdem aufrechterhalten bleiben sollte.

Gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtig gestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Die Änderung der Parteienbezeichnung darf aber nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als Kläger oder Beklagten bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird (Schubert in Fasching/Konecny2 2, Vor § 1 ZPO Rz 80; OGH 6 Ob 36/00 ua).Gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtig gestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Die Änderung der Parteienbezeichnung darf aber nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als Kläger oder Beklagten bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird (Schubert in Fasching/Konecny2 2, Vor Paragraph eins, ZPO Rz 80; OGH 6 Ob 36/00 ua).

Nur dann, wenn sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt, dass die nur auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagte behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Beklagte bezeichnete Person war, ist die in einem solchen Fall an sich zulässige "Richtigstellung" der Parteibezeichnung gleichzeitig mit einem Personenwechsel verbunden (RIS Justiz RS0039337 mwN etwa 5 Ob 287/05z). Dies kann etwa auch dadurch erfolgen, dass auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis Bezug genommen wird, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen muss, wen die Klage betrifft (vgl OGH 8 ObA 164/01b uva).Nur dann, wenn sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt, dass die nur auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagte behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Beklagte bezeichnete Person war, ist die in einem solchen Fall an sich zulässige "Richtigstellung" der Parteibezeichnung gleichzeitig mit einem Personenwechsel verbunden (RIS Justiz RS0039337 mwN etwa 5 Ob 287/05z). Dies kann etwa auch dadurch erfolgen, dass auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis Bezug genommen wird, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen muss, wen die Klage betrifft vergleiche OGH 8 ObA 164/01b uva).

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch grundlegend von den arbeitsrechtlichen Fällen, in denen davon ausgegangen wurde, dass entgegen der Bezeichnung im Kopf der Klage nach dem gesamten sonstigen Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise richtig jemand anderer als Beklagter anzusehen ist. Hier behauptet die klagende Partei, dass auch die formell bezeichnete beklagte Partei (solidarisch) aus dem Werkvertrag hafte, da sie diesem durch kumulative Schuldübernahme beigetreten sei. Auch das von ihr vorgelegte Mahnschreiben (Beilage A./) ist sowohl an die der formellen Bezeichnung nach beklagte Partei als auch an die Gesellschaft ergangen, auf die die Berichtigung erfolgte. Es ergibt sich daher keineswegs in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass die klagende Partei nicht die hier auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagte behandelte Partei auch tatsächlich als Beklagte in Anspruch nehmen wollte. Ob der von der Klägerin behauptete kumulative Schuldbeitritt tatsächlich wirksam wurde, ist eine materiell-rechtliche Frage, die nicht auf prozessualer Ebene im Wege der Berichtigung der Parteienbezeichnung gelöst werden kann. Die Entscheidung des Rekursgerichtes war daher iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Revisionsrekurs wurde aber nur hinsichtlich des Anspruches von EUR 6.345,60 für zulässig erklärt, sodass bei der Bestimmung der Kosten dieser Wert als Berechnungsgrundlage heranzuziehen war.Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch grundlegend von den arbeitsrechtlichen Fällen, in denen davon ausgegangen wurde, dass entgegen der Bezeichnung im Kopf der Klage nach dem gesamten sonstigen Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise richtig jemand anderer als Beklagter anzusehen ist. Hier behauptet die klagende Partei, dass auch die formell bezeichnete beklagte Partei (solidarisch) aus dem Werkvertrag hafte, da sie diesem durch kumulative Schuldübernahme beigetreten sei. Auch das von ihr vorgelegte Mahnschreiben (Beilage A./) ist sowohl an die der formellen Bezeichnung nach beklagte Partei als auch an die Gesellschaft ergangen, auf die die Berichtigung erfolgte. Es ergibt sich daher keineswegs in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass die klagende Partei nicht die hier auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagte behandelte Partei auch tatsächlich als Beklagte in Anspruch nehmen wollte. Ob der von der Klägerin behauptete kumulative Schuldbeitritt tatsächlich wirksam wurde, ist eine materiell-rechtliche Frage, die nicht auf prozessualer Ebene im Wege der Berichtigung der Parteienbezeichnung gelöst werden kann. Die Entscheidung des Rekursgerichtes war daher iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Revisionsrekurs wurde aber nur hinsichtlich des Anspruches von EUR 6.345,60 für zulässig erklärt, sodass bei der Bestimmung der Kosten dieser Wert als Berechnungsgrundlage heranzuziehen war.

Anmerkung

E82005 8Ob138.05k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00138.05K.0921.000

Dokumentnummer

JJT_20060921_OGH0002_0080OB00138_05K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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