Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian P***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 17. Mai 2006, GZ 11 Hv 21/06m-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian P***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 17. Mai 2006, GZ 11 Hv 21/06m-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian P***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1) und des Verbrechens (richtig: der Verbrechen - vgl US 12) des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian P***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1) und des Verbrechens (richtig: der Verbrechen - vergleiche US 12) des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Zeit von Ende Mai 2004 bis Ende Mai (gemeint: 24. Mai - US 4, 11, 12) 2005 in Wels
1.) mit der am 24. Mai 1991 geborenen, mithin unmündigen Simone W*****, eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung, nämlich das Einführen eines Fingers in ihre Scheide unternommen,
2.) in wiederholten Angriffen (US 3 f) an der am 24. Mai 1991 geborenen, mithin unmündigen Simone W***** durch Betasten ihrer Scheide sowie ihrer entblößten Brüste und des Gesäßes geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen ausschließlich als Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten muss erfolglos bleiben.Die dagegen ausschließlich als Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten muss erfolglos bleiben.
Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen (13 Os 43/03, 12 Os 38/04), nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt dem aus einer Mehrzahl von Richtern bestehenden Spruchkörper erster Instanz vorbehalten, der unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheidet. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (jüngst 11 Os 52/05i mwN uva). Mit dem - stark übertreibenden - Hinweis auf die „offenkundigen massiven Ungereimtheiten" zwischen den in den wesentlichen Punkten konformen Angaben der Zeugin Simone W***** vor der Polizei (S 19 ff) und vor Gericht (ON 6) - siehe dazu überdies US 6 f - gelingt es dem Beschwerdeführer ebenso wenig, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der zu den Schuldsprüchen führenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken, wie mit dem Einwand, es sei unerklärlich, warum das Mädchen nicht den Angriffen des Angeklagten aus dem Weg ging, oder mit der Spekulation, das Motiv Simone W*****s für die in der Rüge behauptete Verleumdung läge in zwei Zurechtweisungen durch den Rechtsmittelwerber. Die Glaubwürdigkeit einer Person als solche ist keine nach Z 5a aufgreifbare entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 491 fünfter Anstrich, 11 Os 11/05k, 12 Os 31/05h uva); eine Unvollständigkeit (WK-StPO § 281 Rz 432) wird den (überaus sorgfältigen) erstgerichtlichen Ausführungen dazu nicht einmal vorgeworfen.Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen (13 Os 43/03, 12 Os 38/04), nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt dem aus einer Mehrzahl von Richtern bestehenden Spruchkörper erster Instanz vorbehalten, der unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheidet. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (jüngst 11 Os 52/05i mwN uva). Mit dem - stark übertreibenden - Hinweis auf die „offenkundigen massiven Ungereimtheiten" zwischen den in den wesentlichen Punkten konformen Angaben der Zeugin Simone W***** vor der Polizei (S 19 ff) und vor Gericht (ON 6) - siehe dazu überdies US 6 f - gelingt es dem Beschwerdeführer ebenso wenig, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der zu den Schuldsprüchen führenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken, wie mit dem Einwand, es sei unerklärlich, warum das Mädchen nicht den Angriffen des Angeklagten aus dem Weg ging, oder mit der Spekulation, das Motiv Simone W*****s für die in der Rüge behauptete Verleumdung läge in zwei Zurechtweisungen durch den Rechtsmittelwerber. Die Glaubwürdigkeit einer Person als solche ist keine nach Ziffer 5 a, aufgreifbare entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 491 fünfter Anstrich, 11 Os 11/05k, 12 Os 31/05h uva); eine Unvollständigkeit (WK-StPO Paragraph 281, Rz 432) wird den (überaus sorgfältigen) erstgerichtlichen Ausführungen dazu nicht einmal vorgeworfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E82039 12Os97.06sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00097.06S.0921.000Dokumentnummer
JJT_20060921_OGH0002_0120OS00097_06S0000_000