Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Attila M***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 20. Juni 2006, GZ 10 Hv 8/06h-172, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Attila M***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins,, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 20. Juni 2006, GZ 10 Hv 8/06h-172, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Privatbeteiligtenzuspruch und in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Attila M***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Privatbeteiligtenzuspruch und in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Attila M***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins,, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 23. September 1996 in Steyr im bewussten und gewollten Zusammenwirken (US 5, 6) mit den abgesondert Verfolgten Richard A***** und Csaba K***** gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Maximilian S***** durch Einbruch in dessen Optikergeschäft fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 EUR übersteigenden Wert, nämlich zumindest 800 Stück Brillenfassungen sowie 7 Feldstecher und optisches Messgerät im Gesamtwert von 94.818,76 EUR, weggenommen.
Dagegen richtet sich die auf Z 3, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 3,, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Der Einwand, die Verlesung des erst nach der Vernehmung des Zeugen Richard A***** mit diesem aufgenommenen Haftverhandlungsprotokolls vom 25. April 2006 aus dem Akt 11 Hv 45/05f des Landesgerichtes Steyr ohne Zustimmung der Verteidigung begründe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 und 3 StPO Nichtigkeit nach Z 3 des § 281 Abs 1 StPO, orientiert sich nicht am Akteninhalt, wonach das in Rede stehende Protokoll dem Angeklagten anlässlich seiner fortgesetzten Vernehmung (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 245 Rz 20) bloß vorgehalten wurde und solcherart mangels förmlicher Verlesung oder Vortrag durch den Vorsitzenden gemäß § 258 Abs 1 iVm § 252 Abs 2a StPO (S 360 f/III) nicht in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 237, 459; Kirchbacher, WK-StPO § 245 Rz 63 ff).Der Einwand, die Verlesung des erst nach der Vernehmung des Zeugen Richard A***** mit diesem aufgenommenen Haftverhandlungsprotokolls vom 25. April 2006 aus dem Akt 11 Hv 45/05f des Landesgerichtes Steyr ohne Zustimmung der Verteidigung begründe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StPO Nichtigkeit nach Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, orientiert sich nicht am Akteninhalt, wonach das in Rede stehende Protokoll dem Angeklagten anlässlich seiner fortgesetzten Vernehmung vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 245, Rz 20) bloß vorgehalten wurde und solcherart mangels förmlicher Verlesung oder Vortrag durch den Vorsitzenden gemäß Paragraph 258, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO (S 360 f/III) nicht in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 237, 459; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 245, Rz 63 ff).
Den Umstand, wonach das Diebsgut in Ungarn gewinnbringend an weitere Händler bzw an „Fachleute" weiterverkauft wurde, hat das Erstgericht der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ersichtlich aus der Aussage des Zeugen Richard A***** im Vorverfahren (S 349/I, vgl US 11) erschlossen.Den Umstand, wonach das Diebsgut in Ungarn gewinnbringend an weitere Händler bzw an „Fachleute" weiterverkauft wurde, hat das Erstgericht der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ersichtlich aus der Aussage des Zeugen Richard A***** im Vorverfahren (S 349/I, vergleiche US 11) erschlossen.
Die Tatrichter haben den der Schadensermittlung zugrunde gelegten Verkaufswert der gestohlenen Gegenstände der Aussage des Zeugen Maximilian S***** und den von ihm vorgelegten, als unbedenklich eingestuften Urkunden entnommen (US 10 f). Der Vorwurf, das Erstgericht habe sich mit dem Inhalt der Urkunden nicht auseinander gesetzt, lässt hingegen die erforderliche Bezeichnung jenes Urkundeninhalts vermissen, aus dem sich die Unrichtigkeit einer für den Ausspruch über die Schuld entscheidenden Tatsachen ergeben soll und der demgemäß erörterungsbedürftig gewesen wäre (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 5 E 10a). Durch den allgemeinen Hinweis, das Urteil lasse die im vorliegenden Fall gebotene Begründung vermissen, wie sich der in den Urkunden angeführte Verkaufspreis errechne, wird schließlich kein Begründungsmangel dargetan, sondern die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in unzulässiger Weise bekämpft (Mayerhofer aaO E 10). Weshalb es neben dem konstatierten Verkaufswert des Diebsgutes noch weiterer Feststellungen zu Einkaufswert, Regieanteil und anzunehmender Gewinnspanne bedurft hätte, führt die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht aus und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Indem sie die getroffenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 6, vgl auch US 12) mit eigenen Beweiswerterwägungen in Frage zu stellen sucht, orientiert sie sich nicht am Verfahrensrecht.Die Tatrichter haben den der Schadensermittlung zugrunde gelegten Verkaufswert der gestohlenen Gegenstände der Aussage des Zeugen Maximilian S***** und den von ihm vorgelegten, als unbedenklich eingestuften Urkunden entnommen (US 10 f). Der Vorwurf, das Erstgericht habe sich mit dem Inhalt der Urkunden nicht auseinander gesetzt, lässt hingegen die erforderliche Bezeichnung jenes Urkundeninhalts vermissen, aus dem sich die Unrichtigkeit einer für den Ausspruch über die Schuld entscheidenden Tatsachen ergeben soll und der demgemäß erörterungsbedürftig gewesen wäre (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5, E 10a). Durch den allgemeinen Hinweis, das Urteil lasse die im vorliegenden Fall gebotene Begründung vermissen, wie sich der in den Urkunden angeführte Verkaufspreis errechne, wird schließlich kein Begründungsmangel dargetan, sondern die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in unzulässiger Weise bekämpft (Mayerhofer aaO E 10). Weshalb es neben dem konstatierten Verkaufswert des Diebsgutes noch weiterer Feststellungen zu Einkaufswert, Regieanteil und anzunehmender Gewinnspanne bedurft hätte, führt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht aus und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Indem sie die getroffenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 6, vergleiche auch US 12) mit eigenen Beweiswerterwägungen in Frage zu stellen sucht, orientiert sie sich nicht am Verfahrensrecht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt daher dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt daher dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E82081 12Os99.06kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00099.06K.0921.000Dokumentnummer
JJT_20060921_OGH0002_0120OS00099_06K0000_000