Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Mag. Andrea Komar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Elfriede K*****, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die erstbeklagte Partei Österreichischer Rundfunk, 1136 Wien, Würzburggasse 30, vertreten durch Korn Frauenberger, Rechtsanwälte OEG in Wien, und die zweitbeklagte Partei Ö***** AG, *****, wegen Leistung, in eventu Feststellung (Streitwert EUR 21.800,--), über den Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 2005, GZ 8 Ra 69/05h-20, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. Oktober 2004, GZ 3 Cga 406/02z-16, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die am 13. 6. 1950 geborene Klägerin ist bei der erstbeklagten Partei seit 1981 im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist aufrecht.
Die Klägerin besaß gegenüber der erstbeklagten Partei eine direkte Leistungszusage auf eine Betriebspension als Einzelvertragsbestandteil nach dem sogenannten Pensionszuschussregulativ (PZR, Regulativ über die Gewährung von Zuschüssen zu den Pensionen nach den Bestimmungen des ASVG idF vom 1. 12. 1992, Anh zu § 38 der freien Betriebsvereinbarung für die Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks).Die Klägerin besaß gegenüber der erstbeklagten Partei eine direkte Leistungszusage auf eine Betriebspension als Einzelvertragsbestandteil nach dem sogenannten Pensionszuschussregulativ (PZR, Regulativ über die Gewährung von Zuschüssen zu den Pensionen nach den Bestimmungen des ASVG in der Fassung vom 1. 12. 1992, Anh zu Paragraph 38, der freien Betriebsvereinbarung für die Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks).
Im Unternehmen der erstbeklagten Partei wurde am 27. 8. 1999 die „Pensions-Betriebsvereinbarung 3" über die Übertragung erworbener Pensionsanwartschaften an eine überbetriebliche Pensionskasse abgeschlossen.
Die Klägerin nahm im Rahmen der von der erstbeklagten Partei zum Thema Neuordnung des Pensionssystems durchgeführten Informationskampagne an Informationsveranstaltungen teil und erhielt insbesondere folgende schriftliche Informationen:
direkte Pensionskasse
Leistungszusage
Pensions-
zahlungen 15 x p.a. 14 x p.a. (Steuervorteil)
Pensionshöhe Der ORF garantiert Gesamtprovision wird wie im
während der gesamten bisherigen System bemessen:
Pensionsdauer die Ge- Die Leistung der Pensions-
samtprovision, ASVG- kasse wird einmalig mit
Änderungen wirken Ende des Dienstverhält-
sich daher bei den nisses festgelegt, und zwar
Pensionisten nicht als Differenz zwischen der
aus. Gesamtprovision und einer
fiktiven ASVG-Pension;
ASVG-Verschlechterungen
gehen damit zu Lasten des
Pensionisten.
Erhöhung nicht vorgesehen über Gewinnkonto
der Gesamt- möglich
provision
Wertanpas-
sung mit dem ASVG- nach dem Veranlagungserfolg
Anpassungsfaktor der Pensionskasse sowie dem
versicherungstechnischen
Ergebnis. Das heißt: Pen-
sionsbezieher profitieren
vom Veranlagungserfolg.
Versteuerung einheitlich durch bei jedem Leistungserbrin-
den ORF ger (PVA, Pensionskasse,
ORF) mit Arbeitnehmerver-
anlagung im Nachhinein
Anrechnung
von Einkünf-
ten auf Eigen-
pension lt. PZR keine
Ruhenszeit-
raum zwingend wahlweise
Krankenzusatz-
versicherung Einbehalt durch Einbehalt der Eigen-
den ORF beträge durch die Pen-
sionskasse und Überweisung
an den ORF
Darüber hinaus sah sich die Klägerin auch Informationssendungen der
erstbeklagten Partei zu diesem Thema an und nahm am 27. 9. 1999 ein
persönliches Beratungsgespräch in der Dauer von rund 30 Minuten in
Anspruch. Für dieses Beratungsgespräch wurde der Klägerin vorweg ein
Datenblatt zur Verfügung gestellt, aus dem die voraussichtliche
Pension im Zeitpunkt des Pensionsantrittes jeweils brutto und netto
in den Varianten 1. keine Abfindung, 2. volle Abfindung und 3. halbe
Abfindung ausgewiesen war. Diese Daten standen dem Berater auch am PC
zur Verfügung und dienten der Beantwortung von individuellen Fragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat bei vergleichbarer Sachlage in seiner Entscheidung 9 ObA 87/05t das Feststellungsinteresse einer Arbeitnehmerin der erstbeklagten Partei im Zusammenhang mit der Übertragung von Pensionsanwartschaften nach dem PZR auf eine Pensionskasse bejaht. Der Klägerin könne ein rechtliches Feststellungsinteresse dann nicht abgesprochen werden, wenn die behaupteten Einbrüche bereits aktueller Pensionsleistungen auf Grund unzureichender Veranlagungserfolge der Pensionskasse eingetreten seien und die beklagte Partei der berechtigte Vorwurf unzureichender Aufklärung treffen sollte: Während die frühere Judikatur (RIS-Justiz RS0040838) das Interesse an der Feststellung für die Haftung künftiger Schäden nur dann zuerkannt habe, wenn bereits ein (Teil-)Schaden eingetreten gewesen sei, sei in der Folge (SZ 56/38) darauf abgestellt worden, dass zwar der Eintritt eines Schadens nicht erforderlich sei, aber schon derart schadensträchtige Vorfälle vorgekommen sein müssten, dass der Schadenseintritt eher zufällig unterblieben sei und sich derartige Vorfälle mit möglichen Schäden jederzeit wiederholen könnten. In jüngerer Zeit sei ein Feststellungsinteresse auch ohne Vorliegen besonders schadensträchtiger Ereignisse - neben deliktischer Haftung nach § 1330 ABGB oder nach dem Urhebergesetz - auch bei Vertragspflichtverletzungen (Beratungsfehler: 6 Ob 288/98s; unberechtigter Vertragsrücktritt: 6 Ob 335/00h; Anraten der Beteiligung an einem Aktienfonds als „sichere Pensionsanlage" bei zunächst negativer, aber nicht endgültig absehbarer Entwicklung: 9 Ob 53/03i; jeweils in RIS-Justiz RS0040838) anerkannt worden. Dass Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden selbst dann zugelassen werden, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten sei und nur die Möglichkeit bestehe, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt ermöglichen könne, entspreche der Rechtsprechung (9 Ob 53/03i mwN). In diesen Fällen bejahe die Rechtsprechung das Feststellungsinteresse aus prozessökonomischen Gründen, obwohl streng genommen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht vorliege (Fasching LB2 Rz 1093). Lehre und Rechtsprechung bejahen ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dann, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses bestehe, was insbesondere dann der Fall sei, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheine, etwa, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreite (Fasching aaO Rz 1096, 1098; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 § 228 Rz 7). Die Feststellungsklage diene nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage. Sie solle vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und sei daher immer schon dann zulässig, wenn auf Grund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechtes entstanden sei und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteiles beseitigt werden könne (6 Ob 335/00h mwN). Die in der Entscheidung 9 ObA 87/05t angestellten Überlegungen sind auch auf den hier zur beurteilenden Sachverhalt zur Gänze anwendbar. Auch im vorliegenden Verfahren bestreitet die beklagte Partei die Verletzung der Aufklärungspflicht sowie eine allfällige Ersatzpflicht. Als aktueller Anlass würden - ebenso wie im Verfahren 9 ObA 87/05t - bereits eingetretene Pensionsverluste anderer, bereits ausgeschiedener Mitarbeiter (aus mangelnden Veranlagungserfolgen) ausreichen, zumal es sich um eine Risikogemeinschaft handelt, der auch die Klägerin angehört.Der Oberste Gerichtshof hat bei vergleichbarer Sachlage in seiner Entscheidung 9 ObA 87/05t das Feststellungsinteresse einer Arbeitnehmerin der erstbeklagten Partei im Zusammenhang mit der Übertragung von Pensionsanwartschaften nach dem PZR auf eine Pensionskasse bejaht. Der Klägerin könne ein rechtliches Feststellungsinteresse dann nicht abgesprochen werden, wenn die behaupteten Einbrüche bereits aktueller Pensionsleistungen auf Grund unzureichender Veranlagungserfolge der Pensionskasse eingetreten seien und die beklagte Partei der berechtigte Vorwurf unzureichender Aufklärung treffen sollte: Während die frühere Judikatur (RIS-Justiz RS0040838) das Interesse an der Feststellung für die Haftung künftiger Schäden nur dann zuerkannt habe, wenn bereits ein (Teil-)Schaden eingetreten gewesen sei, sei in der Folge (SZ 56/38) darauf abgestellt worden, dass zwar der Eintritt eines Schadens nicht erforderlich sei, aber schon derart schadensträchtige Vorfälle vorgekommen sein müssten, dass der Schadenseintritt eher zufällig unterblieben sei und sich derartige Vorfälle mit möglichen Schäden jederzeit wiederholen könnten. In jüngerer Zeit sei ein Feststellungsinteresse auch ohne Vorliegen besonders schadensträchtiger Ereignisse - neben deliktischer Haftung nach Paragraph 1330, ABGB oder nach dem Urhebergesetz - auch bei Vertragspflichtverletzungen (Beratungsfehler: 6 Ob 288/98s; unberechtigter Vertragsrücktritt: 6 Ob 335/00h; Anraten der Beteiligung an einem Aktienfonds als „sichere Pensionsanlage" bei zunächst negativer, aber nicht endgültig absehbarer Entwicklung: 9 Ob 53/03i; jeweils in RIS-Justiz RS0040838) anerkannt worden. Dass Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden selbst dann zugelassen werden, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten sei und nur die Möglichkeit bestehe, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt ermöglichen könne, entspreche der Rechtsprechung (9 Ob 53/03i mwN). In diesen Fällen bejahe die Rechtsprechung das Feststellungsinteresse aus prozessökonomischen Gründen, obwohl streng genommen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht vorliege (Fasching LB2 Rz 1093). Lehre und Rechtsprechung bejahen ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dann, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses bestehe, was insbesondere dann der Fall sei, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheine, etwa, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreite (Fasching aaO Rz 1096, 1098; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 228, Rz 7). Die Feststellungsklage diene nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage. Sie solle vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und sei daher immer schon dann zulässig, wenn auf Grund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechtes entstanden sei und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteiles beseitigt werden könne (6 Ob 335/00h mwN). Die in der Entscheidung 9 ObA 87/05t angestellten Überlegungen sind auch auf den hier zur beurteilenden Sachverhalt zur Gänze anwendbar. Auch im vorliegenden Verfahren bestreitet die beklagte Partei die Verletzung der Aufklärungspflicht sowie eine allfällige Ersatzpflicht. Als aktueller Anlass würden - ebenso wie im Verfahren 9 ObA 87/05t - bereits eingetretene Pensionsverluste anderer, bereits ausgeschiedener Mitarbeiter (aus mangelnden Veranlagungserfolgen) ausreichen, zumal es sich um eine Risikogemeinschaft handelt, der auch die Klägerin angehört.
Die Frage, wie künftig eine konkrete Schadensermittlung zu erfolgen hat (vgl die abschließenden Erwägungen in 9 ObA 243/02d), braucht für das hier angestrengte Feststellungsbegehren nicht beantwortet zu werden.Die Frage, wie künftig eine konkrete Schadensermittlung zu erfolgen hat vergleiche die abschließenden Erwägungen in 9 ObA 243/02d), braucht für das hier angestrengte Feststellungsbegehren nicht beantwortet zu werden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E82239 8ObA23.06zSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in infas 2007,42/A17 - infas 2007 A17 = zuvo 2008/15 S 22 - zuvo 2008,22 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00023.06Z.0921.000Dokumentnummer
JJT_20060921_OGH0002_008OBA00023_06Z0000_000