Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Silvia K***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten Gerhard H***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. Februar 2006, GZ 12 Os 9/06z-6, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Silvia K***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten Gerhard H***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. Februar 2006, GZ 12 Os 9/06z-6, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde und der auf Art 89 Abs 2 B-VG gestützte Antrag werden zurückgewiesen.Die Beschwerde und der auf Artikel 89, Absatz 2, B-VG gestützte Antrag werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Februar 2006, GZ 12 Os 9/06z-6, hat der Oberste Gerichtshof eine Beschwerde des Privatbeteiligten Gerhard H***** gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von Gerhard H***** erhobene Beschwerde ist (neuerlich) unzulässig, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kein weiterer Rechtszug zulässig ist.
Da ein subjektives Recht darauf, dass ein Gericht von der Anfechtungsbefugnis nach Art 89 Abs 2 B-VG Gebrauch macht, nicht besteht, war ferner der darauf gerichtete Antrag des Privatbeteiligten, der Oberste Gerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 74 Abs 3 StPO erwirken, zurückzuweisen (12 Os 4/02 mwN).Da ein subjektives Recht darauf, dass ein Gericht von der Anfechtungsbefugnis nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG Gebrauch macht, nicht besteht, war ferner der darauf gerichtete Antrag des Privatbeteiligten, der Oberste Gerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 74, Absatz 3, StPO erwirken, zurückzuweisen (12 Os 4/02 mwN).
Anmerkung
E82220 12Os102.06aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00102.06A.0921.000Dokumentnummer
JJT_20060921_OGH0002_0120OS00102_06A0000_000