Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich T*****, gegen die beklagte Partei DI Stefan S*****, wegen Anfechtung von Beschlüssen eines Gemeindeparteitages bzw wegen Schadenersatzes (hier Verfahrenshilfe), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 29. Juni 2006, GZ 21 R 216/06g-32, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 4. 5. 2006 wurde der Antrag des Klägers, ihm Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichtes ON 27, mit welchem die Eingabe ON 25 sowie der Rekurs ON 5 zurückgewiesen wurden, zu gewähren, abgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtete sich ein per Telefax eingebrachter Rekurs des Klägers mit dem erkennbaren Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, dass ihm die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung eines Rekurses gegen den Beschluss ON 27 gewährt werden möge.
Seit dem 5. 1. 2006 ist beim Erstgericht zu 10 P 2/06x ein Sachwalterbestellungsverfahren betreffend den Kläger anhängig; eine einstweilige Sachwalterin wurde bereits bestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss übermittelte das Rekursgericht die Akten dem Erstgericht als Pflegschaftsgericht zur Berücksichtigung im anhängigen Sachwalterschaftsbestellungsverfahren. Es unterbrach das anhängige Rekursverfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers (mit dem er einen Verfahrenshilfeantrag verband) ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe liegt auch dann vor, wenn das Rekursgericht im Rekursverfahren einen Unterbrechungsbeschluss gemäß § 190 Abs 1 ZPO gefasst hat (7 Ob 141/98f; E. Kodek in Rechberger, ZPO² § 528 Rz 6; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 Rz 169).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe liegt auch dann vor, wenn das Rekursgericht im Rekursverfahren einen Unterbrechungsbeschluss gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO gefasst hat (7 Ob 141/98f; E. Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 528, Rz 6; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, Rz 169).
Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens bedurft hätte.
Anmerkung
E820982Ob197.06vSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.268XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00197.06V.0921.000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009