TE OGH 2006/9/21 8Ob109/06x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard P*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ludwig N*****, vertreten durch Dr. Günther Harrich, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nebengebühren und Räumung, über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2006, GZ 40 R 106/06v-18, womit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. Dezember 2005, GZ 41 C 30/05z-9, als verspätet zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Erstgerichtes, womit dem Klagebegehren stattgegeben wurde, wurde dem Beklagtenvertreter am 4. Jänner 2006, somit innerhalb der verhandlungsfreien Zeit (§ 222 ZPO) zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 6. Februar 2006 per Telefax übersendet und in der Folge am 7. Februar 2006 zur Post gegeben. Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Es ging dabei von der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036496 [T5]) aus, dass im Falle einer Urteilszustellung während der verhandlungsfreien Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Jänner die vierwöchige Berufungsfrist (§ 464 Abs 1 ZPO), soweit es sich um keine Ferialsache (§ 224 ZPO) handelt, am 7. Jänner, 0,00 Uhr beginnt und am 3. Februar 24,00 Uhr endet. Dabei handelt es sich entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung nicht um „ältere" Judikatur. Vielmehr wurde der genannte Grundsatz bis zuletzt in der Rechtsprechung aufrechterhalten (7 Ob 76/04h; 7 Ob 190/04y; 9 Ob 115/04h). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).Das Urteil des Erstgerichtes, womit dem Klagebegehren stattgegeben wurde, wurde dem Beklagtenvertreter am 4. Jänner 2006, somit innerhalb der verhandlungsfreien Zeit (Paragraph 222, ZPO) zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 6. Februar 2006 per Telefax übersendet und in der Folge am 7. Februar 2006 zur Post gegeben. Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Es ging dabei von der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036496 [T5]) aus, dass im Falle einer Urteilszustellung während der verhandlungsfreien Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Jänner die vierwöchige Berufungsfrist (Paragraph 464, Absatz eins, ZPO), soweit es sich um keine Ferialsache (Paragraph 224, ZPO) handelt, am 7. Jänner, 0,00 Uhr beginnt und am 3. Februar 24,00 Uhr endet. Dabei handelt es sich entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung nicht um „ältere" Judikatur. Vielmehr wurde der genannte Grundsatz bis zuletzt in der Rechtsprechung aufrechterhalten (7 Ob 76/04h; 7 Ob 190/04y; 9 Ob 115/04h). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).

Anmerkung

E82132 8Ob109.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00109.06X.0921.000

Dokumentnummer

JJT_20060921_OGH0002_0080OB00109_06X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten