Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andrea Komar und Dr. Lukas Stärker als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Klaus H*****, vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Mario Sollhardt, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert EUR 18.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 2006, GZ 10 Ra 27/06y-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den entscheidungswesentlichen Feststellungen wurde die Auflösung des Beratervertrages von den Geschäftsführern gemeinsam mit dem Kläger abgesprochen und beschlossen und diesem dann das Auflösungsschreiben, auf dem ein Geschäftsführer unterfertigte, übergeben. Schon durch diesen gemeinsamen Beschluss der Geschäftsführer, der dem Kläger gegenüber auch nach außen in Erscheinung getreten ist, unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, der vom Obersten Gerichtshof zu 8 ObA 209/02x (vgl auch ASoK 2003, 277) entschieden wurde und auf den sich der Kläger beruft (vgl auch RIS-Justiz RS0052927 mwN insb OGH 1 Ob 538/95). Auch eine relevante Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Nach den entscheidungswesentlichen Feststellungen wurde die Auflösung des Beratervertrages von den Geschäftsführern gemeinsam mit dem Kläger abgesprochen und beschlossen und diesem dann das Auflösungsschreiben, auf dem ein Geschäftsführer unterfertigte, übergeben. Schon durch diesen gemeinsamen Beschluss der Geschäftsführer, der dem Kläger gegenüber auch nach außen in Erscheinung getreten ist, unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, der vom Obersten Gerichtshof zu 8 ObA 209/02x vergleiche auch ASoK 2003, 277) entschieden wurde und auf den sich der Kläger beruft vergleiche auch RIS-Justiz RS0052927 mwN insb OGH 1 Ob 538/95). Auch eine relevante Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Anmerkung
E82183 8ObA72.06fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00072.06F.0921.000Dokumentnummer
JJT_20060921_OGH0002_008OBA00072_06F0000_000