TE OGH 2006/9/21 2Ob201/06g

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. Marija G*****, 2. Jovo G*****, als Wahleltern und 3. Stanislavka S*****, als Wahlkind, alle wohnhaft in *****, und alle vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, über den (gemäß § 62 Abs 5 AußStrG richtig:) außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2006, GZ 43 R 376/06x-17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 11. Mai 2006, GZ 6 P 80/05x-13, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. Marija G*****, 2. Jovo G*****, als Wahleltern und 3. Stanislavka S*****, als Wahlkind, alle wohnhaft in *****, und alle vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, über den (gemäß Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG richtig:) außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2006, GZ 43 R 376/06x-17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 11. Mai 2006, GZ 6 P 80/05x-13, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die beiden Wahleltern sind österreichische Staatsbürger. Das am 11. 2. 1988 geborene Wahlkind ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegovina und ist nach ihrem Personalstatut mit Vollendung des 18. Lebensjahres am 11. 2. 2006 volljährig geworden. Nach der Aktenlage reiste die Drittantragstellerin in Begleitung der Wahleltern am 24. 5. 2004 mit einem Touristenvisum nach Österreich ein; sie erhielt im Rahmen eines Asylverfahrens eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b AsylG aF.Die beiden Wahleltern sind österreichische Staatsbürger. Das am 11. 2. 1988 geborene Wahlkind ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegovina und ist nach ihrem Personalstatut mit Vollendung des 18. Lebensjahres am 11. 2. 2006 volljährig geworden. Nach der Aktenlage reiste die Drittantragstellerin in Begleitung der Wahleltern am 24. 5. 2004 mit einem Touristenvisum nach Österreich ein; sie erhielt im Rahmen eines Asylverfahrens eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 36 b, AsylG aF.

Nach rechtskräftiger Zurückweisung eines im April 2005 eingebrachten Antrages auf Genehmigung eines Adoptionsvertrages vom 15. 7. 2004 ist Gegenstand dieses Bewilligungsverfahrens der am 9. 12. 2005 beim Erstgericht eingelangte Antrag, den am 7. 7. 2005 geschlossenen Adoptionsvertrag zu bewilligen. Auf diese, nach dem 30. 6. 2004 anhängig gemachte Adoptionssache sind gemäß Art IV § 2 Abs 2 Satz 1 FamErbRÄG 2004 dessen Art I Z 2 (§ 180a Abs 1 ABGB) und Art II (§ 26 Abs 1 IPRG) anzuwenden. Die Neufassung des § 26 IPRG, welche einer missbräuchlichen Praxis bei der vielfach zur Umgehung der fremden- und staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen angestrebten Erwachsenenadoption entgegenwirken sollte (Verschraegen in Rummel ABGB3 § 26 IPRG Rz 2; vgl Schwimann in Schwimann ABGB3 I § 180a ABGB Rz 4) lässt eine Erwachsenenadoption in Österreich dann nicht mehr zu, wenn das anzuwendende fremde Recht eine solche nicht oder nur unter restriktiven Bedingungen vorsieht (RIS-Justiz RS0119783; Verschraegen aaO Rz 3). Die in § 26 Abs 1 IPRG nF vorgeschriebene kumulative Prüfung nach den aufgrund der Personalstatute sowohl der Annehmenden als auch des Wahlkindes zu ermittelnden Voraussetzungen steht hier einer Erwachsenenadoption in Österreich entgegen, weil diese nach dem Recht Bosnien-Herzegowinas (dem Heimatrecht des Wahlkindes) ausgeschlossen ist (3 Ob 149/05s).Nach rechtskräftiger Zurückweisung eines im April 2005 eingebrachten Antrages auf Genehmigung eines Adoptionsvertrages vom 15. 7. 2004 ist Gegenstand dieses Bewilligungsverfahrens der am 9. 12. 2005 beim Erstgericht eingelangte Antrag, den am 7. 7. 2005 geschlossenen Adoptionsvertrag zu bewilligen. Auf diese, nach dem 30. 6. 2004 anhängig gemachte Adoptionssache sind gemäß Art römisch IV Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 FamErbRÄG 2004 dessen Art römisch eins Ziffer 2, (Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB) und Art römisch II (Paragraph 26, Absatz eins, IPRG) anzuwenden. Die Neufassung des Paragraph 26, IPRG, welche einer missbräuchlichen Praxis bei der vielfach zur Umgehung der fremden- und staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen angestrebten Erwachsenenadoption entgegenwirken sollte (Verschraegen in Rummel ABGB3 Paragraph 26, IPRG Rz 2; vergleiche Schwimann in Schwimann ABGB3 römisch eins Paragraph 180 a, ABGB Rz 4) lässt eine Erwachsenenadoption in Österreich dann nicht mehr zu, wenn das anzuwendende fremde Recht eine solche nicht oder nur unter restriktiven Bedingungen vorsieht (RIS-Justiz RS0119783; Verschraegen aaO Rz 3). Die in Paragraph 26, Absatz eins, IPRG nF vorgeschriebene kumulative Prüfung nach den aufgrund der Personalstatute sowohl der Annehmenden als auch des Wahlkindes zu ermittelnden Voraussetzungen steht hier einer Erwachsenenadoption in Österreich entgegen, weil diese nach dem Recht Bosnien-Herzegowinas (dem Heimatrecht des Wahlkindes) ausgeschlossen ist (3 Ob 149/05s).

Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, die nach der Antragstellung, aber noch vor der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz eingetretene Volljährigkeit des Wahlkindes stehe der Bewilligung der Adoption entgegen, entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach nur der Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0048768; vgl RS0006810). Das Argument der Antragsteller, die - sogar durch den Tod des Annehmenden nicht gehinderte - Bewilligung wirke auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Adoptionsvertrages zurück (§ 179a ABGB) und es müsse daher im Sinn eines „favor adoptionis" die Adoption eines während des gerichtlichen Verfahrens volljährig gewordenen Wahlkindes zulässig sein, vernachlässigt den Grundsatz, dass die Annahme an Kindes statt durch zwei, streng auseinanderzuhaltende Akte zustandekommt: 1. Abschluss eines schriftlichen Vertrages und 2. gerichtliche Bewilligung der Annahme (RIS-Justiz RS0048726 [T1]; Schwimann aaO § 179a ABGB Rz 1). Eine nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende und daher während des Bewilligungsverfahrens eintretende Umstände außer Acht lassende Beurteilung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Adoption kommt nicht in Betracht, soferne nicht der ausdrücklich geregelte spezielle Fall des Todes des Annehmenden nach Abschluss des Adoptionsvertrages (§ 179a Satz 3 ABGB) eintritt.Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, die nach der Antragstellung, aber noch vor der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz eingetretene Volljährigkeit des Wahlkindes stehe der Bewilligung der Adoption entgegen, entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach nur der Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0048768; vergleiche RS0006810). Das Argument der Antragsteller, die - sogar durch den Tod des Annehmenden nicht gehinderte - Bewilligung wirke auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Adoptionsvertrages zurück (Paragraph 179 a, ABGB) und es müsse daher im Sinn eines „favor adoptionis" die Adoption eines während des gerichtlichen Verfahrens volljährig gewordenen Wahlkindes zulässig sein, vernachlässigt den Grundsatz, dass die Annahme an Kindes statt durch zwei, streng auseinanderzuhaltende Akte zustandekommt: 1. Abschluss eines schriftlichen Vertrages und 2. gerichtliche Bewilligung der Annahme (RIS-Justiz RS0048726 [T1]; Schwimann aaO Paragraph 179 a, ABGB Rz 1). Eine nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende und daher während des Bewilligungsverfahrens eintretende Umstände außer Acht lassende Beurteilung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Adoption kommt nicht in Betracht, soferne nicht der ausdrücklich geregelte spezielle Fall des Todes des Annehmenden nach Abschluss des Adoptionsvertrages (Paragraph 179 a, Satz 3 ABGB) eintritt.

Die Gefahr eines Willküraktes und damit ein Verstoß gegen den in Art 6 Abs 1 EMRK verankerten Grundsatz des „fair trail" lassen sich nicht erkennen, wenn die Antragsteller nur zwei Monate vor Erreichung der Volljährigkeit des Wahlkindes einen Antrag auf Bewilligung des Adoptionsvertrages stellen und das Gericht erster Instanz ohne längere Phasen der Inaktivität (vgl Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, Kapitel 2 § 24 Rn 69) seine Entscheidung circa fünf Monate nach der Antragstellung fällt.Die Gefahr eines Willküraktes und damit ein Verstoß gegen den in Artikel 6, Absatz eins, EMRK verankerten Grundsatz des „fair trail" lassen sich nicht erkennen, wenn die Antragsteller nur zwei Monate vor Erreichung der Volljährigkeit des Wahlkindes einen Antrag auf Bewilligung des Adoptionsvertrages stellen und das Gericht erster Instanz ohne längere Phasen der Inaktivität vergleiche Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, Kapitel 2 Paragraph 24, Rn 69) seine Entscheidung circa fünf Monate nach der Antragstellung fällt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E819482Ob201.06g

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2006/704 S 413 - Zak 2006,413 = FamZ 2007/10 S 10 - FamZ 2007,10= ZfRV-LS 2006/31 = ÖA 2007,282 K70 - ÖA 2007 K70 = EFSlg 113.891 =EFSlg 113.892 = EFSlg 114.458 = EFSlg 114.656 = EFSlg 114.659XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00201.06G.0921.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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