TE OGH 2006/9/22 12Os42/06b

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Veröffentlicht am 22.09.2006
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Beschluss

In der Strafsache gegen Samedin M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster, vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 Hv 183/05d des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, wird die Ausfertigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juni 2006, GZ 12 Os 42/06b-6, dahingehend berichtigt, dass auf Seite 10 vorletzter Absatz der erste Satz zu lauten hat:In der Strafsache gegen Samedin M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 erster, vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 Hv 183/05d des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, wird die Ausfertigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juni 2006, GZ 12 Os 42/06b-6, dahingehend berichtigt, dass auf Seite 10 vorletzter Absatz der erste Satz zu lauten hat:

Spruch

Die Wegnahme eines Sparbuches (Faktum C IV) ist nur dann als Vergehen der Urkundenunterdrückung zu qualifizieren, wenn dieses mit einem Losungswort gesichert ist (vgl Fabrizy StGB9 § 127 Rz 4).Die Wegnahme eines Sparbuches (Faktum C römisch IV) ist nur dann als Vergehen der Urkundenunterdrückung zu qualifizieren, wenn dieses mit einem Losungswort gesichert ist vergleiche Fabrizy StGB9 Paragraph 127, Rz 4).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die offensichtlich irrtümlich verkürzt zu Stande gekommene Formulierung eines Teiles des oben angeführten Satzes war in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO in der Ausfertigung zu berichtigen.Die offensichtlich irrtümlich verkürzt zu Stande gekommene Formulierung eines Teiles des oben angeführten Satzes war in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 270, Absatz 3, StPO in der Ausfertigung zu berichtigen.

Anmerkung

E82100 12Os42.06b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00042.06B.0922.000

Dokumentnummer

JJT_20060922_OGH0002_0120OS00042_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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