TE OGH 2006/9/27 7Ob201/06v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried W*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagten Parteien 1. Peter R*****, und 2. Heidi R*****, ebendort, beide vertreten durch Mag. Karl Koman, Rechtsanwalt in Villach, wegen je EUR 12.112,14 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Mai 2006, GZ 3 R 41/06p-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. Februar 2006, GZ 57 Cg 78/05i-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

Die beklagten Parteien sind schuldig, dem Kläger jeweils EUR 12.112,14 samt 4 % Zinsen seit 18. 8. 2005 (Zweitbeklagte) bzw 19. 8. 2005 (Erstbeklagter) zu bezahlen.

Die beklagten Parteien sind weiters schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 11.318,55 (hierin enthalten EUR 1.417,27 USt und EUR 2.814,90 Barauslagen) bestimmten Kosten aller drei Instanzen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Abstattungskreditvertrag vom 23./28. 1. 1986 gewährte die R***** (später: R*****; im Folgenden: Kreditgeberin bzw R*****) zu Konto-Nummer ***** der Firma R***** GmbH in L***** (im Folgenden: Firma R*****) für den Kauf einer Betriebsliegenschaft einen Kredit von S 4 Mio (EUR 290.691,34). Vereinbarungsgemäß sollte der Kredit in 240 gleichbleibenden Raten zu je S 35.500 (EUR 2.579,89) für Kapital und Zinsen jeweils zum Monatsersten, erstmals am 1. 5. 1986, zurückgezahlt werden, sodass er bis zum 1. 4. 2006 zur Gänze abgedeckt worden wäre. Laut Punkt 5. dieses Abstattungskreditvertrages war die Kreditgeberin berechtigt, den gesamten Kredit sofort fällig und zahlbar zu stellen, wenn der Kreditnehmer oder einer der Bürgen seine „Zahlungen einstellt oder zahlungsunfähig wird oder wenn gegen ihn Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung geführt wird, eine einstweilige Verfügung erwirkt oder das gerichtliche Ausgleichs- oder Konkursverfahren beantragt oder eröffnet wird oder wenn die Firma des Kreditnehmers bzw des (eines der) Bürgen sich auflöst oder aufgelöst wird."

Mit getrennten Bürgschaftsverträgen jeweils ebenfalls vom 23./28. 1. 1986 übernahmen zwei Bürgengruppen innerhalb der Familie R***** jeweils gleichlautende Haftungen „als Bürge und Zahler iSd § 1357 ABGB zur ungeteilten Hand zur Sicherstellung aller Forderungen des Kreditgebers einschließlich Zinsen, Spesen und sonstigen Nebengebühren, die aus diesem Schuldverhältnis [Abstattungskreditvertrag] entstanden sind und Hinkunft entstehen werden, jedoch nur für [jeweils] einen Teilbetrag von S 500.000 [EUR 36.336,42]", und zwar:Mit getrennten Bürgschaftsverträgen jeweils ebenfalls vom 23./28. 1. 1986 übernahmen zwei Bürgengruppen innerhalb der Familie R***** jeweils gleichlautende Haftungen „als Bürge und Zahler iSd Paragraph 1357, ABGB zur ungeteilten Hand zur Sicherstellung aller Forderungen des Kreditgebers einschließlich Zinsen, Spesen und sonstigen Nebengebühren, die aus diesem Schuldverhältnis [Abstattungskreditvertrag] entstanden sind und Hinkunft entstehen werden, jedoch nur für [jeweils] einen Teilbetrag von S 500.000 [EUR 36.336,42]", und zwar:

A) Josef R*****, geboren am 1. 2. 1940; Maria R*****, geboren am 3. 8. 1963 (dessen inzwischen geschiedene Gattin und Schwester des Klägers); Siegfried W***** jun., geboren am 3. 4. 1955 (Kläger) und Siegfried W***** sen., geboren am 11. 1. 1928 (verstorbener Vater des Klägers und vormals Schwiegervater des Josef R*****);

B) Peter R*****, geboren am 13. 7. 1943 (Erstbeklagter) und Heidemarie R*****, geboren am 1. 12. 1941 (Zweitbeklagte). In Punkt 6. beider Bürgschaftsverträge wurde jeweils gleichlautend festgehalten, dass die Bürgschaft „zeitlich nicht begrenzt" ist, „nicht durch vorübergehende Rückzahlung des Kredites bei Fortbestand des Kontokorrentverhältnisses erlischt" und „in voller Höhe bis zur Beendigung der Geschäftsverbindungen mit dem Hauptschuldner bzw bis zur völligen Bezahlung der Forderung [Hervorhebung durch den Senat] bestehen bleibt."

Nach Punkt 7. der Verträge ist „der Kreditgeber befugt, alle Sicherheiten, die ihm etwa sonst für die Schuld bestellt sind oder noch bestellt werden, freizugeben oder zu verwerten, namentlich auch Mitbürgen aus ihrer Haftung zu entlassen, ohne dass hiedurch der Umfang dieser Bürgschaftsverpflichtung geändert wird [Hervorhebung durch den Senat]. Den Erlös aus anderen Sicherheiten oder Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter darf der Kreditgeber zunächst auf den unverbürgten Teil seiner Forderung in Anrechnung bringen. Auch sollen dem (den) Bürgen daraus, dass der Kreditgeber den Schuldner oder Bürgen verspätet in Anspruch nimmt, Stundung resp. Prolongation gewährt, einem (Zwangs-)Ausgleich zustimmt oder sich sonst mit dem Hauptschuldner vergleicht, Einwendungen gegen den Kreditgeber nicht erwachsen."

Punkt 10. der Bürgschaftsverträge legt fest, dass der „Kreditgeber nicht verpflichtet ist, den (die) Bürgen vom jeweiligen Stand der Hauptschuld zu unterrichten", sondern sich die Bürgen „darüber durch Einsicht in die Kontoauszüge des Kreditgebers beim Hauptschuldner zu unterrichten haben."

In Punkt 14. schließlich bestätigen die Bürgen den Erhalt einer Kopie ihres jeweiligen Bürgschaftsvertrages.

Bis zum Jahr 1999 war die wirtschaftliche Situation der Firma R***** sehr gut. Die Kreditraten wurden pünktlich bezahlt, die Konten waren geordnet, und es gab Firmensparbücher mit einem Guthaben von fast S 800.000 (EUR 58.138,27). Die Auswertung des Jahresabschlusses 1999 ergab ein Rating von 3. Der ursprünglich vereinbarte Zinssatz von 8,75 % wurde von der Kreditgeberin immer wieder der Marktsituation angepasst, weil der Erstbeklagte laufend über die Konditionen des Kreditvertrages mit der Bank verhandelte.

Im Jahr 1996 gab es Auseinandersetzungen zwischen den Brüdern Josef und Peter R***** (Erstbeklagter), weil ersterer das Projekt verfolgte, eine Glashütte aufzubauen, die für die Firma R*****, die ein Veredelungsbetrieb war, produzieren sollte. Der Erstbeklagte war hingegen strikt gegen dieses Projekt, weil er finanzielle Schwierigkeiten für die Firma R***** befürchtete. Da Josef R***** nicht von diesem Plan abließ, wurde 1996 die M***** KG gegründet, die sich mit der Glasproduktion befasste. Die Finanzierung für diese Gesellschaft erfolgte über die L***** Sparkasse, die R***** hatte damit nichts zu tun.

Mit Ansuchen vom 22. 10. 1996 ersuchten die Beklagten bei der RLB um Entlassung aus der Bürgenhaftung zu dem den gegenständlichen Abstattungskredit betreffenden Konto Nummer *****. Mit Schreiben vom 5. 11. 1996 wurde den Beklagten von der R***** mitgeteilt, dass ihr Ansuchen um Bürgschaftsentlassung bewilligt werde. Es gab mit der Kreditgeberin keine Gespräche darüber, ob auch die anderen Bürgen aus ihrer Haftung entlassen werden. Von den beiden Beklagten waren aus dem Titel der von ihnen übernommenen Bürgschaft bis dahin (und auch später) keinerlei Zahlungen geleistet worden. Sie wurden lediglich deshalb aus der Haftung entlassen, weil zum Zeitpunkt ihres Ansuchens bereits die Hälfte des Kredits zurückbezahlt war und die Liegenschaft, auf der der Kredit bücherlich sichergestellt war, als Sicherheit ausreichend schien. Eine Verständigung des Klägers von der Entlassung der beiden Beklagten aus ihrer Haftung erfolgte nicht. Der Kläger seinerseits trat nie an die R***** heran, um (ebenfalls) aus der von ihm übernommenen Bürgenhaftung entlassen zu werden. Bis November 2001 wurden die Raten für den Abstattungskreditvertrag von der Firma R***** immer pünktlich und regelmäßig bezahlt. Erst am 3. 1. 2002 wurde über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet, worauf die R***** den restlichen Abstattungskredit vom 23./28. 1. 1986 fällig stellte. Nach Verwertung der den Abstattungskredit besichernden Liegenschaft und Abdeckung des Kreditkontos mit dem Versteigerungserlös von EUR 96.527,46 betrug der aushaftende Kreditbetrag einschließlich der von der R***** ab Fälligstellung des Kredites geltend gemachten Verzugszinsen in der Höhe von EUR 1.536,27 per 30. 5. 2003 EUR 30.880,53; am 30. 6. 2003 wurden von der R***** weitere Verzugszinsen in der Höhe von EUR 425,67 verrechnet, sodass der Kredit per 1. 6. 2004 mit restlich EUR 33.697,36 aushaftete. In der Folge nahm die R***** den nunmehrigen Kläger aufgrund seiner Bürgenhaftung in Anspruch. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. 1. 2005, 59 Cg 154/04d-11, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21. 6. 2005, 1 R 112/05p-15, wurde er rechtskräftig verurteilt, der R***** EUR 33.697,36 samt 4,75 % Zinsen und 6 % Verzugszinsen bei vierteljährlicher Kapitalisierung ab 1. 6. 2004 zu bezahlen. Eine Gegenforderung des Beklagten (hier: Kläger) aus dem Titel des Schadenersatzes gegen die genannte Bank im Zusammenhang mit einer weiteren von ihm übernommenen Bürgschaft in Höhe von S 1 Mio (EUR 72.672,83) im Jahre 2000 für die von Josef R***** gegründete und in der Folge ebenfalls insolvent gewordene M***** KG wurde im Urteil für nicht berechtigt erkannt. Der Kläger überwies in der Folge EUR 45.990,95 an die R*****.

Weder zwischen dem Kläger und den beiden Beklagten noch zwischen dem Kläger und der R***** gab es zu den schriftlichen Bürgschaftsverträgen irgendwelche darüber hinaus gehende mündliche Absprachen. Der Kläger forderte die beiden Beklagten allerdings persönlich auf, sich an der Rückzahlung der Schulden aus dem genannten Abstattungskreditvertrag an die R***** zu beteiligen. Mit Schreiben des Klagevertreters vom 28. 7. 2005 wurden sie erstmals mit seiner Regressforderung konfrontiert, deren Befriedigung sie jedoch mit Schreiben vom 10. 8. 2005 ablehnten.

Von den Mitbürgen der oben näher bezeichneten Bürgengruppe A) bezahlte Maria R***** als Bürgin nichts an die R*****, weil sie dazu finanziell nicht in der Lage war; Josef R*****, der ehemalige Gesellschafter der R*****, leistete im Februar 2005 den Offenbarungseid und wird nunmehr bis auf das Existenzminimum gepfändet.

Mit der am 12. 8. 2005 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zum aliquoten Regress für die von ihm bezahlte Schuld in Höhe von je EUR 12.112,14 samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung.

Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und wendeten (zusammengefasst) ein, sie stünden zum Kläger in keinem wie immer gearteten Rechtsverhältnis und hätten insbesondere keine gemeinsame Bürgenhaftung übernommen. Sie seien von der R***** mit Schreiben vom 5. 11. 1996 aus ihrer Bürgenhaftung entlassen worden. Das rechtliche Schicksal der Bürgengruppe A) sei den Beklagten nicht bekannt und stehe mit ihrer Bürgschaft in keinem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang. Selbst bei Berechtigung des Klagebegehrens dem Grunde nach wäre die Berechnung der Klagsforderung unrichtig, weil der Kläger nicht 2/3 des Haftungsbetrages im Regressweg fordern könne. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die R***** gemäß Punkt 7. der Bürgschaftsverträge berechtigt gewesen sei, einzelne Bürgen aus der Haftung zu entlassen, ohne dass dies die Haftung der übrigen Bürgen beeinflusst habe. Auch habe weder seitens der Beklagten noch seitens der R***** eine Verpflichtung bestanden, den Kläger von der Entlassung der Beklagten aus deren Bürgschaftsverpflichtung zu verständigen. Es sei am Kläger gelegen gewesen, gleich den Beklagten um eine Entlassung aus der Bürgenhaftung zu ersuchen. Die R***** sei aufgrund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma R***** auch berechtigt gewesen, den Kredit fällig zustellen und den Kläger aus dem aufrechten Bürgschaftsvertrag in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beklagten bereits seit Jahren aus der Haftung entlassen gewesen. Zwischen den Streitteilen habe keine Vereinbarung bestanden, die den Kläger berechtigte, einen Teil der von ihm an die R***** aufgrund der übernommenen Bürgschaft geleisteten Zahlungen von ihnen zurückzufordern. Bei den von den Streitteilen übernommenen Bürgschaften handle es sich um getrennte Haftungsübernahmen für den Abstattungskreditvertrag der R***** mit der Firma R***** vom 21./28.

1. 1986. Aus diesem Grunde hafteten die beiden beklagten Parteien auch nicht für je 1/3 der vom Kläger aufgrund dessen Bürgschaftsverpflichtung geleisteten Zahlungen.

Das vom Kläger nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angerufene Berufungsgericht gab seiner Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Auch das Berufungsgericht verneinte die Voraussetzungen für einen Rückgriffsanspruch nach § 1359 ABGB und führte rechtlich (zusammengefasst) weiter aus:Das vom Kläger nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angerufene Berufungsgericht gab seiner Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Auch das Berufungsgericht verneinte die Voraussetzungen für einen Rückgriffsanspruch nach Paragraph 1359, ABGB und führte rechtlich (zusammengefasst) weiter aus:

Der Kläger und seine drei Mitbürgen (Josef R*****, Maria R***** und Siegfried W***** sen.) einerseits sowie Peter und Heidemarie R***** (Beklagte) andererseits hätten sich nicht für den nämlichen Teilbetrag der Gesamtschuld von S 4 Mio (EUR 290.691,34) verbürgt, sondern entsprechend den gesonderten Bürgschaftsverträgen jeweils die Haftung nur bis zu einem Höchstbetrag von S 500.000 (EUR 36.336,42) übernommen. Da die Summe der Haftungshöchstbeträge der beiden Bürgengruppen die Hauptschuld bei weitem nicht erreicht habe, sich die Bürgschaften also nicht überschnitten hätten, habe weder zum Zeitpunkt der Begründung der Bürgschaften noch zum Zeitpunkt der Entlassung der Beklagten als Bürgen eine solidarische Haftung der beiden Bürgengruppen für den nämlichen Betrag bestanden; sie seien vielmehr im Verhältnis von Teilbürgen zueinander gestanden. Damit habe aber die Kreditgeberin durch die Entlassung der Beklagten aus ihrer Bürgenhaftung auch nicht in ein Solidarschuldverhältnis eingegriffen. Mangels solidarischer Verpflichtung der Beklagten mit den nur intern gemeinschaftlich verpflichteten Bürgen der anderen Gruppe (Josef und Maria R*****, Siegfried W***** sen. und der Kläger) sei deren Rechtstellung nicht beeinträchtigt worden, zumal ihnen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1359 ABGB keine Rückgriffsansprüche gegen die Beklagten zugestanden seien. Die vom Kläger vertretene gegenteilige Auffassung hätte zur Konsequenz, dass die Beklagten Jahre nach ihrer Entlassung als Teilbürgen im Hinblick auf die Reduktion der Hauptschuld durch Leistungen der Schuldnerin unter einen Betrag von S 1 Mio (EUR 72.672,83) und damit unter die Summe der Haftungshöchstbeträge der beiden Bürgengruppen im Umfang der Überschneidung zu Solidarschuldnern des nämlichen Betrages (iSd § 1359 ABGB) würden. Da zu diesem Zeitpunkt aber keine Haftung der Beklagten mehr bestanden habe, habe auch keine Solidarhaftung mehr begründet werden können. Die Zahlung des Klägers habe demgemäß auch nicht zu einer Befreiung der Beklagten von einer Haftung führen können.Der Kläger und seine drei Mitbürgen (Josef R*****, Maria R***** und Siegfried W***** sen.) einerseits sowie Peter und Heidemarie R***** (Beklagte) andererseits hätten sich nicht für den nämlichen Teilbetrag der Gesamtschuld von S 4 Mio (EUR 290.691,34) verbürgt, sondern entsprechend den gesonderten Bürgschaftsverträgen jeweils die Haftung nur bis zu einem Höchstbetrag von S 500.000 (EUR 36.336,42) übernommen. Da die Summe der Haftungshöchstbeträge der beiden Bürgengruppen die Hauptschuld bei weitem nicht erreicht habe, sich die Bürgschaften also nicht überschnitten hätten, habe weder zum Zeitpunkt der Begründung der Bürgschaften noch zum Zeitpunkt der Entlassung der Beklagten als Bürgen eine solidarische Haftung der beiden Bürgengruppen für den nämlichen Betrag bestanden; sie seien vielmehr im Verhältnis von Teilbürgen zueinander gestanden. Damit habe aber die Kreditgeberin durch die Entlassung der Beklagten aus ihrer Bürgenhaftung auch nicht in ein Solidarschuldverhältnis eingegriffen. Mangels solidarischer Verpflichtung der Beklagten mit den nur intern gemeinschaftlich verpflichteten Bürgen der anderen Gruppe (Josef und Maria R*****, Siegfried W***** sen. und der Kläger) sei deren Rechtstellung nicht beeinträchtigt worden, zumal ihnen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 1359, ABGB keine Rückgriffsansprüche gegen die Beklagten zugestanden seien. Die vom Kläger vertretene gegenteilige Auffassung hätte zur Konsequenz, dass die Beklagten Jahre nach ihrer Entlassung als Teilbürgen im Hinblick auf die Reduktion der Hauptschuld durch Leistungen der Schuldnerin unter einen Betrag von S 1 Mio (EUR 72.672,83) und damit unter die Summe der Haftungshöchstbeträge der beiden Bürgengruppen im Umfang der Überschneidung zu Solidarschuldnern des nämlichen Betrages (iSd Paragraph 1359, ABGB) würden. Da zu diesem Zeitpunkt aber keine Haftung der Beklagten mehr bestanden habe, habe auch keine Solidarhaftung mehr begründet werden können. Die Zahlung des Klägers habe demgemäß auch nicht zu einer Befreiung der Beklagten von einer Haftung führen können.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass zur Frage des Rückgriffsanspruches nach § 1359 ABGB zwischen Höchstbetragsbürgen, soweit ersichtlich, keine aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass zur Frage des Rückgriffsanspruches nach Paragraph 1359, ABGB zwischen Höchstbetragsbürgen, soweit ersichtlich, keine aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern.

Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen fehlender erheblicher Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben beantragt wird.

Die Revision ist zufolge korrekturbedürftiger Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht zulässig und auch berechtigt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist zunächst davon, dass sich beide aus jeweils mehreren Mitbürgen bestehenden Bürgengruppen und sohin auch jene der beiden nunmehrigen Beklagten seinerzeit ausdrücklich „bis zur völligen Bezahlung der Forderungen" (aus dem besicherten Abstattungskreditvertrag) als Bürge und Zahler verpflichteten. Auch wenn sich die Haftungsbeträge für beide Bürgengruppen jeweils nur auf Teilbeträge von je S 500.000 beschränkten, so enthielten doch die Bürgschaftsverträge - zusätzliche, allenfalls verbindliche Absprachen wurden nicht getroffen - keine Hinweise etwa dahingehend, dass (zumal damals noch der Gesamtkredit von S 4 Mio aushaftete) eine der beiden Bürgengruppen entsprechend ihrer jeweiligen Teilbürgschaften bloß für einen offenen Saldo von S 500.000 bis S 1 Mio und die andere für den verbleibenden Saldo von S 500.000 bis Null haften sollte (in welchem Fall klare, gegeneinander abgrenzbare Teile der Schuldverbürgungen vorlägen: vgl RIS-Justiz RS0118427), sondern vielmehr beide Bürgengruppen bis zur gänzlichen Liquidierung der Kreditforderung (bei Erreichen eines Saldos ab S 500.000 und darunter sohin überlappend) haften sollten. Insoweit sollten also sämtliche Bürgen (beider Bürgengruppen) vertragskonform für die ganze Schuld, aber nur bis zum jeweils bestimmten Höchstbetrag von S 500.000 haften (vgl 2 Ob 502/95). Ab dem Zeitpunkt des Herabsinkens der Kreditforderung auf oder unter S 500.000 waren somit - wäre nicht die Bürgengruppe B) bereits zuvor aus ihrer Haftung entlassen worden - überschneidende Bürgenhaftungen gegeben. Insoweit waren nicht nur die Bürgen der (verbliebenen) Gruppe A) Mitbürgen für den nämlichen Betrag, sondern es hat dies auch für die beiden Beklagten als Mitglieder der Bürgengruppe B) gegolten, hafteten sie doch ab diesem Zeitpunkt für den gleichen (ganzen), S 500.000 nicht (mehr) überschreitenden Betrag und damit für die gleiche Hauptschuld (P. Bydlinski, KBB ABGB Rz 1 zu § 1359).Auszugehen ist zunächst davon, dass sich beide aus jeweils mehreren Mitbürgen bestehenden Bürgengruppen und sohin auch jene der beiden nunmehrigen Beklagten seinerzeit ausdrücklich „bis zur völligen Bezahlung der Forderungen" (aus dem besicherten Abstattungskreditvertrag) als Bürge und Zahler verpflichteten. Auch wenn sich die Haftungsbeträge für beide Bürgengruppen jeweils nur auf Teilbeträge von je S 500.000 beschränkten, so enthielten doch die Bürgschaftsverträge - zusätzliche, allenfalls verbindliche Absprachen wurden nicht getroffen - keine Hinweise etwa dahingehend, dass (zumal damals noch der Gesamtkredit von S 4 Mio aushaftete) eine der beiden Bürgengruppen entsprechend ihrer jeweiligen Teilbürgschaften bloß für einen offenen Saldo von S 500.000 bis S 1 Mio und die andere für den verbleibenden Saldo von S 500.000 bis Null haften sollte (in welchem Fall klare, gegeneinander abgrenzbare Teile der Schuldverbürgungen vorlägen: vergleiche RIS-Justiz RS0118427), sondern vielmehr beide Bürgengruppen bis zur gänzlichen Liquidierung der Kreditforderung (bei Erreichen eines Saldos ab S 500.000 und darunter sohin überlappend) haften sollten. Insoweit sollten also sämtliche Bürgen (beider Bürgengruppen) vertragskonform für die ganze Schuld, aber nur bis zum jeweils bestimmten Höchstbetrag von S 500.000 haften vergleiche 2 Ob 502/95). Ab dem Zeitpunkt des Herabsinkens der Kreditforderung auf oder unter S 500.000 waren somit - wäre nicht die Bürgengruppe B) bereits zuvor aus ihrer Haftung entlassen worden - überschneidende Bürgenhaftungen gegeben. Insoweit waren nicht nur die Bürgen der (verbliebenen) Gruppe A) Mitbürgen für den nämlichen Betrag, sondern es hat dies auch für die beiden Beklagten als Mitglieder der Bürgengruppe B) gegolten, hafteten sie doch ab diesem Zeitpunkt für den gleichen (ganzen), S 500.000 nicht (mehr) überschreitenden Betrag und damit für die gleiche Hauptschuld (P. Bydlinski, KBB ABGB Rz 1 zu Paragraph 1359,).

„Mehrere Bürgen für den nämlichen ganzen Betrag" im Sinn des § 1359 ABGB liegen auch dann vor, wenn sie sich für den selben Teil der Schuld verbürgt haben (7 Ob 1605/95; RIS-Justiz RS0052800; Gamerith in Rummel, ABGB³ Rz 1a zu § 1359). Gemäß § 1359 ABGB können Teilbürgen, die sich mit gleich hohen Teilbeträgen verpflichtet haben und mangels Abgrenzbarkeit der Teilbeträge insofern als Mitbürgen anzusehen sind, nach den Grundsätzen des § 896 ABGB untereinander (entsprechend dem zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnis, im Zweifel zu gleichen Teilen: SZ 56/21; Gamerith, Die Teilbürgschaft, ÖBA 1988, 759 [Punkt 10.]) Regress nehmen, insbesondere der, der - wie hier - die ganze (noch restliche) Schuld allein abgetragen hat. Dass die Bürgschaft gemeinschaftlich übernommen wurde, setzt das Rückgriffsrecht der Mitbürgen untereinander nicht voraus (SZ 57/29); das Vorliegen unterschiedlicher Bürgschaftsverträge, allerdings für die selbe Hauptschuld, schadet daher auch hier nicht. Gemäß § 1363 ABGB hört die Verbindlichkeit des Bürgen - abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer zeitlichen Beschränkung der Bürgschaft - erst mit der Verbindlichkeit des Schuldners auf; die Entlassung eines Mitbürgen kommt diesem zwar gegen den Gläubiger, „nicht aber gegen die übrigen Mitbürgen zu statten (§ 896)". Darin kommt der allgemeine Grundsatz des § 894 letzter Satz ABGB zum Ausdruck, dass die Befreiung eines Mitschuldners die Regressrechte der übrigen nicht zu beeinträchtigen vermag (SZ 56/21). Satz 3 des § 1363 ABGB misst der Entlassung eines Mitbürgen sohin nur Befreiungswirkung gegenüber dem Gläubiger zu, während die Regressrechte eines zahlenden anderen Mitbürgen von der Befreiung gemäß § 896 Satz 3 ABGB nicht berührt werden; auf eine bloß gemeinschaftliche Verbürgung (hier also Zugehörigkeit der Beklagten zur vom Kläger repräsentierten Bürgengruppe A) ist diese Norm nicht einzuschränken (P. Bydlinski aaO Rz 4 zu § 1363; Gamerith in Rummel, ABGB³ Rz 5 zu § 1363; Mader/W. Faber in Schwimann, ABGB³ Rz 4 zu § 1363). Die Entlassung der Beklagten wirkte daher nur relativ, also gegenüber der Gläubigerin R*****, hindert aber nicht den Regress des Klägers als weiterer Mitbürge gemäß §§ 1359, 896 ABGB. Die Beklagten können sich sohin (im Verhältnis zum Kläger als Mitbürgen) nicht auf ihre Entlassung durch den Gläubiger berufen; ihre Regresspflicht im Innenverhältnis wurde hiedurch nicht berührt, der Regressanspruch des Klägers nicht beeinträchtigt.„Mehrere Bürgen für den nämlichen ganzen Betrag" im Sinn des Paragraph 1359, ABGB liegen auch dann vor, wenn sie sich für den selben Teil der Schuld verbürgt haben (7 Ob 1605/95; RIS-Justiz RS0052800; Gamerith in Rummel, ABGB³ Rz 1a zu Paragraph 1359,). Gemäß Paragraph 1359, ABGB können Teilbürgen, die sich mit gleich hohen Teilbeträgen verpflichtet haben und mangels Abgrenzbarkeit der Teilbeträge insofern als Mitbürgen anzusehen sind, nach den Grundsätzen des Paragraph 896, ABGB untereinander (entsprechend dem zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnis, im Zweifel zu gleichen Teilen: SZ 56/21; Gamerith, Die Teilbürgschaft, ÖBA 1988, 759 [Punkt 10.]) Regress nehmen, insbesondere der, der - wie hier - die ganze (noch restliche) Schuld allein abgetragen hat. Dass die Bürgschaft gemeinschaftlich übernommen wurde, setzt das Rückgriffsrecht der Mitbürgen untereinander nicht voraus (SZ 57/29); das Vorliegen unterschiedlicher Bürgschaftsverträge, allerdings für die selbe Hauptschuld, schadet daher auch hier nicht. Gemäß Paragraph 1363, ABGB hört die Verbindlichkeit des Bürgen - abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer zeitlichen Beschränkung der Bürgschaft - erst mit der Verbindlichkeit des Schuldners auf; die Entlassung eines Mitbürgen kommt diesem zwar gegen den Gläubiger, „nicht aber gegen die übrigen Mitbürgen zu statten (Paragraph 896,)". Darin kommt der allgemeine Grundsatz des Paragraph 894, letzter Satz ABGB zum Ausdruck, dass die Befreiung eines Mitschuldners die Regressrechte der übrigen nicht zu beeinträchtigen vermag (SZ 56/21). Satz 3 des Paragraph 1363, ABGB misst der Entlassung eines Mitbürgen sohin nur Befreiungswirkung gegenüber dem Gläubiger zu, während die Regressrechte eines zahlenden anderen Mitbürgen von der Befreiung gemäß Paragraph 896, Satz 3 ABGB nicht berührt werden; auf eine bloß gemeinschaftliche Verbürgung (hier also Zugehörigkeit der Beklagten zur vom Kläger repräsentierten Bürgengruppe A) ist diese Norm nicht einzuschränken (P. Bydlinski aaO Rz 4 zu Paragraph 1363 ;, Gamerith in Rummel, ABGB³ Rz 5 zu Paragraph 1363 ;, Mader/W. Faber in Schwimann, ABGB³ Rz 4 zu Paragraph 1363,). Die Entlassung der Beklagten wirkte daher nur relativ, also gegenüber der Gläubigerin R*****, hindert aber nicht den Regress des Klägers als weiterer Mitbürge gemäß Paragraphen 1359,, 896 ABGB. Die Beklagten können sich sohin (im Verhältnis zum Kläger als Mitbürgen) nicht auf ihre Entlassung durch den Gläubiger berufen; ihre Regresspflicht im Innenverhältnis wurde hiedurch nicht berührt, der Regressanspruch des Klägers nicht beeinträchtigt.

Da die Höhe der beiderseitigen Haftungshöchstsummen identisch war, war auch keine hievon abweichende Verhältnisrechnung anzustellen (vgl RIS-Justiz RS0017399). Im Übrigen bildete die Höhe des vom Kläger nach diesen Grundsätzen errechneten Regressanteils insoweit schon im Berufungsverfahren keinen Streitpunkt mehr und wird auch von den Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung nicht in Frage gestellt. Auf die kontroversiellen Lehrmeinungen zur Berechnung des internen Ausgleiches mehrerer Teilsicherungsgeber ist daher nicht näher einzugehen (vgl insbes Gamerith in ÖBA 1988, 759 ff; ders in Rummel aaO Rz 4 zu § 1359 sowie Reidinger in JBl 1990, 73 ff). Soweit in der Revisionsbeantwortung (allerdings ohne ziffernmäßige Konkretisierung) die Höhe der Klageforderung mit dem Hinweis als „unrichtig" moniert wird, „dass eine allfällige Zahlungsunfähigkeit von Peter [richtig wohl: Josef] und Maria R***** vom Erstgericht nicht festgestellt wurde", ist einerseits auf die entsprechenden Feststellungen des Erstgerichts in S 10 seiner Entscheidung (AS 99) über die Forderungsuneinbringlichkeit gegen beide (vormalige) Eheleute zu verweisen, und andererseits darauf, dass sich nach § 896 Satz 2 (iVm § 1359) ABGB hiedurch nur der Anteil der Haftungsquote des Klägers im Innenverhältnis „aufstockte" (P. Bydlinski in KBB, aaO Rz 6 zu § 896), nicht jedoch der Regress gegenüber den nunmehr als (ehemalige) Mitbürgen regresspflichtigen Beklagten reduzierte; auch diese entfallenden Haftungsanteile fallen den Übrigen nunmehr zur Last (Gamerith in Rummel, aaO Rz 8 zu § 896). Hierauf hat die vertragliche Befreiung der Beklagten bloß durch ihre Gläubigerbank ebenfalls keinen Einfluss (Gamerith aaO). Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Solidarschuldners trifft die Übrigen anteilig (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ Rz 8 zu § 896). Dass die Bürgschaft des Siegfried W***** sen. durch dessen Tod (1996) inzwischen erloschen ist, bildet keinen Streitpunkt. Daraus folgt, dass - da nur mehr die Streitteile als Regresspflichtige in Frage kommen - der Kläger zu Recht seine beiden Prozessgegner zu je einem Drittel in Anspruch genommen hat (vgl SZ 72/27).Da die Höhe der beiderseitigen Haftungshöchstsummen identisch war, war auch keine hievon abweichende Verhältnisrechnung anzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0017399). Im Übrigen bildete die Höhe des vom Kläger nach diesen Grundsätzen errechneten Regressanteils insoweit schon im Berufungsverfahren keinen Streitpunkt mehr und wird auch von den Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung nicht in Frage gestellt. Auf die kontroversiellen Lehrmeinungen zur Berechnung des internen Ausgleiches mehrerer Teilsicherungsgeber ist daher nicht näher einzugehen vergleiche insbes Gamerith in ÖBA 1988, 759 ff; ders in Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 1359, sowie Reidinger in JBl 1990, 73 ff). Soweit in der Revisionsbeantwortung (allerdings ohne ziffernmäßige Konkretisierung) die Höhe der Klageforderung mit dem Hinweis als „unrichtig" moniert wird, „dass eine allfällige Zahlungsunfähigkeit von Peter [richtig wohl: Josef] und Maria R***** vom Erstgericht nicht festgestellt wurde", ist einerseits auf die entsprechenden Feststellungen des Erstgerichts in S 10 seiner Entscheidung (AS 99) über die Forderungsuneinbringlichkeit gegen beide (vormalige) Eheleute zu verweisen, und andererseits darauf, dass sich nach Paragraph 896, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 1359,) ABGB hiedurch nur der Anteil der Haftungsquote des Klägers im Innenverhältnis „aufstockte" (P. Bydlinski in KBB, aaO Rz 6 zu Paragraph 896,), nicht jedoch der Regress gegenüber den nunmehr als (ehemalige) Mitbürgen regresspflichtigen Beklagten reduzierte; auch diese entfallenden Haftungsanteile fallen den Übrigen nunmehr zur Last (Gamerith in Rummel, aaO Rz 8 zu Paragraph 896,). Hierauf hat die vertragliche Befreiung der Beklagten bloß durch ihre Gläubigerbank ebenfalls keinen Einfluss (Gamerith aaO). Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Solidarschuldners trifft die Übrigen anteilig (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ Rz 8 zu Paragraph 896,). Dass die Bürgschaft des Siegfried W***** sen. durch dessen Tod (1996) inzwischen erloschen ist, bildet keinen Streitpunkt. Daraus folgt, dass - da nur mehr die Streitteile als Regresspflichtige in Frage kommen - der Kläger zu Recht seine beiden Prozessgegner zu je einem Drittel in Anspruch genommen hat vergleiche SZ 72/27).

In Stattgebung der Revision sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Das unterschiedliche Datum für den Zinsenbeginn (begehrt ab Klageeinbringung) ergibt sich aus den unterschiedlichen Zustelldaten der Klage an die beiden Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Dabei waren im Kostenverzeichnis der klagenden Partei für das erstinstanzliche Verfahren folgende Korrekturen vorzunehmen: Die Pauschalgebühr betrug im Zeitpunkt der Klageeinbringung (August 2005) nur EUR 551 statt wie verzeichnet EUR 606,10. Die in Höhe von EUR 144 und EUR 152 verzeichneten Fahrtkosten des Klägers für die Strecke Lienz-Innsbruck-retour sind nicht bescheinigt; die Kosten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel für diese Strecke belaufen sich auf bloß EUR 57 (Internet-Preisauskunft ÖBB Personenverkehr). Der Vertagungsantrag ON 9 (wegen gebuchten Urlaubs des Klägers) ist nicht zu honorieren, weil die Ursache hiefür ausschließlich in der Sphäre des Klägers gelegen ist; gleiches gilt auch für die hiezu nachgereichte Buchungsbestätigung (Urkundenvorlage ON 10; Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 183 E 10). Ein besonderer Antragschriftsatz auf Übermittlung einer Protokollabschrift ist nicht aktenkundig. Die Kosten für das Verfahren erster Instanz belaufen sich somit auf insgesamt EUR 5.927,16 (hierin enthalten EUR 715 Barauslagen und EUR 868,69 USt). Im Berufungsverfahren beträgt der Einheitssatz nur 150 % statt wie verzeichnet 240 %; eine Berufungsverhandlung hat nicht stattgefunden (§ 23 Abs 9 RATG). Die zweitinstanzlichen Kosten belaufen sich damit auf insgesamt EUR 2.846,80 (hierin enthalten EUR 932,80 Barauslagen und EUR 319 USt). Für das drittinstanzliche Verfahren belaufen sich die Kosten auf EUR 2.544,59 (hierin enthalten EUR 1.167,19 Barauslagen und EUR 229,58 USt). Daraus ergibt sich der im Spruch enthaltene Gesamtzuspruchsbetrag. Gemäß § 46 ZPO sind diese Kosten von den beiden Beklagten je zur Hälfte zu tragen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Dabei waren im Kostenverzeichnis der klagenden Partei für das erstinstanzliche Verfahren folgende Korrekturen vorzunehmen: Die Pauschalgebühr betrug im Zeitpunkt der Klageeinbringung (August 2005) nur EUR 551 statt wie verzeichnet EUR 606,10. Die in Höhe von EUR 144 und EUR 152 verzeichneten Fahrtkosten des Klägers für die Strecke Lienz-Innsbruck-retour sind nicht bescheinigt; die Kosten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel für diese Strecke belaufen sich auf bloß EUR 57 (Internet-Preisauskunft ÖBB Personenverkehr). Der Vertagungsantrag ON 9 (wegen gebuchten Urlaubs des Klägers) ist nicht zu honorieren, weil die Ursache hiefür ausschließlich in der Sphäre des Klägers gelegen ist; gleiches gilt auch für die hiezu nachgereichte Buchungsbestätigung (Urkundenvorlage ON 10; Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 183 E 10). Ein besonderer Antragschriftsatz auf Übermittlung einer Protokollabschrift ist nicht aktenkundig. Die Kosten für das Verfahren erster Instanz belaufen sich somit auf insgesamt EUR 5.927,16 (hierin enthalten EUR 715 Barauslagen und EUR 868,69 USt). Im Berufungsverfahren beträgt der Einheitssatz nur 150 % statt wie verzeichnet 240 %; eine Berufungsverhandlung hat nicht stattgefunden (Paragraph 23, Absatz 9, RATG). Die zweitinstanzlichen Kosten belaufen sich damit auf insgesamt EUR 2.846,80 (hierin enthalten EUR 932,80 Barauslagen und EUR 319 USt). Für das drittinstanzliche Verfahren belaufen sich die Kosten auf EUR 2.544,59 (hierin enthalten EUR 1.167,19 Barauslagen und EUR 229,58 USt). Daraus ergibt sich der im Spruch enthaltene Gesamtzuspruchsbetrag. Gemäß Paragraph 46, ZPO sind diese Kosten von den beiden Beklagten je zur Hälfte zu tragen.

Anmerkung

E820267Ob201.06v

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEvBl 2007/37 S 201 - EvBl 2007,201 = ÖBA 2007,316/1406 (Bydlinski) -ÖBA 200771406 (Bydlinski) = SZ 2006/137XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00201.06V.0927.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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