TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/24 2006/15/0308

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §134 Abs2;
BAO §92 Abs1 lita;
BAO §97;
FinStrG §138 Abs2 lita;
FinStrG §51 Abs1 lita;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des Mag. J V in P, vertreten durch Dr. Ludwig Beurle, Rechtsanwalt, Landstraße 9, 4020 Linz, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates Linz vom 7. März 2006, GZ. FSRV/0059-L/05, betreffend der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 991,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 10. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe vorsätzlich als Abgabepflichtiger, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er für die Jahre 2001 und 2002 keine bzw. verspätete Steuererklärungen (nämlich Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2001 und 2002) abgegeben habe. Dadurch habe er das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Gemäß § 51 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Steuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 innerhalb der mit dem Finanzamt vereinbarten Nachfristen rechtzeitig eingereicht worden seien. Im Hinblick auf den von der Abgabenbehörde akzeptierten Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund des Wegfalls seines Steuerberaters selbst mit der Materie habe befassen müssen, seien ihm vom Finanzamt jeweils Fristverlängerungen gewährt worden und habe er zu keiner Zeit behördliche Mitteilungen erhalten, wonach er gegen bestehende Gesetze verstoßen habe.

Die Abgabe der Steuererklärung für 2002 habe sich auf Grund persönlicher Umstände (Sterbefälle nach langem Leiden nahestehender Familienmitglieder, Übersiedelung infolge der Scheidung, Wohnungsauflösung, etc.) verzögert. Dies sei vom Finanzamt akzeptiert worden. Eine Missachtung von Fristen, wie dies im Straferkenntnis angeführt ist, liege nicht vor.

Am 21. Oktober 2004 habe der Beschwerdeführer dem Finanzamt seine neue Adresse in P (vormals T) per Fax bekannt gegeben und neben einem neuerlichen Fristverlängerungsansuchen für die Steuererklärungen 2002 ersucht, eventuell vorhandene Korrespondenz an die neue Adresse zu schicken. Der Empfang dieses per Telefax übermittelten Schreibens sei dem Beschwerdeführer vom Finanzamt L (vom Mitarbeiter S) telefonisch bestätigt und die Fristverlängerung bis Ende 2004 gewährt worden.

Im Oktober 2004 sei eine abgabenbehördliche Schätzung für 2002 erfolgt. Die Bescheide seien irrtümlich an die Adresse der geschiedenen Ehefrau geschickt worden.

Insgesamt stelle sich dem Beschwerdeführer der dem Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt so dar, dass der "Schuldvorwurf" seinen Grund in den "Pannen" beim Finanzamt (Nichteingang bzw. Nichtregistrierung des Faxschreibens vom 21. Oktober 2004, irrtümliche Verwendung einer falschen Anschrift für abgabenbehördliche Zustellungen) habe.

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung gemäß § 135 FinStrG vom 10. Mai 2005 gebe nicht den tatsächlichen Verhandlungsverlauf wieder. Er habe sie aus diesem Grund nicht unterfertigt.

Mit der Berufung legte der Beschwerdeführer unter anderem einen Ausdruck seines Faxbrowsers vor, welcher bestätigen solle, dass das Telefax vom 21. Oktober 2004 dem Finanzamt erfolgreich übermittelt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge, indem sie die Strafe auf 900 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) herabsetzte, da sie einen zusätzlichen Strafmilderungsgrund berücksichtigte.

Die belangte Behörde hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit 1991 als Einzelunternehmer eines Gewerbebetriebes mit dem Betriebsgegenstand Industriegraphik tätig gewesen sei, und zwar seit Jänner 1998 in T, und seit 10. August 2004 in P. Er habe daraus Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG 1994 bzw. Einkünfte im Sinne des § 23 Z. 1 EStG 1988 erzielt habe.

Sowohl die Steuererklärungen 1999 als auch jene für 2000 seien nach abgabenbehördlichen Erinnerungen bzw. Androhungen der Verhängung von Zwangsstrafen vom Beschwerdeführer verspätet, das heißt außerhalb der hiefür von der Abgabenbehörde jeweils gewährten Frist, beim Finanzamt eingereicht worden.

Die dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2001 unter Hinweis auf die Frist im Sinne des § 134 BAO zugesandten Abgabenerklärungen für 2001 seien nach der an den Beschwerdeführer gerichteten Erinnerung vom 8. November 2002 (Nachfrist bis zum 29. November 2002) und einer "telefonischen" Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2003, tatsächlich am 9. Mai 2003 beim Finanzamt eingereicht worden. In der Zwischenzeit habe das Finanzamt gemäß § 184 BAO eine Schätzung vorgenommen, auf deren Grundlage der Einkommen- und der Umsatzsteuerbescheid 2001 ergangen seien.

Die am 17. Dezember 2002 zugesandten Abgabenerklärungen für 2002 seien nach einer Erinnerung vom 5. August 2003 (Nachfrist bis zum 26. August 2003) und einer Erinnerung vom 19. Jänner 2004 (Nachfrist bis zum 9. Februar 2004 unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe), einem Fristverlängerungsansuchen vom 1. September 2003 (Ersuchen um Fristverlängerung bis zum 31. Oktober 2003) und einem per Faxschreiben eingebrachten Ansuchen vom 9. Februar 2004 um Verlängerung der Abgabefrist auf unbestimmte Zeit, tatsächlich am 31. Dezember 2004 eingereicht worden. Zuvor seien der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2002 ebenfalls auf Grundlage des § 184 BAO am 12. Oktober 2004 ergangen.

Wenn der Beschwerdeführer in dem Zusammenhang noch geltend mache, die Abgabenbescheide für 2002 seien irrtümlich und unter Nichtbeachtung des Faxschreibens vom 21. Oktober 2004 an die Anschrift der geschiedenen Ehefrau zugestellt worden und sei Ähnliches möglicherweise auch hinsichtlich allfälliger (früherer) abgabenbehördlicher Erinnerungsschreiben passiert, so sei dem entgegenzuhalten, dass für die Annahme eines derartigen Umstandes in Bezug auf die jeweils vor dem Oktober 2004 zugesandten Erinnerungen, die Aktenlage keinerlei Hinweise bestünde.

Damit sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer, durch die Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 bis zum Ablauf des 28. Februar 2003 (hinsichtlich der Erklärungen für 2001) bzw. bis zum Ablauf des 16. Februar 2004 (hinsichtlich der Erklärungen für 2002; der 16. Februar 2004 ergebe sich aus der Erinnerung vom 19. Jänner 2004 zuzüglich der frist von einer Woche laut § 134 Abs. 2 BAO) gegen die ihm auferlegte abgabenrechtliche Offenlegungs- bzw. Wahrheitspflicht verstoßen habe. Dieses Verhalten sei objektiv tatbildlich im Sinne des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Die subjektive Tatseite sah die belangte Behörde auf Grund des nach außen hin in Erscheinung tretenden Verhaltens des Beschwerdeführers als erfüllt an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe infolge des Einvernehmens mit der Abgabenbehörde davon ausgehen können, dass er hinsichtlich der Abgabetermine pflichtgemäß gehandelt habe, sei nicht stichhaltig. Es könne dem Beschwerdeführer der Vorwurf, dass er es zumindest ernsthaft für möglich gehalten habe, durch seine Vorgangsweise die abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt zu haben und sich mit dieser Möglichkeit abgefunden zu haben und damit bedingt vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt zu haben, nicht erspart werden. Dies angesichts seiner langjährigen unternehmerischen Tätigkeit, auf Grund derer er um die grundsätzlich termingebundene Erklärungspflicht je Veranlagungszeitraum wisse. Zudem seien dem Beschwerdeführer schriftlich abgabenbehördliche Aufforderungen bzw. Erinnerungen mit dem Hinweis auf die jeweiligen gesetzlichen Abgabetermine im Sinne des § 134 BAO zugestellt worden, teilweise auch in Verbindung mit der Androhung einer Zwangsstrafe. Die subjektive Tatseite des bedingten Vorsatzes sei dadurch erfüllt, dass er trotzdem lediglich - durchwegs auch nach Ablauf der in der behördlichen Erinnerung gewährten Nachfrist - um (neuerliche) Fristverlängerung angesucht habe.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG lautet:

"Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige- , Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt."

Die vorsätzliche Nichtabgabe einer Steuererklärung betreffend zu veranlagender Abgaben durch einen erfassten Steuerpflichtigen ist als Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbar (vgl. Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2, Seite 287). Auch eine verspätete Abgabenerklärung stellt eine Verletzung der Anzeigepflicht- und Offenlegungspflicht dar (vgl. im Ergebnis Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz, Kommentar, 2004, Rz 6 zu § 51).

Gemäß § 134 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 224/1972 waren Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates März jedes Jahres einzureichen. Der Beschwerdeführer hätte daher die Erklärungen für das Jahr 2001 bis spätestens 1. April 2002 (der 31. März 2002 war ein Sonntag), sowie die Erklärungen für das Jahr 2002 bis spätestens 31. März 2003 einreichen müssen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die in den Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern.

Die Verlängerung einer Frist setzt einen vor deren Ablauf gestellten Antrag voraus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2003, 99/14/0341 und vom 8. April 1992, 91/13/0116).

Der normative Abspruch darüber, dass eine Frist verlängert wird, ändert die den Steuerpflichtigen treffenden Verpflichtungen und stellt somit einen Bescheid im Sinn des § 92 Abs 1 lit a BAO dar. Die Erledigung wird allerdings erst dann als Bescheid wirksam, wenn sie dem Steuerpflichtigen nach den Vorschriften des § 97 BAO bekannt gegeben wird. § 97 BAO sieht eine telefonische Bekanntgabe nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, 2002/15/0166).

Gemäß § 138 Abs 2 lit a FinStrG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, soweit er nicht auf Einstellung lautet, u. a. die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen angenommene Tat so genau umschreiben sein, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, für welches Verhalten der Beschuldigte bestraft worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, 99/13/0087). Grundsätzlich gehört, wie dies der Verwaltungsgerichtshof allerdings im Erkenntnis vom 19. Oktober 1995, 94/16/0123, zu Recht erkannt hat, zur Umschreibung der Tat auch die Angabe der Tatzeit. Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings im Erkenntnis vom 23. Februar 2006, 2003/16/0079, ausgesprochen hat, ist es zur genauen Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat nicht unbedingt erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses Tag und Stunde der Begehung genau festzuhalten. Jedenfalls ist die Tat so zu umschreiben, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass dem Beschwerdeführer telefonisch die Frist für die Abgabe der Erklärungen 2001 bis zum 28. Februar 2003 verlängert worden ist. Sie geht weiters davon aus, dass mit Erinnerungen vom 19. Jänner 2004 die Frist für die Abgabe der Erklärungen 2002 bis zum 16. Februar 2004 (Nachfrist bis 9. Februar 2004 laut Erinnerung vom 19. Jänner 2004 "zuzüglich einer Woche laut § 134 Abs 2 BAO") verlängert worden ist.

Im angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde daher fest, das Tatbild des § 51 Abs 1 lit a FinStrG sei dadurch verwirklicht worden, dass der Beschwerdeführer Abgabenerklärungen für 2001 nicht bis zum Ablauf des 28. Februar 2003 und Abgabenerklärungen für 2002 nicht bis zum Ablauf des 16. Februar 2004 eingereicht hat.

Dieser Beurteilung liegt die Auffassung zu Grunde, dass die Erklärungsfristen mit Fristverlängerungsbescheiden bis zu den genannten Stichtagen verlängert worden sind.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass - wie oben ausgeführt - die telefonische Zustellung von Bescheiden im hier anzuwendenden Verfahrensrecht nicht vorgesehen ist, eine telefonische Fristverlängerung daher kein normative Wirkung entfaltet.

Weiters ist zu beachten, dass es zwar unzulässig ist, eine Fristverlängerung zu bewilligen, wenn der Antrag erst nach Ablauf der zu verlängernden Frist gestellt worden ist, eine (rechtswidrigerweise) ausgesprochene Fristverlängerung aber dennoch Wirkung entfaltet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, 91/13/0116).

Es trifft zwar zu, dass es zur genauen Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat iSd § 138 Abs 2 lit a FinStrG nicht unbedingt erforderlich ist, im Spruch des Straferkenntnisses den Tag der Begehung, genau festzuhalten. Allerdings ist die Tat so genau zu umschreiben, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Begründung eines Bescheides zur Auslegung und näheren Erläuterung des Spruches heranzuziehen ist.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich im Beschwerdefall, dass im angefochtenen Bescheid angenommen wird, das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers bestehe darin, die Abgabenerklärungen betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für 2001 nicht bis zum 28. Februar 2003 und jene für 2002 nicht bis zum 19. Jänner 2004 eingereicht zu haben.

Nun ist allerdings zu beachten, dass das tatbildmäßige Verhalten mit Ablauf des 1. April 2002 bzw. 2003 verwirklicht worden ist, es sei denn den "Erinnerungen" des Finanzamtes bzw. Fristverlängerungen kommt im Beschwerdefall tatsächlich die normative Wirkung einer Fristverlängerung zu.

Im gegenständlichen Fall kommt daher zur Beschreibung des tatbildmäßigen Verhaltens iSd § 51 Abs 1 lit a FinStrG dem Umstand Bedeutung zu, ob die "Erinnerung" des Finanzamtes vom 19. Jänner 2004, mit welcher eine Frist zu Einreichung der Abgabenerklärung gesetzt worden ist, als Erledigung mit Bescheidqualität zu werten ist und daher, wovon offensichtlich die belangte Behörde ausgeht, normative Wirkung in Form einer Einräumung einer neuen Frist für die Einreichung der Erklärungen entfaltet, oder ob mit dieser Erledigung lediglich eine bereits eingetretene Erklärungspflicht eingemahnt wird. Die belangte Behörde hat sich mit dieser Frage im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt. Sie hat diese Erinnerung nicht einmal mit dem Verwaltungsakt vorgelegt, weshalb es auch dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist, über die Bescheidqualität der Erinnerungen abzusprechen. Festgestellt kann lediglich werden, dass der telefonisch ausgesprochenen Fristverlängerung betreffend die Erklärungen für 2001 (bis zum 28. Februar 2003) keine normative Wirkung zukommen kann.

Hingewiesen sei auch auf Folgendes: Sollte es zutreffen, bescheidmäßig eine Fristverlängerung hinsichtlich der Abgabenerklärungen 2002 eingeräumt worden ist, so wäre die Frist am 9. Februar 2004 noch offen gewesen. Das noch am 9. Februar 2004 eingereichte Fristerstreckungsansuchen des Beschwerdeführers, welches vom Finanzamt nicht erledigt worden ist, würde der Feststellung des angefochtenen Bescheides entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer seiner Erklärungspflicht mit Ablauf des 16. Februar 2004 verletzt habe.

In Verkennung der Rechtslage hat es die belangte Behörde unterlassen, die Bescheidqualität der in Rede stehenden Erinnerung betreffend die Einreichung der Abgabenerklärungen 2002 zu prüfen. Ebenfalls in Verkennung der Rechtslage ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass wegen einer telefonischen Fristverlängerung die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung für 2001 bis zum 28. Februar 2003 gelaufen ist.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist. Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. I Nr. 333/2003.

Wien, am 24. September 2007

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150308.X00

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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