TE OGH 2006/9/27 9ObA95/06w

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Veröffentlicht am 27.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** AG, ******, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Tomislav M*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.393,32 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Mai 2006, GZ 9 Ra 30/06g-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit eine auffallende Sorglosigkeit, bei welcher die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Einzelfalls in ungewöhnlichem Maße verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (RIS-Justiz RS0030477). Darüber hinaus verlangt die Judikatur, dass der objektiv schwere Verstoß auch subjektiv schwer vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0030272). Die Anwendung dieser Rechtslage auf den konkreten Einzelfall ist - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilungen abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage. Im Hinblick auf die von der zweiten Instanz hervorgehobenen Umstände (der nicht ortskundige und nach einer Lieferadresse suchende Beklagte fuhr mit nur geringer Geschwindigkeit; die Durchfahrtshöhe des gewölbten Tores war nicht einfach abschätzbar), ist die von der zweiten Instanz vertretene Rechtsauffassung aber nicht unvertretbar. Auf den Verstoß gegen die Gewichtsbeschränkung kommt es nicht an, weil er - wie schon die zweite Instanz richtig ausgeführt hat - für den Unfall nicht kausal ist.Nach ständiger Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit eine auffallende Sorglosigkeit, bei welcher die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Einzelfalls in ungewöhnlichem Maße verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (RIS-Justiz RS0030477). Darüber hinaus verlangt die Judikatur, dass der objektiv schwere Verstoß auch subjektiv schwer vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0030272). Die Anwendung dieser Rechtslage auf den konkreten Einzelfall ist - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilungen abgesehen - keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage. Im Hinblick auf die von der zweiten Instanz hervorgehobenen Umstände (der nicht ortskundige und nach einer Lieferadresse suchende Beklagte fuhr mit nur geringer Geschwindigkeit; die Durchfahrtshöhe des gewölbten Tores war nicht einfach abschätzbar), ist die von der zweiten Instanz vertretene Rechtsauffassung aber nicht unvertretbar. Auf den Verstoß gegen die Gewichtsbeschränkung kommt es nicht an, weil er - wie schon die zweite Instanz richtig ausgeführt hat - für den Unfall nicht kausal ist.

Anmerkung

E82209 9ObA95.06w

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5796/4/2007 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00095.06W.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20060927_OGH0002_009OBA00095_06W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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