TE OGH 2006/9/27 7Ob119/06k

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Veröffentlicht am 27.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Mustafa A*****, geboren am *****, Miriam A*****, geboren am ***** und Omar A*****, geboren am *****, alle *****, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie für den 17. bis 19. Bezirk, Rechtsfürsorge, 1190 Wien, Gatterburggasse 14), wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters DI Ahmed A*****, vertreten durch Mag. Marion Müller, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Oktober 2005, GZ 44 R 525/05i-152, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 21. April 2005, GZ 23 P 73/02x-135, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht sprach in Abänderung seiner Entscheidung aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da die Entscheidung 4 Ob 174/01v nicht ganz auf den vorliegenden Fall zu übertragen und zuzugestehen sei, dass es keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gebe, die eine dem konkreten Fall genau entsprechende Konstellation behandelt habe.

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes liegt keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG vor. Es kann sich die Entscheidung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes liegt keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vor. Es kann sich die Entscheidung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Rechtliche Beurteilung

Eine Änderung der Abgabestelle liegt nicht nur dann vor, wenn die Partei sie auf Dauer verlegt, sondern bereits dann, wenn die Partei an der bisherigen Abgabestelle zumindest einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieser Zeit zu berücksichtigen (2 Ob 44/02p, 9 Ob 296/00w, 9 ObA 172/92 = RIS-Justiz RS0083831). Nur bei einer bloß vorübergehenden, kurzfristigen Abwesenheit - wie im Fall von Krankheit, Urlaub oder einer Geschäftsreise - ist keine Änderung der Abgabestelle im Sinne der Bestimmung des § 8 ZustG anzunehmen (9 ObA 172/92 mwN, 9 Ob 296/00w). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Abwesenheit von fünf Monaten (9 Ob 172/92) bzw rund einem halben Jahr (9 Ob 296/00w) als unverhältnismäßig lange und sohin als Änderung der bisherigen Abgabestelle anzusehen sei, sodass Zustellungen gemäß § 8 Abs 2 ZustG zulässig seien.Eine Änderung der Abgabestelle liegt nicht nur dann vor, wenn die Partei sie auf Dauer verlegt, sondern bereits dann, wenn die Partei an der bisherigen Abgabestelle zumindest einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieser Zeit zu berücksichtigen (2 Ob 44/02p, 9 Ob 296/00w, 9 ObA 172/92 = RIS-Justiz RS0083831). Nur bei einer bloß vorübergehenden, kurzfristigen Abwesenheit - wie im Fall von Krankheit, Urlaub oder einer Geschäftsreise - ist keine Änderung der Abgabestelle im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, ZustG anzunehmen (9 ObA 172/92 mwN, 9 Ob 296/00w). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Abwesenheit von fünf Monaten (9 Ob 172/92) bzw rund einem halben Jahr (9 Ob 296/00w) als unverhältnismäßig lange und sohin als Änderung der bisherigen Abgabestelle anzusehen sei, sodass Zustellungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zulässig seien.

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass der Revisionsrekurswerber nach der Lage des Pflegschaftsverfahrens mit einer Zustellung zu rechnen hatte und dass die - nach dem eigenen Rechtsmittelvorbringen des Vaters - der Post bekanntgegebene Abwesenheit von 6 Monaten als unverhältnismäßig langer Zeitraum zu beurteilen ist, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur, zumal zu berücksichtigen ist, dass der Vater bereits unmittelbar davor bei der Post ebenfalls eine Ortsabwesenheit meldete. Die bei der Post bekanntgegebene (ununterbrochene) Abwesenheit des Vaters von der Abgabestelle währte daher mindestens rund ein dreiviertel Jahr. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Vater auf Geschäftsreisen oder auf Urlaub befand, ob ihn an der Abwesenheit ein Verschulden traf oder ob er an die Abgabestelle immer wieder nur so kurz zurückkehrte, dass eine Zustellung an ihn nicht möglich war.

Mangels erheblicher Rechtsfrage war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E819977Ob119.06k

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖA 2007,81 S91 - ÖA 2007,91 = EFSlg 115.788XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00119.06K.0927.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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