Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Hermann U*****, vertreten durch Mag. Hans Peter Puchleitner, Rechtsanwalt in Fehring, wegen EUR 6.280,50 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 2. Juni 2006, GZ 7 R 59/06g-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 20. Februar 2006, GZ 6 C 796/05k-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Revisionswerber - ungeachtet seines umfassenden Revisionsantrags - sein Rechtsmittel nur zur im Klagebetrag enthaltenen Teilforderung von EUR 5.906,02 ausführt, sodass auch nur darauf einzugehen ist.
Die Streitteile schlossen im Dezember 2000 einen Kreditkartenvertrag ab und vereinbarten die Geltung der (inhaltlich unstrittigen) Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Der Beklagte war danach berechtigt, Leistungen von Vertragsunternehmen der Klägerin unter Verwendung der Kreditkarte insoweit bargeldlos zu bezahlen, als Zahlung vorerst durch die Klägerin geleistet wird und die jeweiligen Beträge vom Beklagten erst nach Vorschreibung zu begleichen sind. Am 10. 12. 2000 unterfertigte der Beklagte in Indonesien einen Time Sharing-Vertrag, mit dem er das Recht zur jährlichen Benützung eines Appartements für eine bestimmte Dauer erwarb. Für die Zahlung des mit dem Vertragsabschluss (teilweise) fällig werdenden Entgelts verwendete er die Kreditkarte, worauf die Klägerin am selben Tag (umgerechnet) EUR 5.906,02 an seinen Vertragspartner überwies. Am 13. 12. 2000 kündigte der Beklagte den abgeschlossenen Vertrag und setzte die Klägerin davon per Telefax in Kenntnis; zugleich ließ er sein Bankkonto sperren, damit die Klägerin den ausgelegten Betrag nicht abbuchen konnte. Am 27. 3. 2002 belastete die Klägerin das Kreditkartenkonto des Beklagten mit dem Betrag von EUR 5.906,02. Am 28. 1. 2004 erfolgte eine Endabrechnung, in der dieser Betrag enthalten war. Die Klage über den sich aus der Endabrechnung ergebenden Gesamtbetrag von EUR 6.280,50 wurde am 27. 6. 2005 eingebracht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und verwarf insbesondere den Verjährungseinwand des Beklagten. Die Klägerin habe Anspruch auf Vergütung des strittigen Betrags, den sie drei Tage vor der ersten Information über den Vertragsrücktritt des Beklagten überwiesen habe. Einwendungen aus dem zwischen dem Beklagten und dem Vertragsunternehmen abgeschlossenen Vertrag hätten zudem nach den AGB keinen Einfluss auf den Anspruch der Klägerin. Forderungen für Leistungen aus einem Vertrag verjährten in drei Jahren ab der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs. Einzelne Posten eines Kontokorrentverhältnisses gelten bis zur Saldoziehung als gestundet, weshalb die Verjährungsfrist erst mit dem Ablauf der Rechnungsperiode und bei Vortrag des Saldos erst mit Beendigung des Kontokorrentverhältnisses zu laufen beginne. Die Klägerin habe ihre offenen Forderungen grundsätzlich monatlich abgerechnet und das Konto auch (erstmals) am 27. 3. 2002 belastet. Sie habe jedoch den offenen Saldo auf die weiteren monatlichen Abrechnungen vorgetragen, weil der Beklagte die Meinung vertreten habe, er schulde diesen Betrag nicht. Erst mit der Endabrechnung des Vertragsverhältnisses nach der Beendigung sei eine kontokorrentmäßige Abrechnung per 28. 1. 2004 durchgeführt worden. Damit sei bis zu dieser letzten Fälligstellung eine Stundung seitens der Klägerin anzunehmen, welche eine Fortlaufshemmung der Verjährung bewirkt habe. Die dreijährige Verjährungsfrist sei somit zum Zeitpunkt des Einlangens der Klage noch nicht abgelaufen gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Im Vertrag zwischen Kreditkartengesellschaft und Kreditkarteninhaber verpflichte sich die Gesellschaft, die Rechnungen des Kreditkarteninhabers an die Vertragsunternehmen zu bezahlen. Der wesentliche Inhalt dieses Vertrages bestehe darin, dass dem Kreditkarteninhaber die rechtliche Verfügungsmacht über fremdes Vermögen bis zu einer bestimmten vertraglich vereinbarten Höhe eingeräumt werde. Die vorläufige Bezahlung von Leistungen, die der Kreditkarteninhaber bei Vertragsunternehmen in Anspruch genommen habe, sei somit jedenfalls eine (kurzfristige) Kreditgewährung. Es liege ein revolvierender Kreditvertrag vor, der allerdings nicht durch monatliche Raten, sondern in Form der Bezahlung der Monatsrechnungen zurückzuzahlen sei. Forderungen aus gewährten Krediten verjährten jedoch erst in dreißig Jahren ab Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs. Auch wenn der Kreditkarteninhaber mit der Kreditkarte Leistungen des täglichen Lebens, die grundsätzlich in drei Jahren verjähren würden, in Anspruch genommen habe, beginne die dreißigjährige Verjährungsfrist erst mit der fälligen Monatsrechnung zu laufen. Die ordentliche Revision sei zulässig, da Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob die Forderung der Kreditkartengesellschaft der drei- oder der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliege.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision des Beklagten erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Maßgeblich ist dabei nicht, ob bei allseitiger rechtlicher Prüfung allenfalls eine derartige erhebliche Rechtsfrage gefunden werden könnte. Vielmehr ist die Rechtsmittelzulässigkeit nur dann gegeben, wenn in der Revision zumindest eine erhebliche Rechtsfrage, von deren Lösung die Sachentscheidung abhängt, nachvollziehbar aufgezeigt wird (Judikaturnachweise bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 10). Dies gilt auch dann, wenn die zweite Instanz die Revision zutreffend zugelassen hat, der Rechtsmittelwerber dann jedoch nur Gründe geltend macht, deren Erledigung keine erhebliche Rechtsfragen aufwirft (Zechner, aaO Rz 11 mit Judikaturnachweisen). Erforderlich ist jedenfalls, dass sich der Revisionswerber in juristisch-dogmatischer Weise mit der sich seiner Ansicht nach stellenden Rechtsfrage auseinandersetzt und nachvollziehbar darlegt, auf Grund welcher Erwägungen eine bestimmte Vorschrift in bestimmter Weise auszulegen oder etwa sinngemäß auf nicht geregelte Fälle anzuwenden ist. Diesen Erfordernissen genügen die vorliegenden Revisionsausführungen nicht.Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Maßgeblich ist dabei nicht, ob bei allseitiger rechtlicher Prüfung allenfalls eine derartige erhebliche Rechtsfrage gefunden werden könnte. Vielmehr ist die Rechtsmittelzulässigkeit nur dann gegeben, wenn in der Revision zumindest eine erhebliche Rechtsfrage, von deren Lösung die Sachentscheidung abhängt, nachvollziehbar aufgezeigt wird (Judikaturnachweise bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 10). Dies gilt auch dann, wenn die zweite Instanz die Revision zutreffend zugelassen hat, der Rechtsmittelwerber dann jedoch nur Gründe geltend macht, deren Erledigung keine erhebliche Rechtsfragen aufwirft (Zechner, aaO Rz 11 mit Judikaturnachweisen). Erforderlich ist jedenfalls, dass sich der Revisionswerber in juristisch-dogmatischer Weise mit der sich seiner Ansicht nach stellenden Rechtsfrage auseinandersetzt und nachvollziehbar darlegt, auf Grund welcher Erwägungen eine bestimmte Vorschrift in bestimmter Weise auszulegen oder etwa sinngemäß auf nicht geregelte Fälle anzuwenden ist. Diesen Erfordernissen genügen die vorliegenden Revisionsausführungen nicht.
Soweit der Revisionswerber meint, das Berufungsgericht habe in nicht nachvollziehbarer Weise die erstgerichtliche „Feststellung", wonach Verjährung nicht eingetreten sei, übernommen, übersieht er offenbar, dass das Berufungsgericht explizit von der Anwendbarkeit des § 1478 ABGB, also der Geltung einer dreißigjährigen Verjährungsfrist, ausgegangen ist. Diese ist im vorliegenden Fall jedenfalls gewahrt. Die Erörterungen zur Unterscheidung zwischen sogenannten gemeinen Raten und Annuitäten gehen schon deshalb ins Leere, weil im vorliegenden Fall von einer Verpflichtung zur Ratenzahlung überhaupt keine Rede ist, was der Revisionswerber letztlich auch selbst erkennt.Soweit der Revisionswerber meint, das Berufungsgericht habe in nicht nachvollziehbarer Weise die erstgerichtliche „Feststellung", wonach Verjährung nicht eingetreten sei, übernommen, übersieht er offenbar, dass das Berufungsgericht explizit von der Anwendbarkeit des Paragraph 1478, ABGB, also der Geltung einer dreißigjährigen Verjährungsfrist, ausgegangen ist. Diese ist im vorliegenden Fall jedenfalls gewahrt. Die Erörterungen zur Unterscheidung zwischen sogenannten gemeinen Raten und Annuitäten gehen schon deshalb ins Leere, weil im vorliegenden Fall von einer Verpflichtung zur Ratenzahlung überhaupt keine Rede ist, was der Revisionswerber letztlich auch selbst erkennt.
Mit seiner Formulierung, der Zweck der Kreditkartenfunktion liege darin, Leistungen des täglichen Lebens zu bezahlen, bzw die Funktion einer Kreditkarte liege „eben auch" darin, Forderungen des täglichen Lebens zu begleichen, deutet der Revisionswerber offenbar an, dass seiner Ansicht nach eine analoge Anwendung des § 1486 Z 1 ABGB in Betracht kommen könnte. Auch dazu fehlt es allerdings an jeglichen inhaltlichen Erörterungen, welche schon deshalb erforderlich wären, weil § 1486 Z 1 ABGB die Verjährung bestimmter Entgeltsforderungen regelt, um die es aber im vorliegenden Fall gar nicht geht. Warum (auch) der Anspruch des Kreditkartenunternehmens auf Ersatz des durch Befolgung der Anweisung (vgl nur 8 Ob 38/06f) des Kunden gemachten Aufwands der kurzen Verjährungsfrist unterliegen sollte, bedürfte einer eingehenden Begründung, die aber in der Revision nicht einmal ansatzweise versucht wird. Letztlich übersieht der Revisionswerber auch, dass es gerade im hier zu beurteilenden Fall keineswegs um eine Forderung „des täglichen Lebens" geht, wurde die Kreditkarte doch dazu verwendet, um eine (Teil-)Zahlung auf das Nutzungsentgelt im Rahmen eines Time Sharing-Vertrags zu leisten.Mit seiner Formulierung, der Zweck der Kreditkartenfunktion liege darin, Leistungen des täglichen Lebens zu bezahlen, bzw die Funktion einer Kreditkarte liege „eben auch" darin, Forderungen des täglichen Lebens zu begleichen, deutet der Revisionswerber offenbar an, dass seiner Ansicht nach eine analoge Anwendung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB in Betracht kommen könnte. Auch dazu fehlt es allerdings an jeglichen inhaltlichen Erörterungen, welche schon deshalb erforderlich wären, weil Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB die Verjährung bestimmter Entgeltsforderungen regelt, um die es aber im vorliegenden Fall gar nicht geht. Warum (auch) der Anspruch des Kreditkartenunternehmens auf Ersatz des durch Befolgung der Anweisung vergleiche nur 8 Ob 38/06f) des Kunden gemachten Aufwands der kurzen Verjährungsfrist unterliegen sollte, bedürfte einer eingehenden Begründung, die aber in der Revision nicht einmal ansatzweise versucht wird. Letztlich übersieht der Revisionswerber auch, dass es gerade im hier zu beurteilenden Fall keineswegs um eine Forderung „des täglichen Lebens" geht, wurde die Kreditkarte doch dazu verwendet, um eine (Teil-)Zahlung auf das Nutzungsentgelt im Rahmen eines Time Sharing-Vertrags zu leisten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 40 Abs 1 ZPO. Die Revisionsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodass sich ihre Revisionsbeantwortung nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 40 Absatz eins, ZPO. Die Revisionsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodass sich ihre Revisionsbeantwortung nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt.
Anmerkung
E82190 9Ob94.06ySchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2007/231 S 208 - RdW 2007,208 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00094.06Y.0927.000Dokumentnummer
JJT_20060927_OGH0002_0090OB00094_06Y0000_000