TE OGH 2006/9/28 4Ob167/06x

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl P*****, vertreten durch Gheneff-Rami Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 40.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Juni 2006, GZ 4 R 28/06a-10, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 78 UrhG), ist darauf abzustellen, ob die von ihm geltend gemachten Interessen bei objektiver Prüfung des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen sind RIS-Justiz RS0078088). Es ist nicht nur das Bild für sich allein zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in den es gestellt wird (RIS-Justiz RS0078077). Dabei ist insbesondere der Begleittext zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS 0078088 T5; RS0077782 T3, T4, T5). Begleittext in diesem Sinn ist nicht nur der dem Bild unmittelbar beigegebene Text (4 Ob 89/92 = ecolex 1993, 159 - Macht und Magie); es ist auch nicht notwendig, dass im Text auf das Bild hingewiesen wird (4 Ob 122/88 - MR 1989, 52 - Roter Baron II). Entscheidend ist vielmehr, dass der Leser den Text auf die abgebildete Person bezieht, sodass deren Ansehen durch die darin enthaltenen Aussagen beeinträchtigt wird (4 Ob 250/99i = MR 2000, 91 - Affäre R).Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (Paragraph 78, UrhG), ist darauf abzustellen, ob die von ihm geltend gemachten Interessen bei objektiver Prüfung des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen sind RIS-Justiz RS0078088). Es ist nicht nur das Bild für sich allein zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in den es gestellt wird (RIS-Justiz RS0078077). Dabei ist insbesondere der Begleittext zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS 0078088 T5; RS0077782 T3, T4, T5). Begleittext in diesem Sinn ist nicht nur der dem Bild unmittelbar beigegebene Text (4 Ob 89/92 = ecolex 1993, 159 - Macht und Magie); es ist auch nicht notwendig, dass im Text auf das Bild hingewiesen wird (4 Ob 122/88 - MR 1989, 52 - Roter Baron römisch II). Entscheidend ist vielmehr, dass der Leser den Text auf die abgebildete Person bezieht, sodass deren Ansehen durch die darin enthaltenen Aussagen beeinträchtigt wird (4 Ob 250/99i = MR 2000, 91 - Affäre R).

Die Anwendung diese Grundsätze auf den Einzelfall ist idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob zur „Interpretation des Bedeutungsinhalts" der unmittelbaren Bildunterschrift auch der Inhalt eines weiteren Artikels herangezogen werden kann, der zwar unter einer eigenen Überschrift steht, aber räumlich unmittelbar anschließend abgedruckt ist, hängt ebenfalls davon ab, inwieweit der durchschnittliche Leser auch (noch) diesen Text auf die abgebildete Person bezieht. Das ist aber eine Frage des Einzelfalls, die aufgrund der konkreten Gestaltung der strittigen Passagen zu beurteilen ist. Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt wegen des engen räumlichen und sachlichen Zusammenhangs der Artikel, die auch im Inhaltsverzeichnis des Magazins optisch (durch Unterlegung mit einer Grauschattierung) und unter einer gemeinsamen Überschrift („Cover") zusammengefasst sind, nicht vor.

Anmerkung

E82156 4Ob167.06x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MR 2006,370 = ÖBl-LS 2007/83 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00167.06X.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20060928_OGH0002_0040OB00167_06X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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