Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Benno Emanuel K*****, geboren am 1. April 1989, Marie-Theres K*****, geboren am 9. April 1996, und Leonard K*****, geboren am 18. September 1997, alle vertreten durch die Mutter Bettina K*****, diese vertreten durch Dr. Wolfgang Ehrnberger, Rechtsanwalt in Purkersdorf, als Verfahrenshilfevertreter, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters Benno K*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 19. Oktober 2005, GZ 23 R 286/05i, 23 R 287/05m-115, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 8. Juli 2005, GZ 1 P 144/01i-105, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag des mj. Benno Emanuel K*****, seinen Vater zum Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu verpflichten, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Rekursgericht den Unterhalt für die drei Kinder ab November 2001 fest. Dabei stützte es sich - außer bei der hier strittigen Anrechnung von Eigeneinkommen des älteren Sohnes - auf die nach der Prozentsatzmethode ermittelte Leistungsfähigkeit des Vaters. Als Bemessungsgrundlage zog es ein erzielbares Einkommen von monatlich 1.220 EUR bis Ende 2003 und von 1.250 EUR ab Anfang 2004 heran. Das entsprach im Wesentlichen den tatsächlichen Einkünften des Vaters, der im Betrieb seiner Eltern beschäftigt war und dort insbesondere einen PKW der Oberklasse privat nutzen konnte.
Für die jüngeren Kinder setzte das Rekursgericht den Unterhalt auf dieser Grundlage wie folgt fest:
Marie-Theres (geb. 1996):
160 EUR von November 2001 bis März 2002
185 EUR von April 2002 bis Dezember 2003
190 EUR ab Jänner 2004
Leonard (geb. 1997):
160 EUR von November 2001 bis September 2003
185 EUR von Oktober 2003 bis Dezember 2003
190 EUR ab Jänner 2004
Beim älteren Sohn Benno Emanuel (geb. 1989) führte die Prozentsatzmethode zu folgendem monatlichen Unterhalt:
220 EUR von November 2001 bis Dezember 2003
225 EUR von Jänner 2004 bis März 2004
250 EUR von April 2004 bis August 2004
Ab September 2004 bezog der ältere Sohn allerdings eine Lehrlingsentschädigung von 470 EUR. Das Rekursgericht berücksichtigte diesen Umstand wie folgt: Es subtrahierte die Lehrlingsentschädigung vom Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs 1 lit a lit bb ASVG), den es zuvor auf zwölf Monate umgerechnet und um den Krankenversicherungsbeitrag vermindert hatte (§ 73 Abs 1 ASVG), und multiplizierte das Ergebnis (die "Bedarfslücke") mit dem Verhältnis zwischen dem Regelbedarf und dem Ausgleichszulagenrichtsatz. Das ergab 128,32 EUR; den Unterhalt setzte das Rekursgericht mit 130 EUR fest.Ab September 2004 bezog der ältere Sohn allerdings eine Lehrlingsentschädigung von 470 EUR. Das Rekursgericht berücksichtigte diesen Umstand wie folgt: Es subtrahierte die Lehrlingsentschädigung vom Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Litera b, b, ASVG), den es zuvor auf zwölf Monate umgerechnet und um den Krankenversicherungsbeitrag vermindert hatte (Paragraph 73, Absatz eins, ASVG), und multiplizierte das Ergebnis (die "Bedarfslücke") mit dem Verhältnis zwischen dem Regelbedarf und dem Ausgleichszulagenrichtsatz. Das ergab 128,32 EUR; den Unterhalt setzte das Rekursgericht mit 130 EUR fest.
Zur Begründung verwies das Rekursgericht auf die ständige Rsp zur teilweisen Selbsterhaltungsfähigkeit bei einfachen Verhältnissen. Das Eigeneinkommen liege weit unter der Grenze der Selbsterhaltungsfähigkeit. Der Vater sei durch die Unterhaltspflicht nicht unangemessen belastet. Ihm verblieben nach Abzug aller Unterhaltspflichten noch immer 740 EUR. Demgegenüber stünden dem älteren Sohn ein Eigeneinkommen von 470 EUR und ein Unterhalt von 130 EUR, insgesamt somit „rund 500 EUR", zur Verfügung
Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nicht zu, da keine Rechtsfragen mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung zu behandeln gewesen seien.
Der Vater bekämpfte diesen Beschluss mit einem „außerordentlichen" Revisionsrekurs. Als erhebliche Rechtsfrage führte er an, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die „von der Kindesmutter unrechtmäßigerweise geforderten Unterhaltsbeträge zu bezahlen und von Seiten des Gerichts lediglich fiktiv irgendwelche Unterhaltsbeträge hochgerechnet werden, ohne dass dabei auf eine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen wird." Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass bisher noch nicht über seine Ansprüche aus der nachehelichen Vermögensaufteilung entschieden worden sei.
Da die Bemessungsgrundlage bei jedem Kind unter 20.000 EUR lag, werteten die Vorinstanzen dieses Rechtsmittel als einen mit einer Zulassungsvorstellung verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs. Das Rekursgericht gab der Zulassungsvorstellung teilweise Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs „im Hinblick auf die Unterhaltsfestsetzung hinsichtlich des mj. Benno Emanuel K***** für die Zeit ab 1. 9. 2004 bis auf weiteres mit 130 EUR" zu. "Im Übrigen" - also jedenfalls in Bezug auf die beiden anderen Kinder - wies es die Zulassungsvorstellung samt dem damit verbundenen Revisionsrekurs zurück.
Die teilweise Zulassung begründete das Rekursgericht mit seinem Rechenfehler bei der Ermittlung der Gesamteinkünfte des älteren Sohnes. Das Eigeneinkommen von 470 EUR und der festgesetzte Geldunterhalt von 130 EUR ergäben einen Betrag von 600 EUR. Berücksichtige man, dass der Unterhaltsberechtigte auch Naturalunterhalt von seiner Mutter bekomme, so ergebe sich, dass ihm tatsächlich Mittel in annähernd gleicher Höhe zur Verfügung stünden wie dem Geldunterhaltsschuldner nach Abzug der Unterhaltspflichten. Es stelle sich daher die Frage, ob die Geldunterhaltspflicht noch den Lebensverhältnissen angemessen sei. Da es zu dieser Frage keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe, sei der Revisionsrekurs in diesem Teilaspekt zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Senat hat dazu Folgendes erwogen:
1. Die Unterhaltsansprüche der drei Kinder sind nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0112656, RS0017257). Es liegen daher drei Entscheidungsgegenstände des Rekursgerichts vor, bei denen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert zu beurteilen ist.
Keiner der Entscheidungsgegenstände übersteigt 20.000 EUR. Der Revisionsrekurs ist in einem solchen Fall nur zulässig, wenn er vom Rekursgericht entweder schon in der Rekursentscheidung oder aufgrund einer Zulassungsvorstellung zugelassen wird (§ 62 Abs 3 iVm § 63 Abs 3 AußStrG). Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters war daher entweder zur Verbesserung zurückzustellen oder als ein mit einer Zulassungsvorstellung verbundener ordentlicher Revisionsrekurs zu deuten. Die Vorinstanzen haben in vertretbarer Weise (vgl RIS-Justiz RS0109505 [T16]) die zweite Variante gewählt.Keiner der Entscheidungsgegenstände übersteigt 20.000 EUR. Der Revisionsrekurs ist in einem solchen Fall nur zulässig, wenn er vom Rekursgericht entweder schon in der Rekursentscheidung oder aufgrund einer Zulassungsvorstellung zugelassen wird (Paragraph 62, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG). Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters war daher entweder zur Verbesserung zurückzustellen oder als ein mit einer Zulassungsvorstellung verbundener ordentlicher Revisionsrekurs zu deuten. Die Vorinstanzen haben in vertretbarer Weise vergleiche RIS-Justiz RS0109505 [T16]) die zweite Variante gewählt.
Das Rekursgericht hat die Zulassungsvorstellung und den Revisionsrekurs jedenfalls in Bezug auf die Unterhaltsansprüche der beiden jüngeren Kinder zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 63 Abs 4 AußStrG).Das Rekursgericht hat die Zulassungsvorstellung und den Revisionsrekurs jedenfalls in Bezug auf die Unterhaltsansprüche der beiden jüngeren Kinder zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Paragraph 63, Absatz 4, AußStrG).
2. Fraglich ist, ob das Rekursgericht die Zulassung des Revisionsrekurses beim älteren Sohn auf einen Teil des Unterhaltsanspruchs (".. für die Zeit ab 1 . 2004 ...") beschränken konnte.
Eine solche Vorgangsweise hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 114/03b (= RIS-Justiz RS0118275 = EvBl 2004/86) abgelehnt (vgl dazu auch Zechner in Fasching² § 528 ZPO Rz 31). Dort hatte das Rekursgericht - ebenfalls in einer Unterhaltssache - den Revisionsrekurs nur gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung zugelassen. Der Oberste Gerichtshof hielt das für unzulässig, weil es bei einem als einheitlich anzusehenden Anspruch auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Revision oder des Revisionsrekurses geben könne (ebenso 4 Ob 25/93 = RIS-Justiz RS0037838 T34 mwN).Eine solche Vorgangsweise hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 114/03b (= RIS-Justiz RS0118275 = EvBl 2004/86) abgelehnt vergleiche dazu auch Zechner in Fasching² Paragraph 528, ZPO Rz 31). Dort hatte das Rekursgericht - ebenfalls in einer Unterhaltssache - den Revisionsrekurs nur gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung zugelassen. Der Oberste Gerichtshof hielt das für unzulässig, weil es bei einem als einheitlich anzusehenden Anspruch auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Revision oder des Revisionsrekurses geben könne (ebenso 4 Ob 25/93 = RIS-Justiz RS0037838 T34 mwN).
Im hier zu beurteilenden Fall hat das Rekursgericht nicht zwischen dem bestätigenden und dem abändernden Teil seiner Entscheidung unterschieden, sondern zwischen verschiedenen Unterhaltsperioden differenziert. Diese Vorgangsweise ist nicht von vornherein unvertretbar. Es könnte nämlich die Auffassung vertreten werden, dass voneinander unterscheidbare Teilansprüche vorlagen, die auch für die Zulassung des Revisionsrekurses unterschiedlich beurteilt werden konnten.
Der Senat kann sich dieser Ansicht allerdings nicht anschließen. Schon aus der Bewertungsvorschrift des § 58 Abs 1 JN ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch als einheitlichen Anspruch sieht. Das steht im Einklang mit der Rsp zu § 55 Abs 1 Z 1 JN, wonach die Ableitung mehrerer Teilansprüche aus gemeinsamen Tatsachen und/oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund zur Zusammenrechnung führt (RIS-Justiz RS0037905). Dabei kommt es auf das Klags- oder Antragsvorbringen an (RIS-Justiz RS0042741, RS0106759). Der gemeinsame Rechtsgrund liegt hier in der Unterhaltspflicht des Vaters, die gemeinsamen Tatsachen in den Behauptungen zu dessen Leistungsfähigkeit und zum (wenngleich schwankenden) Bedarf des Kindes. Dass die Tatsachengrundlagen nicht in allen zu beurteilenden Perioden identisch sind, ist für Unterhaltsansprüche geradezu typisch und kann nach der Wertung des § 58 Abs 1 JN zu keiner nach Perioden getrennten Betrachtungsweise führen.Der Senat kann sich dieser Ansicht allerdings nicht anschließen. Schon aus der Bewertungsvorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, JN ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch als einheitlichen Anspruch sieht. Das steht im Einklang mit der Rsp zu Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN, wonach die Ableitung mehrerer Teilansprüche aus gemeinsamen Tatsachen und/oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund zur Zusammenrechnung führt (RIS-Justiz RS0037905). Dabei kommt es auf das Klags- oder Antragsvorbringen an (RIS-Justiz RS0042741, RS0106759). Der gemeinsame Rechtsgrund liegt hier in der Unterhaltspflicht des Vaters, die gemeinsamen Tatsachen in den Behauptungen zu dessen Leistungsfähigkeit und zum (wenngleich schwankenden) Bedarf des Kindes. Dass die Tatsachengrundlagen nicht in allen zu beurteilenden Perioden identisch sind, ist für Unterhaltsansprüche geradezu typisch und kann nach der Wertung des Paragraph 58, Absatz eins, JN zu keiner nach Perioden getrennten Betrachtungsweise führen.
Der Unterhaltsanspruch ist somit als einheitlicher Anspruch anzusehen. Aus diesem Grund konnte das Rekursgericht über die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch nur einheitlich entscheiden. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassungsvorstellung. Denn nach dem auch dafür maßgeblichen § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs zulässig und daher nach § 59 Abs 1 Z 2 oder § 63 Abs 3 AußStrG zuzulassen, wenn - nicht soweit - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.Der Unterhaltsanspruch ist somit als einheitlicher Anspruch anzusehen. Aus diesem Grund konnte das Rekursgericht über die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch nur einheitlich entscheiden. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassungsvorstellung. Denn nach dem auch dafür maßgeblichen Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs zulässig und daher nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG zuzulassen, wenn - nicht soweit - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.
Die Entscheidung über die Zulassungsvorstellung ist aus diesem Grund als nicht weiter beschränkte Zulassung des Revisionsrekurses gegen die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch des älteren Sohnes zu verstehen (ebenso 8 Ob 114/03b).
3. Der Zulassungsausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof allerdings nicht (§ 71 Abs 1 AußStrG). Auch in Unterhaltssachen ist der Revisionsrekurs nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (RIS-Justiz RS0007204), etwa wenn das Rekursgericht im konkreten Fall von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist oder wenn es seinen bei der Unterhaltsbemessung naturgemäß bestehenden Ermessensspielraum überschritten hat (1 Ob 108/01s).3. Der Zulassungsausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof allerdings nicht (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG). Auch in Unterhaltssachen ist der Revisionsrekurs nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (RIS-Justiz RS0007204), etwa wenn das Rekursgericht im konkreten Fall von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist oder wenn es seinen bei der Unterhaltsbemessung naturgemäß bestehenden Ermessensspielraum überschritten hat (1 Ob 108/01s).
Das ist hier nicht der Fall. Das Rekursgericht hat sich bei der Berücksichtigung des Eigeneinkommens an der Richtwertformel orientiert, die der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seit der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 560/92 (= SZ 65/114) zugrunde liegt. Danach ist bei einfachen Lebensverhältnissen das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des Geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen (RIS-Justiz RS0047565). Einfache Lebensverhältnisse liegen vor, wenn der Regelbedarf des Minderjährigen höher ist als der nach der Prozentsatzmethode ermittelte Unterhaltsanspruch (s 2 Ob 77/97f). Das ist hier der Fall, da der Regelbedarf 355 EUR beträgt, während nach der Prozentsatzmethode nur ein Unterhalt von 250 EUR zustünde.
Die Richtwertformel führt dazu, dass dem Unterhaltsberechtigten einschließlich des (fiktiven) Werts der Betreuungsleistung durch den anderen Elternteil Mittel in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen. Die aufgrund der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen an sich gegebene Geldunterhaltspflicht wird auf einen Betrag reduziert, der dem konkreten (verbleibenden) Bedarf des Kindes entspricht.
Wie alle anderen „Berechnungsmethoden" im Unterhaltsrecht ist sie nur eine Orientierungshilfe, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nach oben oder unten korrigiert werden kann (4 Ob 2291/96g = ÖA 1997, 167). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei aber Zurückhaltung geboten. Die Richtwertformel wurde ohnehin für einfache Verhältnisse entwickelt. Daher ist eine Korrektur noch nicht (zwingend) erforderlich, wenn ihre Anwendung den Unterhaltspflichtigen zu einer Einschränkung seiner Lebensverhältnisse zwingt. Anderes könnte zwar gelten, wenn dem Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung sonstiger Unterhaltspflichten (deutlich) weniger Mittel zu Verfügung stünden als dem Unterhaltsberechtigten (vgl LGZ Wien EFSlg 96.177; Neuhauser in Schwimann3 § 140 ABGB Rz 92), also schon bei einem Unterschreiten des Ausgleichszulagenrichtsatzes und nicht erst bei Erreichen einer in Anlehnung an § 291 b EO ermittelten "absoluten" Belastbarkeitsgrenze (vgl dazu RIS-Justiz RS0017946, RS0013458). Aber auch in einem solchen Fall käme es nicht nur auf eine Gegenüberstellung der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel an, sondern es wären auch alle anderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören etwa die nach der Prozentsatzmethode zu beurteilende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (bei der andere Unterhaltspflichten ohnehin berücksichtigt sind) oder gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Unterhaltsberechtigter gerade wegen der Verweigerung des angemessenen Unterhalts auf einen weiteren Schulbesuch verzichtet und eine Berufstätigkeit aufgenommen hat.Wie alle anderen „Berechnungsmethoden" im Unterhaltsrecht ist sie nur eine Orientierungshilfe, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nach oben oder unten korrigiert werden kann (4 Ob 2291/96g = ÖA 1997, 167). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei aber Zurückhaltung geboten. Die Richtwertformel wurde ohnehin für einfache Verhältnisse entwickelt. Daher ist eine Korrektur noch nicht (zwingend) erforderlich, wenn ihre Anwendung den Unterhaltspflichtigen zu einer Einschränkung seiner Lebensverhältnisse zwingt. Anderes könnte zwar gelten, wenn dem Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung sonstiger Unterhaltspflichten (deutlich) weniger Mittel zu Verfügung stünden als dem Unterhaltsberechtigten vergleiche LGZ Wien EFSlg 96.177; Neuhauser in Schwimann3 Paragraph 140, ABGB Rz 92), also schon bei einem Unterschreiten des Ausgleichszulagenrichtsatzes und nicht erst bei Erreichen einer in Anlehnung an Paragraph 291, b EO ermittelten "absoluten" Belastbarkeitsgrenze vergleiche dazu RIS-Justiz RS0017946, RS0013458). Aber auch in einem solchen Fall käme es nicht nur auf eine Gegenüberstellung der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel an, sondern es wären auch alle anderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören etwa die nach der Prozentsatzmethode zu beurteilende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (bei der andere Unterhaltspflichten ohnehin berücksichtigt sind) oder gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Unterhaltsberechtigter gerade wegen der Verweigerung des angemessenen Unterhalts auf einen weiteren Schulbesuch verzichtet und eine Berufstätigkeit aufgenommen hat.
Diese Erwägungen sind hier aber nicht zu vertiefen. Denn solange die dem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Einkünfte - wie hier - über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegen und er daher zumindest nicht (deutlich) schlechter steht als der Unterhaltsberechtigte, besteht - mangels anderer dafür sprechender Erwägungen - kein zwingender Anlass, vom Ergebnis der Richtwertformel abzuweichen. Der Vater zahlt wegen der Anrechnung des Eigeneinkommens ohnehin weniger, als es seiner nach der Prozentsatzmethode ermittelten Leistungsfähigkeit entspricht. Es gibt daher keinen Grund, seine Unterhaltspflicht unter jenem Betrag festzusetzen, der bei einfachen Verhältnissen zur Deckung des Bedarfs seines Sohnes erforderlich ist.
Das Rekursgericht hat daher seinen Ermessensspielraum bei der Unterhaltsbemessung unter Anrechnung des Eigeneinkommens nicht überschritten, und zwar unabhängig vom Rechenfehler in der Begründung seiner Entscheidung.
4. Auch sonst zeigt der Revisionsrekurs keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen entspricht das vom berufskundlichen Sachverständigen ermittelte Einkommen ohnehin im Wesentlichen jenem, das der Unterhaltsverpflichtete unter Berücksichtigung eines Sachbezugs (Nutzung eines Kraftfahrzeugs) im Betrieb seiner Eltern erzielt. Soweit der Revisionsrekurs diese Feststellungen bekämpft, verkennt er, dass der Oberste Gerichtshof auch in Außerstreitsachen nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0006737).
5. Aus diesem Grund war der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Ein Kostenersatz findet in Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes nicht statt (§ 101 Abs 2 AußStrG). Der darauf gerichtete Antrag in der Revisionsrekursbeantwortung war daher abzuweisen.Ein Kostenersatz findet in Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes nicht statt (Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG). Der darauf gerichtete Antrag in der Revisionsrekursbeantwortung war daher abzuweisen.
Textnummer
E82257European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00053.06G.0928.000Im RIS seit
28.10.2006Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019