Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Braunegg Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Aco N*****, Kaufmann, *****, 2. Radivoje N*****, Kaufmann, *****, beide vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.278,24 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. Mai 2006, GZ 41 R 282/05g-10, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein die Auflösung eines Mietvertrags rechtfertigender qualifizierter Zinsrückstand liegt vor, wenn der Mieter den Zins trotz gehöriger Mahnung nicht bis zum nächsten Zinstermin bezahlt hat (RIS-Justiz RS0021152). Voraussetzung für den Erfolg der Räumungsklage gegen mehrere Mitmieter ist die Einmahnung des rückständigen Bestandzinses
gegen jeden Mitmieter (1 Ob 616/84 = SZ 57/120; RIS-Justiz RS0017291;
vgl auch 4 Ob 567/94 = JBl 1995, 467).vergleiche auch 4 Ob 567/94 = JBl 1995, 467).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Klagsvorbringen, dass der Mietzins jeweils zum Monatsersten fällig wird. Vor der Klage zugekommene Mahnungen konnten nicht festgestellt werden, sodass die Mahnung nur in der Klagszustellung selbst liegen kann (RIS-Justiz RS0021216). Dem Erstbeklagten wurde die Klage, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, jedenfalls nicht vor dem 1. 4. 2005 (wirksam) zugestellt. Spätestens am 28. 4. 2005 - also vor dem nächsten Zinstermin und damit jedenfalls vor Vorliegen eines qualifizierten Mietzinsrückstandes - haben die Beklagten aber den gesamten rückständigen Mietzins bezahlt. Schon aus diesem Grund hat das Berufungsgericht die Räumungsklage zu Recht abgewiesen. Auf die in der Zulassungsbeschwerde dargestellten Rechtsfragen kommt es daher nicht an.
Anmerkung
E82154 4Ob159.06wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00159.06W.0928.000Dokumentnummer
JJT_20060928_OGH0002_0040OB00159_06W0000_000