TE OGH 2006/9/28 4Ob157/06a

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Prager Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei c***** AG, W*****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei Dr. Walter Kainz, Rechtsanwalt, Wien 4, Gusshausstraße 23, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef W. Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen 53.901,68 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2006, GZ 5 R 25/06t-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Beklagte hat die - wie sich später herausstellte: von Betrügern - bei der Klägerin bestellte Ware an der ihr vom Absender bekanntgegebenen Lieferadresse in London zugestellt und dort jener Person übergeben, die sich dem LKW-Fahrer gegenüber als Vertreter des von der Klägerin genannten Empfängers (einer Kapitalgesellschaft) vorstellte und die - gegenüber der Vereinbarung - verspätete Ankunft der Lieferung rügte. Der Fahrer hatte zuvor an der angegebenen Adresse (einem Wohnhaus mit elfknöpfiger Gegensprechanlage) jenen Rufknopf gedrückt, auf dessen Namensfeld ein maschingeschriebener Zettel mit dem Namen des ihm bekanntgegebenen Empfängers aufgeklebt war, worauf die genannte Person zur Eingangstür kam, die Transportdokumente unterfertigte und die Ware ablud. Spätere Erhebungen ergaben, dass die als Empfängerin bekanntgegebene (und tatsächlich bestehende) Kapitalgesellschaft an der angegebenen Zustelladresse keine Niederlassung besitzt. In England ist es üblich, CMR-Dokumente ohne Verwendung eines Firmenstempels zu unterzeichnen. Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung des Warenwerts gerichtete Klage der Absenderin gegen den Frachtführer abgewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts könne sich die Beklagte auf die Haftungsbefreiung des Art 17 Abs 2 CMR stützen, weil sie kein Verschulden am Verlust des Ladeguts treffe; ihrem Fahrer sei kein Sorgfaltsverstoß anzulasten.Die Beklagte hat die - wie sich später herausstellte: von Betrügern - bei der Klägerin bestellte Ware an der ihr vom Absender bekanntgegebenen Lieferadresse in London zugestellt und dort jener Person übergeben, die sich dem LKW-Fahrer gegenüber als Vertreter des von der Klägerin genannten Empfängers (einer Kapitalgesellschaft) vorstellte und die - gegenüber der Vereinbarung - verspätete Ankunft der Lieferung rügte. Der Fahrer hatte zuvor an der angegebenen Adresse (einem Wohnhaus mit elfknöpfiger Gegensprechanlage) jenen Rufknopf gedrückt, auf dessen Namensfeld ein maschingeschriebener Zettel mit dem Namen des ihm bekanntgegebenen Empfängers aufgeklebt war, worauf die genannte Person zur Eingangstür kam, die Transportdokumente unterfertigte und die Ware ablud. Spätere Erhebungen ergaben, dass die als Empfängerin bekanntgegebene (und tatsächlich bestehende) Kapitalgesellschaft an der angegebenen Zustelladresse keine Niederlassung besitzt. In England ist es üblich, CMR-Dokumente ohne Verwendung eines Firmenstempels zu unterzeichnen. Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung des Warenwerts gerichtete Klage der Absenderin gegen den Frachtführer abgewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts könne sich die Beklagte auf die Haftungsbefreiung des Artikel 17, Absatz 2, CMR stützen, weil sie kein Verschulden am Verlust des Ladeguts treffe; ihrem Fahrer sei kein Sorgfaltsverstoß anzulasten.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung. Die Falschauslieferung des Transportguts an einen Nichtberechtigten ist ein Fall des Verlusts des Transportguts (Helm in HGB Großkommentar4, § 429 Rz 24 und CMR Art 17 Rz 77). Der Frachtführer haftet jedoch gem Art 17 Abs 2 CMR nicht, wenn der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Solche Umstände werden dann angenommen, wenn es auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern (1 Ob 579/91 = TranspR 1991, 422; 7 Ob 607/93 = TranspR 1994, 282; RIS-Justiz RS0073763 und RS0029824). Unabwendbarkeit bedeutet nicht dessen absolute Unvermeidbarkeit. Vom Frachtführer werden keine wirtschaftlich unzumutbaren oder absurden Maßnahmen gefordert (7 Ob 607/93 = TranspR 1994, 282). Ob ein bestimmtes Verhalten unter den generalklauselartig formulierten (Thume in Thume, CMR Art 17 Rz 97) Haftungsausschlusstatbestand fällt, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung und kann regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (Herber/Piper, CMR Art 17 Rz 43; vgl auch die einzelnen Fallbeispiele bei Thume aaO Rz 98 ff). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten hat.Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung. Die Falschauslieferung des Transportguts an einen Nichtberechtigten ist ein Fall des Verlusts des Transportguts (Helm in HGB Großkommentar4, Paragraph 429, Rz 24 und CMR Artikel 17, Rz 77). Der Frachtführer haftet jedoch gem Artikel 17, Absatz 2, CMR nicht, wenn der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Solche Umstände werden dann angenommen, wenn es auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern (1 Ob 579/91 = TranspR 1991, 422; 7 Ob 607/93 = TranspR 1994, 282; RIS-Justiz RS0073763 und RS0029824). Unabwendbarkeit bedeutet nicht dessen absolute Unvermeidbarkeit. Vom Frachtführer werden keine wirtschaftlich unzumutbaren oder absurden Maßnahmen gefordert (7 Ob 607/93 = TranspR 1994, 282). Ob ein bestimmtes Verhalten unter den generalklauselartig formulierten (Thume in Thume, CMR Artikel 17, Rz 97) Haftungsausschlusstatbestand fällt, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung und kann regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (Herber/Piper, CMR Artikel 17, Rz 43; vergleiche auch die einzelnen Fallbeispiele bei Thume aaO Rz 98 ff). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten hat.

Anmerkung

E82153 4Ob157.06a

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2007/304 S 280 - RdW 2007,280 = Platte, ecolex 2008,223 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00157.06A.0928.000

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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