TE OGH 2006/9/28 4Ob132/06z

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosina S*****, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Konvent *****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller, Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 28.334 EUR sA und Feststellung (Streitwert insgesamt 33.334 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 21. März 2006, GZ 5 R 192/05b-72, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin wurde im Krankenhaus der Beklagten nicht darüber aufgeklärt, dass ein bei ihr geplanter Eingriff (Darmspiegelung verbunden mit einer Polypenentfernung) mit dem typischen Risiko einer Darmperforation verbunden ist. Dieses Risiko hat sich dann verwirklicht. Die Wahrscheinlichkeit dafür beträgt zumindest 0,32 %, zu einer Darmperforation kommt es daher in einem von etwa 310 Fällen.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben auf dieser Grundlage eine Aufklärungspflichtverletzung angenommen und die Haftung der Beklagten für die Folgen des Eingriffs dem Grunde nach bejaht. Die Zulassungsbeschwerde zeigt keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung auf.

Wie weit die ärztliche Aufklärungspflicht reicht, ist regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0026328 T2, RS0026529, insb T18, RS0026763 T2; zuletzt etwa 10 Ob 19/06a). Die Entscheidung des Berufungsgerichts folgt der ständigen Rechtsprechung: Danach ist auf ein typisches, dh speziell dem geplanten Eingriff anhaftendes und auch bei größter Sorgfalt nicht sicher vermeidbares Operationsrisiko unabhängig von der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts hinzuweisen; die ärztliche Aufklärungspflicht ist in diesem Fall verschärft (RIS-Justiz RS0026581, RS0026340). Das gilt zwar nur dann, wenn das Risiko geeignet ist, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (1 Ob 532/94 = SZ 67/9; 4 Ob 335/98p = JBl 1999, 531; 8 Ob 103/01g). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass das hier der Fall war, ist aber wegen der mit einer Darmperforation verbundenen Gefahr weiterer Komplikationen nicht zu beanstanden (vgl 8 Ob 402/97v: künstlicher Darmausgang). Wegen der richtigen Reaktion der Ärzte hat es hier zwar keine so schwerwiegenden Folgen gegeben. Wie weit die Aufklärungspflicht reicht, kann aber nicht davon abhängen, ob sich im konkreten Fall tatsächlich auch alle Folgerisiken verwirklicht haben. Die Beweislast dafür, dass die Klägerin dem Eingriff auch bei korrekter Aufklärung zugestimmt hätte, trifft die Beklagte (4 Ob 335/98p = JBl 1999, 465 mwN; RIS-Justiz RS0111528, RS0038485). Die diesbezügliche Negativfeststellung des Erstgerichts kann sie in der Revision nicht mehr bekämpfen. Ihr wäre im Übrigen auch dann nicht geholfen, wenn man in Anlehnung an deutsche Rsp eine Pflicht des Patienten annehmen wollte, die Gründe für die (mögliche) Ablehnung des Eingriffs zu substantiieren (vgl 6 Ob 126/98t = RdM 2000, 28; 8 Ob 402/97v). Denn das Vorbringen der Klägerin, sie hätte den Eingriff bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung aus wirtschaftlichen Gründen (Hochsaison in ihrem Gewerbebetrieb) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, ist nicht von vornherein unplausibel.Wie weit die ärztliche Aufklärungspflicht reicht, ist regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0026328 T2, RS0026529, insb T18, RS0026763 T2; zuletzt etwa 10 Ob 19/06a). Die Entscheidung des Berufungsgerichts folgt der ständigen Rechtsprechung: Danach ist auf ein typisches, dh speziell dem geplanten Eingriff anhaftendes und auch bei größter Sorgfalt nicht sicher vermeidbares Operationsrisiko unabhängig von der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts hinzuweisen; die ärztliche Aufklärungspflicht ist in diesem Fall verschärft (RIS-Justiz RS0026581, RS0026340). Das gilt zwar nur dann, wenn das Risiko geeignet ist, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (1 Ob 532/94 = SZ 67/9; 4 Ob 335/98p = JBl 1999, 531; 8 Ob 103/01g). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass das hier der Fall war, ist aber wegen der mit einer Darmperforation verbundenen Gefahr weiterer Komplikationen nicht zu beanstanden vergleiche 8 Ob 402/97v: künstlicher Darmausgang). Wegen der richtigen Reaktion der Ärzte hat es hier zwar keine so schwerwiegenden Folgen gegeben. Wie weit die Aufklärungspflicht reicht, kann aber nicht davon abhängen, ob sich im konkreten Fall tatsächlich auch alle Folgerisiken verwirklicht haben. Die Beweislast dafür, dass die Klägerin dem Eingriff auch bei korrekter Aufklärung zugestimmt hätte, trifft die Beklagte (4 Ob 335/98p = JBl 1999, 465 mwN; RIS-Justiz RS0111528, RS0038485). Die diesbezügliche Negativfeststellung des Erstgerichts kann sie in der Revision nicht mehr bekämpfen. Ihr wäre im Übrigen auch dann nicht geholfen, wenn man in Anlehnung an deutsche Rsp eine Pflicht des Patienten annehmen wollte, die Gründe für die (mögliche) Ablehnung des Eingriffs zu substantiieren vergleiche 6 Ob 126/98t = RdM 2000, 28; 8 Ob 402/97v). Denn das Vorbringen der Klägerin, sie hätte den Eingriff bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung aus wirtschaftlichen Gründen (Hochsaison in ihrem Gewerbebetrieb) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, ist nicht von vornherein unplausibel.

Zu ersetzen ist freilich nur der Schaden, der durch den ohne wirksame Einwilligung vorgenommenen Eingriff verursacht wurde. Komplikationen, die sich auch ohne diesen Eingriff ergeben hätten, führen daher zu keiner Ersatzpflicht. Demgegenüber ist die bloße Möglichkeit, dass sich das Risiko auch bei einer späteren Operation verwirklichen hätte können, unbeachtlich (vgl 4 Ob 121/05f).Zu ersetzen ist freilich nur der Schaden, der durch den ohne wirksame Einwilligung vorgenommenen Eingriff verursacht wurde. Komplikationen, die sich auch ohne diesen Eingriff ergeben hätten, führen daher zu keiner Ersatzpflicht. Demgegenüber ist die bloße Möglichkeit, dass sich das Risiko auch bei einer späteren Operation verwirklichen hätte können, unbeachtlich vergleiche 4 Ob 121/05f).

Anmerkung

E82113 4Ob132.06z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdM 2007/115 S 180 (Leischner, tabellarische Übersicht) - RdM 2007,180 (Leischner, tabellarische Übersicht) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00132.06Z.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20060928_OGH0002_0040OB00132_06Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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