TE OGH 2006/10/3 5Ob197/06s

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Veröffentlicht am 03.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin D***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Wetzl & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Steyr, wegen Grundbuchshandlungen betreffend die Liegenschaft EZ ***** GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 6. Juli 2006, AZ 37 R 136/06x, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 18. April 2006, TZ 1897/06, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem dann nicht bewilligt werden, wenn begründete Bedenken gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sind. Unter einen solchen Mangel der Eintragungsvoraussetzungen werden nach der Rechtsprechung auch Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang der Vollmacht desjenigen subsumiert, der in Vertretung des Antragstellers ein Grundbuchsgesuch überreicht (vgl etwa 5 Ob 117/97k mwN). Die Befugnis zum Einschreiten muss im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs gegeben sein (Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters in FS Kralik, 224). Was den Zeitpunkt betrifft, zu dem die der begehrten Eintragung entgegenstehenden Bedenken vorhanden sein müssten (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG iVm § 93 GBG), um die begehrte Eintragung zu verweigern, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass es auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommt, weil sich die in § 94 Abs 1 Z 2 GBG angeführten Bedenken nur bei der inneren Entscheidungsfindung des mit dem Grundbuchsgesuch befassten Organwalters (Richters oder Rechtspflegers) ergeben können (5 Ob 1045/91).Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem dann nicht bewilligt werden, wenn begründete Bedenken gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sind. Unter einen solchen Mangel der Eintragungsvoraussetzungen werden nach der Rechtsprechung auch Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang der Vollmacht desjenigen subsumiert, der in Vertretung des Antragstellers ein Grundbuchsgesuch überreicht vergleiche etwa 5 Ob 117/97k mwN). Die Befugnis zum Einschreiten muss im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs gegeben sein (Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters in FS Kralik, 224). Was den Zeitpunkt betrifft, zu dem die der begehrten Eintragung entgegenstehenden Bedenken vorhanden sein müssten (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 93, GBG), um die begehrte Eintragung zu verweigern, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass es auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommt, weil sich die in Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG angeführten Bedenken nur bei der inneren Entscheidungsfindung des mit dem Grundbuchsgesuch befassten Organwalters (Richters oder Rechtspflegers) ergeben können (5 Ob 1045/91).

Das die Eintragungsvoraussetzungen nach § 94 GBG überprüfende Gericht, also auch das Rekursgericht, kann Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG aus allen ihm (wie immer, auch amtlich) bekannt gewordenen Tatsachen ableiten, auch angeregt durch Argumente im Rekurs (5 Ob 2432/96z; 5 Ob 38/97t; 5 Ob 117/97k; 5 Ob 242/05g). Diese scheitern aber nur dann nicht am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG, wenn sie auf schon dem Grundbuchsgesuch beigefügte Urkunden Bezug nehmen. An Hand derer wäre dann die auf § 94 Abs 1 Z 2 GBG gestützte Behauptung eines Vollmachtsmangels zu überprüfen (vgl 5 Ob 117/97k; 5 Ob 242/05g). Mit dieser Rechtsprechung steht die rekursgerichtliche Entscheidung in Einklang, die für maßgeblich erachtete, dass sich der behauptete Vollmachtsmangel eben nicht aus dem Gesuch und seinen Beilagen ableiten ließ.Das die Eintragungsvoraussetzungen nach Paragraph 94, GBG überprüfende Gericht, also auch das Rekursgericht, kann Bedenken iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG aus allen ihm (wie immer, auch amtlich) bekannt gewordenen Tatsachen ableiten, auch angeregt durch Argumente im Rekurs (5 Ob 2432/96z; 5 Ob 38/97t; 5 Ob 117/97k; 5 Ob 242/05g). Diese scheitern aber nur dann nicht am Neuerungsverbot des Paragraph 122, Absatz 2, GBG, wenn sie auf schon dem Grundbuchsgesuch beigefügte Urkunden Bezug nehmen. An Hand derer wäre dann die auf Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG gestützte Behauptung eines Vollmachtsmangels zu überprüfen vergleiche 5 Ob 117/97k; 5 Ob 242/05g). Mit dieser Rechtsprechung steht die rekursgerichtliche Entscheidung in Einklang, die für maßgeblich erachtete, dass sich der behauptete Vollmachtsmangel eben nicht aus dem Gesuch und seinen Beilagen ableiten ließ.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG war das Rechtsmittel der Antragstellerin zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG war das Rechtsmittel der Antragstellerin zurückzuweisen.

Anmerkung

E82022 5Ob197.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00197.06S.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20061003_OGH0002_0050OB00197_06S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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