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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der IE in S, vertreten durch Dr. Theodor Strohal, Dr. Wolfgang G. Kretschmer und Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. November 2006, Zl. RU4-SV-309/005-2006, in Angelegenheiten Seuchenvorsorgeabgabegesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Aus der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen und über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes im Gemeindegebiet S. In der "Abrechnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk St. Pölten" vom 19. April 2006 (die offenbar das Grundstück der Beschwerdeführerin betraf) war auch ein Posten "Seuchenvorsorgeabgabe" enthalten.
Die Beschwerdeführerin erhob nach ihren Angaben "per 3.5.2006 beim Gemeindeverband Beschwerde gegen das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz", verweist jedoch ausdrücklich darauf, einen erstinstanzlichen Abgabenbescheid niemals erhalten zu haben. Die Beschwerde (gegen das Gesetz) sei mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. November 2006, Zl. RU4-SV-309/005-2006 (das ist der angefochtene Bescheid), als unbegründet abgewiesen worden. Die belangte Behörde habe dabei fälschlicherweise angenommen, die Beschwerdeführerin habe gegen einen Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes, EDV Nr. 0051201/001/01/010/01, Beschwerde (Berufung) erhoben.
Die Beschwerdeführerin erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 2180/06- 3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung "in den gesetzlich gewährleisteten Rechten gem. § 159 Abs. 1 NÖ-AO in Verbindung mit § 74 Abs. 1 lit. a NÖ-AO die NÖ-Seuchenvorsorgeabgabe entgegen § 3 NÖ-SVAG nicht entrichten zu müssen" geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof setzt die Berechtigung zur Erhebung der Bescheidbeschwerde u.a. voraus, dass die Verletzung des geltend gemachten Rechts auch möglich ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senats vom 2. Juli 1981, Slg. 10.511/A, oder die hg. Beschlüsse vom 15. November 1999, Zl. 99/10/0235, und vom 1. Juni 2005, Zl. 2005/10/0048, sowie Mayer, B-VG-Kommentar3, Art. 131 B-VG, II.2., mwN).
Der angefochtene Bescheid spricht über eine "Berufung" der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2006 ab. Da die Beschwerdeführerin unter diesem Datum eine "Beschwerde" gegen das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz erhoben hat und sie auch nach ihrem Vorbringen keine Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Abgabe vorgeschrieben würde, insbesondere nicht gegen den im angefochtenen Bescheid genannten Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk St. Pölten, erhoben hat, geht auch der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen davon aus, dass der angefochtene Bescheid die von der Beschwerdeführerin eingebrachte "Beschwerde" gegen das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz erledigt.
Durch die Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht im geltend gemachten Recht, die Seuchenvorsorgeabgabe nicht entgegen dem Gesetz entrichten zu müssen, verletzt werden.
Die Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz kann aber auch nicht die in der Beschwerde geltend gemachten Rechte aus der Niederösterreichischen Abgabenordnung verletzen. Die Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz betrifft nicht die Vorschreibung der Abgabe, die in diesem Gesetz geregelt ist. Das Beschwerdevorbringen zielt offenbar darauf ab zu verhindern, dass die Einhebung einer Abgabe erfolge, welche nicht bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei. Ein solches Vorbringen wäre jedoch allfälligen Einbringungsmaßnahmen entgegen zu halten, nicht jedoch einem Bescheid, mit dem eine Beschwerde gegen die gesetzliche Grundlage einer Abgabe erledigt wird. Die in der Beschwerde genannten verfahrensrechtlichen Regelungen (es dürfte im Falle der Zitierung von § 159 NÖ AO § 150 NÖ AO gemeint sein) sind im Zusammenhang mit der Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz nicht relevant.
Da nach den vorstehenden Ausführungen der angefochtene Bescheid nicht als Erledigung einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid, insbesondere nicht gegen den in ihm genannten Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk St. Pölten, ist, kann er auch nicht bewirken, dass der darin fälschlicherweise genannte Bescheid durch seine Bestätigung durch die Berufungsbehörde Rechtswirkungen - ungeachtet des Umstandes, dass er nach der Darstellung der Beschwerdeführerin ihr nicht zugestellt wurde - entfalten würde. Auch insoweit kommt eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin somit nicht in Betracht.
Da die Verletzung im geltend gemachten Recht somit nicht möglich ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2007
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007170146.X00Im RIS seit
14.02.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008