Kopf
Beschluss
Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten des Landesgerichtes Dr. Bildstein als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Kempf und den Richter Dr. Flatz als weitere Mitglieder des Senates in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** vertreten durch H. Burmann und Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei ***** H***** wegen EUR 88.989,73 sA, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 15. August 2006, 13 E 2001/04 d-22, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Punkt 2. unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet:
Die Kosten der betreibenden Partei für die Teilnahme an der Schätzung am 10.5.2006 werden mit EUR 1.265,94 (darin enthalten EUR 210,99 USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Die Kosten des Rekurses der betreibenden Partei werden mit EUR 98,30 (darin enthalten EUR 16,38 USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 19.7.2004 wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von EUR 88.989,73 samt Zinsen und Kosten die Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZl *****, Grundbuch *****, bewilligt. Gleichzeitig wurde die Schätzung der Liegenschaft angeordnet und Ing. ***** S***** zum Sachverständigen bestellt. Die Schätzung, zu welcher auch die Vertreter der betreibenden Partei geladen wurden, fand am 10. Mai 2006 statt. Mit Schriftsatz vom 12.5.2006 beantragte die betreibende Partei, ihre Kosten für die Intervention beim Schätzungstermin mit EUR 1.687,92 zu bestimmen.
Mit dem nunmehr teilweise angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht ua die Kosten der betreibenden Partei für die Intervention anlässlich der Schätzung mit EUR 1.143,60 als weitere Exekutionskosten bestimmt (2.), sowie die Anträge der betreibenden Partei, für den Kostenbestimmungsantrag EUR 138,96 (3.) und für ihre Äußerung vom 7.6.2006 EUR 1.265,94 der verpflichteten Partei als weitere Exekutionskosten zum Ersatz aufzuerlegen, abgewiesen. Für die Teilnahme an der Schätzung gebühre lediglich ein Honorar nach TP 7 Abs 2 RAT. Eine abgesonderte Antragstellung auf Bestimmung der Kosten sei nicht notwendig gewesen, sodass die Kosten für diesen Antrag nicht zuzuerkennen seien. Dem Zuspruch von Kosten für die Äußerung vom 7.6.2006 stehe entgegen, dass es sich hiebei um die Ausübung einer amtswegig eröffneten Verbesserungsmöglichkeit gehandelt habe. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, diesen dahin abzuändern, dass zu Punkt 2. die Kosten der betreibenden Partei für die Intervention anlässlich der Schätzung mit EUR 1.687,92, die Kosten für den Kostenbestimmungsantrag mit EUR 138,96 und jene für die Äußerung vom 7.6.2006 mit EUR 1.265,94 als weitere Exekutionskosten bestimmt werden.Mit dem nunmehr teilweise angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht ua die Kosten der betreibenden Partei für die Intervention anlässlich der Schätzung mit EUR 1.143,60 als weitere Exekutionskosten bestimmt (2.), sowie die Anträge der betreibenden Partei, für den Kostenbestimmungsantrag EUR 138,96 (3.) und für ihre Äußerung vom 7.6.2006 EUR 1.265,94 der verpflichteten Partei als weitere Exekutionskosten zum Ersatz aufzuerlegen, abgewiesen. Für die Teilnahme an der Schätzung gebühre lediglich ein Honorar nach TP 7 Absatz 2, RAT. Eine abgesonderte Antragstellung auf Bestimmung der Kosten sei nicht notwendig gewesen, sodass die Kosten für diesen Antrag nicht zuzuerkennen seien. Dem Zuspruch von Kosten für die Äußerung vom 7.6.2006 stehe entgegen, dass es sich hiebei um die Ausübung einer amtswegig eröffneten Verbesserungsmöglichkeit gehandelt habe. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, diesen dahin abzuändern, dass zu Punkt 2. die Kosten der betreibenden Partei für die Intervention anlässlich der Schätzung mit EUR 1.687,92, die Kosten für den Kostenbestimmungsantrag mit EUR 138,96 und jene für die Äußerung vom 7.6.2006 mit EUR 1.265,94 als weitere Exekutionskosten bestimmt werden.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Dem Rekurs kommt teilweise Berechtigung zu.
Durch die EO-Novelle 2005 (BGBl I 2005/68) wurde der TP 3 A RAT folgender Abschnitt III angefügt:Durch die EO-Novelle 2005 (BGBl römisch eins 2005/68) wurde der TP 3 A RAT folgender Abschnitt römisch III angefügt:
In allen Verfahren für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über Auftrag des Gerichts erfolgt.
Diese Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes trat mit 1. Juli 2005 in Kraft, sodass sie grundsätzlich auf die hier am 10.5.2006 stattgefundene Befundaufnahme Anwendung findet.
Das Erstgericht begründet seine Rechtsansicht, dass die Teilnahme an der Befundaufnahme gegenständlichenfalls nur nach TP 7 Abs 2 RAT zu honorieren sei, mit dem Hinweis auf Obermaier (Das Kostenhandbuch, Rz 602) damit, dass anspruchsbegründend (für eine Honorierung der Teilnahme an der Befundaufnahme nach TP 3 A III) das Vorliegen eines gerichtlichen Auftrags an den Sachverständigen, die Parteienvertreter beizuziehen, sei. Unterbleibe ein solcher Auftrag, gebühre demnach weiterhin das Honorar nach TP 7 RAT.Das Erstgericht begründet seine Rechtsansicht, dass die Teilnahme an der Befundaufnahme gegenständlichenfalls nur nach TP 7 Absatz 2, RAT zu honorieren sei, mit dem Hinweis auf Obermaier (Das Kostenhandbuch, Rz 602) damit, dass anspruchsbegründend (für eine Honorierung der Teilnahme an der Befundaufnahme nach TP 3 A römisch III) das Vorliegen eines gerichtlichen Auftrags an den Sachverständigen, die Parteienvertreter beizuziehen, sei. Unterbleibe ein solcher Auftrag, gebühre demnach weiterhin das Honorar nach TP 7 RAT.
Hiezu hat das Rekursgericht erwogen:
Grundsätzlich kommt es im Exekutionsverfahren für den Kostenanspruch der betreibenden Partei nach § 74 EO auf die Verursachung der Kosten durch das konkrete Exekutionsverfahren an. Entscheidend ist, dass die Kosten zur Verwirklichung des betriebenen Anspruchs notwendigerweise aufgewendet wurden. Zur Rechtsverwirklichung notwendig sind die Kosten dann, sofern sie nicht durch den ihren Ersatz Ansprechenden selbst verschuldet wurden, wenn einerseits die die Kosten verursachende Maßnahme für den Fortgang des Exekutionsverfahrens notwendig und erfolgreich war und andererseits der damit verbundene Aufwand in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß zum angestrebten Erfolg steht (vgl Jakusch in Angst Rz 17 zu § 74 EO). Die Teilnahme an einer Schätzung im Zwangsversteigerungsverfahren kann grundsätzlich als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden, wobei es durchaus genügt, wenn die bloße Möglichkeit einer Einflussnahme des intervenierenden betreibenden Gläubigers auf das Ergebnis der Schätzung gegeben erscheint (EvBl 1937/806; 1954/10 ua). Auch nach der EO-Novelle 2000 ist die Intervention bei der Schätzung einer Liegenschaft zulässig und im Allgemeinen auch erforderlich (RpflE 2002/66).Grundsätzlich kommt es im Exekutionsverfahren für den Kostenanspruch der betreibenden Partei nach Paragraph 74, EO auf die Verursachung der Kosten durch das konkrete Exekutionsverfahren an. Entscheidend ist, dass die Kosten zur Verwirklichung des betriebenen Anspruchs notwendigerweise aufgewendet wurden. Zur Rechtsverwirklichung notwendig sind die Kosten dann, sofern sie nicht durch den ihren Ersatz Ansprechenden selbst verschuldet wurden, wenn einerseits die die Kosten verursachende Maßnahme für den Fortgang des Exekutionsverfahrens notwendig und erfolgreich war und andererseits der damit verbundene Aufwand in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß zum angestrebten Erfolg steht vergleiche Jakusch in Angst Rz 17 zu Paragraph 74, EO). Die Teilnahme an einer Schätzung im Zwangsversteigerungsverfahren kann grundsätzlich als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden, wobei es durchaus genügt, wenn die bloße Möglichkeit einer Einflussnahme des intervenierenden betreibenden Gläubigers auf das Ergebnis der Schätzung gegeben erscheint (EvBl 1937/806; 1954/10 ua). Auch nach der EO-Novelle 2000 ist die Intervention bei der Schätzung einer Liegenschaft zulässig und im Allgemeinen auch erforderlich (RpflE 2002/66).
So sieht § 141 Abs 3 EO die Verpflichtung (des Sachverständigen) zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft den Verpflichteten, den Betreibenden sowie unter gleichzeitiger Verständigung von der Bewilligung der Versteigerung alle Personen zu laden, für die nach dem Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten begründet sind. Die Ladung der betreibenden Partei im gegenständlichen Exekutionsverfahren zur Befundaufnahme am 10.5.2006 entsprach daher einem gesetzlichen Auftrag. Es liegt in diesen Fällen daher nicht im Ermessen des Gerichtes zu entscheiden, ob der Sachverständige beauftragt wird, die Parteienvertreter (zur Befundaufnahme) zu laden. Die im Gesetz zwingend vorgesehene Ladung der Parteien zur Befundaufnahme ersetzt daher die Entscheidung des Gerichtes, ohne diesem einen Ermessensspielraum zu lassen. Wenn der Gesetzgeber eine Honorierung nach TP 3 A RAT für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige vorsieht, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über Auftrag des Gerichts erfolgt, begründet eine gesetzlich vorgeschriebene Ladung (Beiziehung) nach Ansicht des Rekursgerichtes jedenfalls einen Anspruch nach dieser Tarifpost, sodass der sich an Obermaier anlehnenden Ansicht des Erstgerichts, die Teilnahme der Vertreter der betreibenden Partei an der Befundaufnahme sei lediglich nach TP 7 RAT, nicht beigetreten wird.So sieht Paragraph 141, Absatz 3, EO die Verpflichtung (des Sachverständigen) zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft den Verpflichteten, den Betreibenden sowie unter gleichzeitiger Verständigung von der Bewilligung der Versteigerung alle Personen zu laden, für die nach dem Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten begründet sind. Die Ladung der betreibenden Partei im gegenständlichen Exekutionsverfahren zur Befundaufnahme am 10.5.2006 entsprach daher einem gesetzlichen Auftrag. Es liegt in diesen Fällen daher nicht im Ermessen des Gerichtes zu entscheiden, ob der Sachverständige beauftragt wird, die Parteienvertreter (zur Befundaufnahme) zu laden. Die im Gesetz zwingend vorgesehene Ladung der Parteien zur Befundaufnahme ersetzt daher die Entscheidung des Gerichtes, ohne diesem einen Ermessensspielraum zu lassen. Wenn der Gesetzgeber eine Honorierung nach TP 3 A RAT für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige vorsieht, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über Auftrag des Gerichts erfolgt, begründet eine gesetzlich vorgeschriebene Ladung (Beiziehung) nach Ansicht des Rekursgerichtes jedenfalls einen Anspruch nach dieser Tarifpost, sodass der sich an Obermaier anlehnenden Ansicht des Erstgerichts, die Teilnahme der Vertreter der betreibenden Partei an der Befundaufnahme sei lediglich nach TP 7 RAT, nicht beigetreten wird.
Wie bereits dargelegt, war die Teilnahme an der Befundaufnahme auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, sodass der Rekurswerberin die Kosten hiefür nach TP 3 A III. RAT zu ersetzen sind.Wie bereits dargelegt, war die Teilnahme an der Befundaufnahme auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, sodass der Rekurswerberin die Kosten hiefür nach TP 3 A römisch III. RAT zu ersetzen sind.
Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 88.989,73 (§ 13 RATG) beträgt der Honoraranspruch der betreibenden Partei für die 2/2 Stunden dauernde Befundaufnahme EUR 703,30. Gemäß § 23 Abs 1 und 5 RAT gebührt für Leistungen, die unter die TP 3 A III RAT fallen, jedoch lediglich der einfache Einheitssatz, sohin ein solcher von 50 % (§ 23 Abs 3 RATG). Zuzüglich 20 % USt (§ 16 RATG) errechnet sich demnach der Kostenersatzanspruch der betreibenden Partei für die Teilnahme an der Befundaufnahme am 10.5.2006 mit insgesamt EUR 1.265,94. In diesem Sinne war die Kostenentscheidung hinsichtlich der Teilnahme der betreibenden Partei an der Schätzung abzuändern.Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 88.989,73 (Paragraph 13, RATG) beträgt der Honoraranspruch der betreibenden Partei für die 2/2 Stunden dauernde Befundaufnahme EUR 703,30. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 5 RAT gebührt für Leistungen, die unter die TP 3 A römisch III RAT fallen, jedoch lediglich der einfache Einheitssatz, sohin ein solcher von 50 % (Paragraph 23, Absatz 3, RATG). Zuzüglich 20 % USt (Paragraph 16, RATG) errechnet sich demnach der Kostenersatzanspruch der betreibenden Partei für die Teilnahme an der Befundaufnahme am 10.5.2006 mit insgesamt EUR 1.265,94. In diesem Sinne war die Kostenentscheidung hinsichtlich der Teilnahme der betreibenden Partei an der Schätzung abzuändern.
Im Übrigen kommt dem Kostenrekurs jedoch keine Berechtigung zu. Gemäß § 22 RATG werden im Exekutionsverfahren Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt. Eine solche Verbindungsmöglichkeit besteht dann nicht, wenn im Exekutionsverfahren ein weiterer Antrag oder eine Intervention nicht mehr zu erwarten ist oder die Verzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt zu spät käme (vgl Jakusch in Angst § 74 Rz 130). Dass gegenständlichenfalls Grund zur abgesonderten Antragstellung auf Bestimmung der Kosten für die Teilnahme an der Befundaufnahme bestand, ist weder aktenkundig, noch hat die betreibende Partei in ihrem Antrag entsprechende Behauptungen aufgestellt, sodass das Erstgericht zutreffend von einer Honorierung Abstand nahm (vgl RpflE 1981/86).Im Übrigen kommt dem Kostenrekurs jedoch keine Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 22, RATG werden im Exekutionsverfahren Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt. Eine solche Verbindungsmöglichkeit besteht dann nicht, wenn im Exekutionsverfahren ein weiterer Antrag oder eine Intervention nicht mehr zu erwarten ist oder die Verzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt zu spät käme vergleiche Jakusch in Angst Paragraph 74, Rz 130). Dass gegenständlichenfalls Grund zur abgesonderten Antragstellung auf Bestimmung der Kosten für die Teilnahme an der Befundaufnahme bestand, ist weder aktenkundig, noch hat die betreibende Partei in ihrem Antrag entsprechende Behauptungen aufgestellt, sodass das Erstgericht zutreffend von einer Honorierung Abstand nahm vergleiche RpflE 1981/86).
Der betreibenden Partei stehen aber auch keine Kosten für den Schriftsatz vom 7.6.2006 (ON 19) zu.
Nachdem die betreibende Partei beim Erstgericht beantragte, die Kosten für die Intervention beim Schätzungstermin am 10.5.2006 mit EUR 1.687,92 zu bestimmen, wurde sie zu einer entsprechenden Ergänzung des Kostenverzeichnisses hinsichtlich der Reisekosten und der Zeitversäumnis im Hinblick auf eine Bestimmung der Kosten nach TP 7 Abs 2 RAT binnen 14 Tagen eingeladen (ON 18). Eine notwendige Ergänzung eines Antrags ist nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzusehen, sodass dadurch ein Kostenersatzanspruch nicht begründet wird. Was das weitere Vorbringen in dem gegenständlichen Schriftsatz betrifft, so handelt es sich ausschließlich um Rechtsausführungen, die von der betreibenden Partei erstattet wurden, da sie die (anzunehmende) Rechtsansicht des Erstgerichts für verfehlt hielt. Der betreibenden Partei wäre es frei gestanden, von einer Äußerung ihrer Rechtsmeinung abzusehen und eine allfällige unrichtige Entscheidung mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen. Da aber ein kontradiktorisches Verfahren für die Kostenbestimmung nicht vorgesehen ist und die betreibende Partei auch nicht zu einer Äußerung aufgefordert wurde (sondern lediglich zur Ergänzung des Kostenverzeichnisses), besteht für ihre Äußerung kein Honoraranspruch, sodass auch diesbezüglich dem Rekurs kein Erfolg beschieden sein kann.Nachdem die betreibende Partei beim Erstgericht beantragte, die Kosten für die Intervention beim Schätzungstermin am 10.5.2006 mit EUR 1.687,92 zu bestimmen, wurde sie zu einer entsprechenden Ergänzung des Kostenverzeichnisses hinsichtlich der Reisekosten und der Zeitversäumnis im Hinblick auf eine Bestimmung der Kosten nach TP 7 Absatz 2, RAT binnen 14 Tagen eingeladen (ON 18). Eine notwendige Ergänzung eines Antrags ist nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzusehen, sodass dadurch ein Kostenersatzanspruch nicht begründet wird. Was das weitere Vorbringen in dem gegenständlichen Schriftsatz betrifft, so handelt es sich ausschließlich um Rechtsausführungen, die von der betreibenden Partei erstattet wurden, da sie die (anzunehmende) Rechtsansicht des Erstgerichts für verfehlt hielt. Der betreibenden Partei wäre es frei gestanden, von einer Äußerung ihrer Rechtsmeinung abzusehen und eine allfällige unrichtige Entscheidung mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen. Da aber ein kontradiktorisches Verfahren für die Kostenbestimmung nicht vorgesehen ist und die betreibende Partei auch nicht zu einer Äußerung aufgefordert wurde (sondern lediglich zur Ergänzung des Kostenverzeichnisses), besteht für ihre Äußerung kein Honoraranspruch, sodass auch diesbezüglich dem Rekurs kein Erfolg beschieden sein kann.
Die verpflichtete Partei hat gemäß §§ 74, 78 EO und §§ 41, 50 ZPO der Rekurswerberin die Kosten ihres teilweisen erfolgreichen Rechtsmittels auf Basis des ersiegten Betrages (§ 11 RATG) von EUR 122,34 nach TP 3 A RAT als weitere Exekutionskosten zu ersetzen. Diese errechnen sich einschließlich 60 % Einheitssatz und 20 % USt mit EUR 78,30.Die verpflichtete Partei hat gemäß Paragraphen 74,, 78 EO und Paragraphen 41,, 50 ZPO der Rekurswerberin die Kosten ihres teilweisen erfolgreichen Rechtsmittels auf Basis des ersiegten Betrages (Paragraph 11, RATG) von EUR 122,34 nach TP 3 A RAT als weitere Exekutionskosten zu ersetzen. Diese errechnen sich einschließlich 60 % Einheitssatz und 20 % USt mit EUR 78,30.
Gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig.
Landesgericht Feldkirch
Anmerkung
EFE00161 03r02216European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2006:00300R00221.06G.1003.000Dokumentnummer
JJT_20061003_LG00929_00300R00221_06G0000_000