TE OGH 2006/10/3 10ObS135/06k

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Veröffentlicht am 03.10.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. Gülali A*****, 2. Maximilian A*****, 3. Zoe A*****, 4. mj. Jasmin A*****, geboren am 18. Februar 1991, 5. mj. Rabea Sharon A*****, geboren am 8. Dezember 1988, und 6. mj. Roxanne A*****, geboren am 22. Jänner 1990, alle *****, alle vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Witwerpension bzw Waisenpensionen, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 2006, GZ 8 Rs 170/05m-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, iSd § 6 Abs 2 ZPO unter Fristsetzung die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung des vorliegenden Mangels der fehlenden Genehmigung der Klageführung in Ansehung der minderjährigen Viert-, Fünft- und Sechstklägerin durch das Pflegschaftsgericht zu erteilen.Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, iSd § 6 Absatz 2, ZPO unter Fristsetzung die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung des vorliegenden Mangels der fehlenden Genehmigung der Klageführung in Ansehung der minderjährigen Viert-, Fünft- und Sechstklägerin durch das Pflegschaftsgericht zu erteilen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid der beklagten Partei jeweils vom 22. 2. 2005 wurden der Antrag des Erstklägers auf Gewährung einer Witwenpension sowie die Anträge der Zweit- bis Sechstkläger auf Gewährung einer Waisenpension mangels Erfüllung der Wartezeit abgelehnt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage auf Gewährung der abgelehnten Leistungen.

Das Erstgericht wies ein Klagebegehren auf Gewährung einer Witwen- und Waisenpension ab 1. 4. 2004 zurück, weil die Kläger rechtswirksam auf die Einbringung einer Klage gegen die Bescheide vom 22. 2. 2005 verzichtet hätten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger keine Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss über Rekurs der beklagten Partei dahin ab, dass es ein Klagebegehren auf Gewährung einer Witwenpension (Erstkläger) und einer Waisenpension (Zweit- bis Sechstkläger) im gesetzlichen Ausmaß ab 26. 10. 2003 zurückwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des ordentlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Bevor auf das Rechtsmittel inhaltlich eingegangen werden kann, ist folgender bisher unbeachtet gebliebener Umstand wahrzunehmen:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt auch mündigen Minderjährigen weder im Verfahren vor dem Versicherungsträger (§ 9 AVG) noch vor dem Arbeits- und Sozialgericht zur Verfolgung sozialrechtlicher Leistungsansprüche Prozessfähigkeit zu (SZ 71/204 = SSV-NF 12/160 = DRdA 1999/55, 459 [Binder]). Gemäß § 154 Abs 3 ABGB bedarf eine Klagsführung, deren Gegenstand nicht in den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb fällt, der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedarf eine Klage eines Minderjährigen in einer Sozialrechtssache dann keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn für eine Vorgangsweise nach § 77 Abs 3 ASGG (ausnahmsweise Kostenersatzverpflichtung des Versicherten bei Mutwilligkeit, Verschleppung oder Irreführung) kein Anhaltspunkt besteht und der Kläger auch nicht durch Kosten eines für ihn einschreitenden Rechtsanwaltes belastet werden kann. Letzteres wurde in der Rechtsprechung dann angenommen, wenn sich der tätig gewordene Rechtsanwalt von Anfang an ausdrücklich als Vertreter des Vaters oder der Mutter (und nicht des Minderjährigen selbst) deklarierte, sodass auch bloß diesen gegenüber ein Honoraranspruch zu erwarten war (SSV-NF 11/46; 10/63 ua). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weshalb die Klagsführung durch die minderjährigen Kinder des Erstklägers der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedarf. Obwohl in der Klage ausgeführt wurde, dass beim Bezirksgericht Hietzing die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der gegenständlichen Klagsführung beantragt worden sei, wurde nach der Aktenlage ein entsprechender Beschluss des Pflegschaftsgerichtes bisher nicht vorgelegt.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt auch mündigen Minderjährigen weder im Verfahren vor dem Versicherungsträger (Paragraph 9, AVG) noch vor dem Arbeits- und Sozialgericht zur Verfolgung sozialrechtlicher Leistungsansprüche Prozessfähigkeit zu (SZ 71/204 = SSV-NF 12/160 = DRdA 1999/55, 459 [Binder]). Gemäß § 154 Abs 3 ABGB bedarf eine Klagsführung, deren Gegenstand nicht in den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb fällt, der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedarf eine Klage eines Minderjährigen in einer Sozialrechtssache dann keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn für eine Vorgangsweise nach § 77 Abs 3 ASGG (ausnahmsweise Kostenersatzverpflichtung des Versicherten bei Mutwilligkeit, Verschleppung oder Irreführung) kein Anhaltspunkt besteht und der Kläger auch nicht durch Kosten eines für ihn einschreitenden Rechtsanwaltes belastet werden kann. Letzteres wurde in der Rechtsprechung dann angenommen, wenn sich der tätig gewordene Rechtsanwalt von Anfang an ausdrücklich als Vertreter des Vaters oder der Mutter (und nicht des Minderjährigen selbst) deklarierte, sodass auch bloß diesen gegenüber ein Honoraranspruch zu erwarten war (SSV-NF 11/46; 10/63 ua). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weshalb die Klagsführung durch die minderjährigen Kinder des Erstklägers der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedarf. Obwohl in der Klage ausgeführt wurde, dass beim Bezirksgericht Hietzing die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der gegenständlichen Klagsführung beantragt worden sei, wurde nach der Aktenlage ein entsprechender Beschluss des Pflegschaftsgerichtes bisher nicht vorgelegt.

Der Mangel der besonderen Ermächtigung zur Prozessführung ist in jeder Lage des Verfahrens, somit auch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen wahrzunehmen (OGH 5. 8. 2004, 2 Ob 180/04s mwN). Es war daher der Akt zur Behebung dieses Mangels zurückzustellen.

Textnummer

E84980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00135.06K.1003.000

Im RIS seit

02.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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