TE OGH 2006/10/4 2Ob64/06k

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Dr. Peter Kaliwoda, Rechtsanwalt in St. Pölten-Spratzern, gegen die beklagte Partei A*****AG, *****, vertreten durch Dr. Karl Haas und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen EUR 31.967,60 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. November 2005, GZ 13 R 76/05z-92, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Art 1 Abs 1 des Haager Straßenverkehrsabkommens stellt klar, dass dieses sich ausschließlich auf die außervertragliche, also deliktische Haftung bezieht. Die in Art 3 angeordnete Verweisung auf das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, gilt daher nur für Schadenersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung von Pflichten aus vertraglichen Schuldverhältnissen beruhen (5 Ob 554/93 = SZ 66/151). Der Kläger stützt seine Schadenersatzansprüche auf die Verletzung von Vertragspflichten des Lenkers und Halters des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws. Ob aber ein bestimmtes Vertragsverhältnis wenigstens schlüssig zustandegekommen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und begründet regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0044348 [T 21]). Dies gilt auch für das Zustandekommen eines Beförderungsvertrages (2 Ob 146/05t).Artikel eins, Absatz eins, des Haager Straßenverkehrsabkommens stellt klar, dass dieses sich ausschließlich auf die außervertragliche, also deliktische Haftung bezieht. Die in Artikel 3, angeordnete Verweisung auf das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, gilt daher nur für Schadenersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung von Pflichten aus vertraglichen Schuldverhältnissen beruhen (5 Ob 554/93 = SZ 66/151). Der Kläger stützt seine Schadenersatzansprüche auf die Verletzung von Vertragspflichten des Lenkers und Halters des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws. Ob aber ein bestimmtes Vertragsverhältnis wenigstens schlüssig zustandegekommen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und begründet regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0044348 [T 21]). Dies gilt auch für das Zustandekommen eines Beförderungsvertrages (2 Ob 146/05t).

Der Oberste Gerichtshof hat den zumindest schlüssigen Abschluss eines Personenbeförderungsvertrages in Fällen bejaht, in denen sich der Fahrgast an den Fahrtkosten beteiligt hat (ZVR 1979/128; ZVR 1985/43; IPRE 2/2; vgl Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VI Rz VII/8). Fehlt es am Rechtsfolgewillen, läge nur eine unverbindliche Gefälligkeitszusage des Fahrzeuglenkers vor, die mangels vertraglichen Bindungswillens für ihn keine Verbindlichkeit gegenüber dem Fahrgast zum Entstehen bringen könnte (vgl IPRE 2/91 mwN). Nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes fragte der Halter des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws den Kläger, ob er ihn auf einen Ausflug nach Tschechien begleiten wolle. Der Kläger fuhr mit, ohne dass hiefür eine Gegenleistung vereinbart oder erbracht worden wäre. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass aus diesem Sachverhalt die Begründung vertraglicher Pflichten des Fahrzeughalters und -lenkers nicht ableitbar sei, hält sich im Rahmen der zitierten Judikatur. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist darin nicht zu erblicken.Der Oberste Gerichtshof hat den zumindest schlüssigen Abschluss eines Personenbeförderungsvertrages in Fällen bejaht, in denen sich der Fahrgast an den Fahrtkosten beteiligt hat (ZVR 1979/128; ZVR 1985/43; IPRE 2/2; vergleiche Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall römisch VI Rz VII/8). Fehlt es am Rechtsfolgewillen, läge nur eine unverbindliche Gefälligkeitszusage des Fahrzeuglenkers vor, die mangels vertraglichen Bindungswillens für ihn keine Verbindlichkeit gegenüber dem Fahrgast zum Entstehen bringen könnte vergleiche IPRE 2/91 mwN). Nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes fragte der Halter des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws den Kläger, ob er ihn auf einen Ausflug nach Tschechien begleiten wolle. Der Kläger fuhr mit, ohne dass hiefür eine Gegenleistung vereinbart oder erbracht worden wäre. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass aus diesem Sachverhalt die Begründung vertraglicher Pflichten des Fahrzeughalters und -lenkers nicht ableitbar sei, hält sich im Rahmen der zitierten Judikatur. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist darin nicht zu erblicken.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E82255 2Ob64.06k

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZfRV-LS 2007/9 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00064.06K.1004.000

Dokumentnummer

JJT_20061004_OGH0002_0020OB00064_06K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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