TE OGH 2006/10/5 15Os105/06i

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Veröffentlicht am 05.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Radenko B***** wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. August 2006, GZ 111 Hv 83/06y-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Radenko B***** wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. August 2006, GZ 111 Hv 83/06y-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Radenko B***** der Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 24. November 2005 in WienMit dem angefochtenen Urteil wurde Radenko B***** der Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall StGB und der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 24. November 2005 in Wien

I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht ausgeforschten Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der Firma M***** fremde bewegliche Sachen, und zwar verwertbare Gegenstände, durch Einbruch in ein Geschäftslokal mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versucht, indem sie das Glas der Eingangstüre zur „E*****"-Filiale in *****, einschlugen, jedoch betreten wurden;römisch eins. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht ausgeforschten Mittäter (Paragraph 12, StGB) Verfügungsberechtigten der Firma M***** fremde bewegliche Sachen, und zwar verwertbare Gegenstände, durch Einbruch in ein Geschäftslokal mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versucht, indem sie das Glas der Eingangstüre zur „E*****"-Filiale in *****, einschlugen, jedoch betreten wurden;

II. Erwin Re***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er mit einem Messer gegen seinen Oberkörper stach, wodurch der Genannte eine ca 4 bis 5 cm lange Schnittwunde im linken unteren Rippenbereich erlitt;römisch II. Erwin Re***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er mit einem Messer gegen seinen Oberkörper stach, wodurch der Genannte eine ca 4 bis 5 cm lange Schnittwunde im linken unteren Rippenbereich erlitt;

III. Erwin Re***** durch die zu Punkt II. beschriebene Tathandlung mit Gewalt zu einer Unterlassung, und zwar der Abstandnahme von seiner Verfolgung und Anhaltung nach dem zu Punkt I. genannten Einbruchsversuch genötigt.römisch III. Erwin Re***** durch die zu Punkt römisch II. beschriebene Tathandlung mit Gewalt zu einer Unterlassung, und zwar der Abstandnahme von seiner Verfolgung und Anhaltung nach dem zu Punkt römisch eins. genannten Einbruchsversuch genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Absicht des Angeklagten, den Zeugen Erwin Re***** schwer zu verletzen, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen aus der mit einem Messer in rascher Bewegung gegen den Oberkörper eines Menschen geführten Stichbewegung und aus deren Heftigkeit, die neben dem Durchtrennen zweier Kleidungsstücke auch eine 4 bis 5 cm lange (und nicht wie der Beschwerdeführer aktenwidrig vermeint tiefe; vgl US 5, 8; S 151) Schnittwunde zur Folge hatte, erschlossen. Soweit der Nichtigkeitswerber aus dem Tathergang andere - im Vergleich zum Erstgericht für ihn günstigere - Schlussfolgerungen zieht, wendet er sich nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne Begründungsmängel aufzuzeigen. Mit dem Versuch, die Richtigkeit des DNA-Vergleichsgutachtens mit dem Argument in Zweifel zu ziehen, auch der Zeuge Re***** habe die vom Täter verlorene Kappe berührt, sodass sich nicht - wie festgestellt - ausschließlich sein DNA-Profil auf ihr befinden könne (S 191), und damit der Verantwortung des Angeklagten, diese jemandem anderen überlassen zu haben, zum Durchbruch zu verhelfen, vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) schon deshalb keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidungsrelevanter Urteilskonstatierungen hervorzurufen, weil - was der Beschwerdeführer vernachlässigt - ausschließlich ein Abrieb des Schweißbandes der sichergestellten Baseballkappe analysiert wurde (S 205) und daher das Entstehen einer Mischspur durch ein bloßes Berühren der Kopfbedeckung mit der Hand keineswegs naheliegt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Absicht des Angeklagten, den Zeugen Erwin Re***** schwer zu verletzen, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen aus der mit einem Messer in rascher Bewegung gegen den Oberkörper eines Menschen geführten Stichbewegung und aus deren Heftigkeit, die neben dem Durchtrennen zweier Kleidungsstücke auch eine 4 bis 5 cm lange (und nicht wie der Beschwerdeführer aktenwidrig vermeint tiefe; vergleiche US 5, 8; S 151) Schnittwunde zur Folge hatte, erschlossen. Soweit der Nichtigkeitswerber aus dem Tathergang andere - im Vergleich zum Erstgericht für ihn günstigere - Schlussfolgerungen zieht, wendet er sich nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne Begründungsmängel aufzuzeigen. Mit dem Versuch, die Richtigkeit des DNA-Vergleichsgutachtens mit dem Argument in Zweifel zu ziehen, auch der Zeuge Re***** habe die vom Täter verlorene Kappe berührt, sodass sich nicht - wie festgestellt - ausschließlich sein DNA-Profil auf ihr befinden könne (S 191), und damit der Verantwortung des Angeklagten, diese jemandem anderen überlassen zu haben, zum Durchbruch zu verhelfen, vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) schon deshalb keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidungsrelevanter Urteilskonstatierungen hervorzurufen, weil - was der Beschwerdeführer vernachlässigt - ausschließlich ein Abrieb des Schweißbandes der sichergestellten Baseballkappe analysiert wurde (S 205) und daher das Entstehen einer Mischspur durch ein bloßes Berühren der Kopfbedeckung mit der Hand keineswegs naheliegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Demnach kommt die Entscheidung über die Berufung dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Demnach kommt die Entscheidung über die Berufung dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Widerruf der mit Entschließung vom 27. Februar 2006 gewährten gnadenweisen bedingten Strafnachsicht des nicht vollstreckten unbedingten Teils der zu AZ 44 SHv 116/04f des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat und vier Tagen dem Bundespräsidenten über Antrag des Bundesministers für Justiz zukommt (Jerabek, WK-StPO § 512 Rz 2).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Widerruf der mit Entschließung vom 27. Februar 2006 gewährten gnadenweisen bedingten Strafnachsicht des nicht vollstreckten unbedingten Teils der zu AZ 44 SHv 116/04f des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat und vier Tagen dem Bundespräsidenten über Antrag des Bundesministers für Justiz zukommt (Jerabek, WK-StPO Paragraph 512, Rz 2).

Anmerkung

E82364 15Os105.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00105.06I.1005.000

Dokumentnummer

JJT_20061005_OGH0002_0150OS00105_06I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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