TE Vwgh Beschluss 2007/9/24 2007/17/0159

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art7;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache des FW in M, vertreten durch Dr. Fritz Wintersberger, Mag. Thomas Nitsch und Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Bahnhofplatz 1a/Stg. 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. August 2006, Zl. RU4-SV-486/003-2006, betreffend Vorschreibung von Seuchenvorsorgeabgabe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Maria Enzersdorf vom 27. Jänner 2006 betreffend Vorschreibung von Seuchenvorsorgeabgabe nach dem NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz als unbegründet ab.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

3. Mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 1698/06-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

4. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei "in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt und wird eine solche durch § 3 Ziff. 9 NÖ AWG 1992 ausgesprochen. Die Einbeziehung in diesen Pflichtbereich ist eine rein willkürliche und zufällige."

Begründend wird ausgeführt, dass sich das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz nur auf die in den Pflichtbereich einbezogenen Grundstücke beziehe, dass aber Liegenschaftseigentümer von Grundstücken, die außerhalb des "Einfluss- und Einzugsbereiches" lägen, in die Zahlungspflicht der Seuchenvorsorgeabgabe "nicht inkludiert" würden.

Die "Überlegungen und Gründe, die bereits in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde dargelegt wurden, stellen eben darauf ab, dass es wohl nicht Sinn des Gesetzes sein könne, dass hier Unternehmungen, Landwirte und dergleichen mehr, die außerhalb des Abfallwirtschaftsgesetzes und dessen Einzugsbereich liegen, keine Seuchenvorsorgeabgabe bezahlen müssen, hingegen aber solche Unternehmungen, die mit einer Tierhaltung überhaupt nichts zu tun haben, sei es reine Bürobetriebe oder ähnliches sehr wohl Seuchenvorsorgeabgabe im Umweg über den Restmüllbehälter bezahlen" müssten. Es liege "eine mangelnde Gleichbehandlung vor, die aus rechtlichen Gründen durch Gesetzesaufhebung zu beheben" sei. Es komme auch eine Doppel- oder Mehrfachzahlung zum Tragen, wenn ein Liegenschaftseigentümer über mehrere Liegenschaften, Eigentumswohnungen oder dergleichen verfüge, die alle dem Abfallwirtschaftsgesetz unterlägen und auf diesem Umweg einbezogen würden. In all diesen Fällen sei daher eine Verletzung "durch § 3 NÖ Seuchenvorsorgeabgabe in Verbindung mit der zitierten Bestimmung des Abfallwirtschaftsgesetzes" gegeben.

5. Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

6. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist.

Der Beschwerdeführer macht nicht eine Verletzung in einfachgesetzlichen Rechten, die sich etwa aus dem NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ableiten lassen, geltend, sondern sieht die Rechtsverletzung in einer Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung. Die in der Beschwerde angesprochene Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen obliegt allein dem Verfassungsgerichtshof.

7. Daraus folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 13. Dezember 1985, Zl. 85/17/0135, vom 18. April 1986, Zl. 86/17/0035, vom 4. Juli 2001, Zl. 96/17/0483, oder vom 21. Dezember 2006, Zl. 2006/17/0288).

Wien, am 24. September 2007

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170159.X00

Im RIS seit

14.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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